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BSG, Beschluss vom 29.03.2017 - 5 RE 12/16 B
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Eine "Rechtsfrage" ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
4. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts ausgeschlossen sein.
5. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass diese zu dem aufgeworfenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile diese maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet haben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 17.12.2014 L 2 R 464/13 , SG Hannover S 13 R 401/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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