Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März
2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25 758,86 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Im Streit ist die Verpflichtung der Klägerin zum Kostenersatz als Erbin in Höhe von 25 758,86 Euro.
Die Klägerin ist die Enkelin und Erbin der 2012 verstorbenen U. R. (R), die vom Beklagten von Mai 1998 bis 31.12.2009 Leistungen
der Sozialhilfe für die ungedeckten Kosten ihrer Unterbringung in einem Seniorenwohnheim erhalten hatte. Ab 1.1.2010 war sie
in der Lage, aus dem Erbe ihres im Dezember 2009 vorverstorbenen Ehemanns G. R. die Kosten selbst zu zahlen. R war nach dem
gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1970 die alleinige Erbin ihres Ehemannes. Der Beklagte zog die Klägerin in Höhe
von 25 758,86 Euro zum Kostenersatz heran (Bescheid vom 19.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2015). Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Chemnitz vom 28.3.2017; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom 12.3.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, die Klägerin sei als Erbin kostenersatzpflichtig. Zu Recht
sei der Beklagte von einem Nachlass in Höhe von 39 297,36 Euro ausgegangen.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend; zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Grundsätzlich bedeutsam sei
die Frage, "ob entgegen den einschlägigen gesetzlichen erbrechtlichen Vorgaben und somit gesetzeswidrig eine Erbin mit Werten
von einem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden kann, die sie nach erbrechtlichen Vorgaben zwingend gerade nicht geerbt
haben kann!" SG und LSG hätten verkannt, dass nach dem gemeinsamen Testament der Eheleute R. ein geteilter Nachlass nach dem Letztversterbenden
bestimmt worden sei. Dementsprechend habe sie, die Klägerin, nur 3400 Euro nach ihrer Großmutter geerbt. Darauf sei die Erbenhaftung
beschränkt. Auf den Vergleich vor dem Amtsgericht (AG) komme es nicht an.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt
eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage gestellt hat, deren Beantwortung durch den Senat angestrebt wird oder ob die
Klägerin nicht allein - wenn auch in eine Frage gekleidet - die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG rügt. Denn
selbst eine abstrakte Rechtsfrage unterstellt, fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit. Denn
ihre Beantwortung ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Kostenersatz nach § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) setzt bereits tatbestandlich die Erbenstellung voraus (§ 102 Abs 1 SGB XII) und ist insbesondere (vgl § 102 Abs 2 Satz 2 SGB XII) auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses beschränkt. Weiterer Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren
bedarf es nicht, um die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu beantworten. Wenn sie meint, das LSG habe deshalb rechtswidrig
entschieden, weil es den Wert des Nachlasses nach Maßgabe erbrechtlicher Vorschriften (die die Klägerin im Übrigen nicht benannt
hat) unzutreffend beurteilt hat (und zudem weder geprüft hat, ob R Sozialhilfe rechtmäßig gewährt worden ist <vgl dazu nur BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 16> oder ggf eine Härte anzunehmen ist <§ 102 Abs 3 Nr 3 SGB XII; vgl BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 3>), ist dies eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des LSG im konkreten Einzelfall, die jedoch nicht zur
Zulassung der Revision verhilft (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach dem Ausgeführten keine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen ist, kommt auch
die Bewilligung von PKH nicht in Betracht (§
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); zugleich entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).