Gründe:
I
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz vom 16.12.2014 aufgehoben (Urteil vom 23.7.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt
zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
geltend; es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Kosten für eine medizinisch notwendige Sehhilfe für Empfänger von Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung in analoger Anwendung von § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII zu übernehmen seien.
Die Problematik der Kostenunterdeckung bei der Beschaffung von Sehhilfen sei vom SG zutreffend beschrieben worden; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Fachgerichte ausdrücklich aufgefordert, der
Gefahr einer solchen Unterdeckung durch eine entsprechende Gesetzesauslegung entgegenzuwirken. Ob eine ergänzende Auslegung
des § 31 SGB XII für die begehrte Sehhilfe geboten sei, sei bislang höchstrichterlich ungeklärt. Selbst wenn man - wie das LSG - davon ausgehe,
dass es an einer relevanten Bedarfslücke bei ihm (dem Kläger) fehle, weil eine Gleitsichtbrille nicht notwendig sei, könne
er aus dem Anteil im Regelsatz für Gesundheitspflege auch die Kosten für zwei einfache Brillen nicht tragen; insoweit habe
wegen seiner übrigen Erkrankungen der Regelsatz bereits um 17 Euro pro Monat erhöht werden müssen. Im Übrigen rügt er die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
Das LSG habe die Stellungnahme einer Ärztin verwandt, ohne sich in der mündlichen Verhandlung mit seiner Rüge, dieser fehle
die notwendige Fachkunde, auseinanderzusetzen, und auf diese Stellungnahme - für ihn überraschend - gleichwohl sein Urteil
gestützt. Zudem sei es seinen Anträgen vom 25.4.2015 ein Sachverständigengutachten einzuholen nicht nachgekommen. Außerdem
liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil das LSG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Es hätte über sein vor Eröffnung
der mündlichen Verhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch nicht in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten
Richters und der ehrenamtlichen Richter entscheiden dürfen; ein Grund, der eine sog Selbstentscheidung erlaubt hätte, habe
nicht vorgelegen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums
- angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete
Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit)
sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie
für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31): Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit
- konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (dazu BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger hätte daher den Sachverhalt und die Rechtslage so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt würde zu
prüfen, ob und inwieweit Ansprüche auf Übernahme der begehrten Kosten bestehen könnten. Daran fehlt es vorliegend; der zur
Entscheidung stehende Sachverhalt ist vielmehr nur rudimentär wiedergegeben. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Leistungen
im Einzelnen er von der Beklagten bezieht, sodass nicht nachvollziehbar ist, unter Berücksichtigung welcher sonstigen Bedarfslagen
sich die von ihm gesehene Gefahr einer "Kostenunterdeckung" ergeben sollte.
Die Beschwerde genügt den Begründungserfordernissen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG auch wegen der behaupteten Verfahrensmängel nicht. Voraussetzung für die Bezeichnung des Verfahrensmangels wäre, dass die
den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materiellen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wegen der behaupteten Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§
103 SGG) durch das LSG setzt - wie bereits ausgeführt - die Rüge voraus, dass sich der Kläger auf einen Beweisantrag bezieht, dem
das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter dabei nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden,
wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder
das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Kläger behauptet dies aber nicht einmal. Soweit er weiter geltend macht, das LSG hätte die bei den
Akten befindliche ärztliche Stellungnahme bei seiner Entscheidungsfindung nicht verwenden dürfen, rügt er nur einen angeblichen
Fehler in der Beweiswürdigung; nach der ausdrücklichen Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist diese Rüge - Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) - aber ausgeschlossen. Mit dem Vorwurf, das LSG habe das rechtliche
Gehör (§
62 SGG) und insoweit insbesondere seine Hinweispflichten (vgl §
106 SGG) verletzt, weil es in der mündlichen Verhandlung nicht klargestellt habe, dass es die ärztliche Stellungnahme berücksichtigen
werde, können die Voraussetzungen einer Rüge nach §
103 SGG nicht umgangen werden (vgl nur BSG, Beschluss vom 21.9.2010 - B 12 KR 17/10 B).
Soweit sich der Kläger auf eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank beruft, genügen die Darlegungen ebenfalls nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Um mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch
auf den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 Satz 2
Grundgesetz) verletzt worden ist, muss ein Beschwerdeführer wegen §
557 Abs
2 Zivilprozessordnung (
ZPO), der über §
202 SGG anwendbar ist (vgl nur BSG, Urteil vom 10.9.1998 - B 7 AL 36/98 R - mwN), schlüssig vortragen, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig
und damit willkürlich war (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 13.10.2015 - B 13 R 227/15 B - mwN). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der vom LSG in Bezug genommene Beschluss vom 20.4.2015 nicht geeignet gewesen
sei, das Ablehnungsgesuch vom 23.7.2015, das sich auf die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 20.7.2015 bezogen habe, als rechtsmissbräuchlich
und deshalb unzulässig zu werten. Es fehlen indes jegliche Ausführungen zum ersten Ablehnungsgesuch, die deutlich werden ließen,
weshalb die Entscheidung unter Beteiligung des abgelehnten Richters (vgl zu dieser Möglichkeit insbesondere bei wiederholt
angebrachten Gesuchen nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
60 RdNr 10d mwN) erst nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt auf diese Begründung greifbar gesetzwidrig war.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Abs
1 ZPO) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts
(§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.