Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsatzrüge
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Bereits geklärte Rechtsfrage
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Eine "Rechtsfrage" ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese
zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind,
die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
4. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts ausgeschlossen sein.
5. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte
zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass diese zu dem aufgeworfenen Fragenbereich noch keine Entscheidung
gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile diese maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet
haben.
Gründe:
Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als selbständige Dozentin für die S. GmbH bzw S. und Weiterbildungs.
GmbH verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Nach Ansicht der Klägerin habe das Verfahren grundsätzliche Bedeutung, (1) "weil unklar geblieben ist, was die Beschwerdegegnerin
und die Vorinstanzen unter der rechtsvermittelnden Tätigkeit eines Rechtsanwalts positiv definiert verstehen" (2) "ob im Fall
der Beschwerdeführerin ein einheitlicher Beruf oder zwei Berufe vorliegen."
Mit diesen Fragen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Sie hat keine abstrakt-generelle
Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (§
162 SGG) gestellt. Insbesondere lässt sie offen, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm mit Blick
auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Es ist nicht Aufgabe
des Beschwerdegerichts, die Beschwerdebegründung darauf zu analysieren, ob sich ihr eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Zudem beziehen sich die Fragen ausdrücklich auf die Verhältnisse der Klägerin und haben damit Einzelfallcharakter.
Derart auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Fragen können aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten,
weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnten (vgl
hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 und Nr 39 S 58; BSG Beschlüsse vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B - Juris RdNr 3 und vom 29.12.2011 - B 11 AL 104/11 B - BeckRS 2012, 65384 RdNr 6).
Zusätzlich fehlt es an ausreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie
gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen
Feststellungen, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl §
163 SGG), entschieden werden. Welchen Sachverhalt das Berufungsgericht festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung jedoch nicht
an.
Ebenso wenig hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problemkreise dargetan. Eine "Rechtsfrage" ist
dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder
bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht
bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen
ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts ausgeschlossen
sein (BVerwG vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - Juris RdNr 11). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung
der obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass diese zu dem aufgeworfenen Fragenbereich
noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile diese maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung
noch nicht beantwortet haben (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183
mwN). Hieran fehlt es. Die Klägerin behauptet noch nicht einmal, eine Antwort auf die von ihr formulierten Fragen sei weder
dem Gesetz zu entnehmen noch seien diese Fragen bisher höchstrichterlich geklärt worden. Insbesondere hätte sie sich mit der
vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12) zur Frage der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen berufsständischer Versorgung für
zugelassene, zugleich versicherungspflichtig beschäftigte Rechtsanwälte auseinandersetzen müssen, um aufzuzeigen, dass sich
die von ihr aufgeworfenen Fragen anhand dieser Rechtsprechung nicht klären lassen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG). Insbesondere kann unerörtert bleiben, ob bereits der Eingang der Beschwerdebegründung am 24.4.2015 und damit erst nach
Ablauf der vom Gericht bis zum 23.4.2015 verlängerten Begründungsfrist zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.