Gründe:
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von
50 auf 30 sowie gegen die Entziehung der Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G. Das LSG hat mit Urteil vom 7.2.2019
dieses Begehren verneint, weil nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung für die Zukunft eingetreten sei. Mit der 3.
Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) vom 17.12.2010 sei Teil B der Anlage zur VersMedV geändert worden indem für die einseitige Hüftgelenksendoprothese nur noch ein GdB von 10 und für die einseitige Kniegelenksendoprothese
ein GdB von 20 als Mindestwert vorgesehen sei. Die Absenkung der Werte sei mit einer Verbesserung der Behandlungsergebnisse
anhand klinischer Studien belegt (BR-Drucks 713/10 vom 5.11.2010). Diese Änderung sei genauso zu behandeln wie eine Rechtsänderung
iS des § 48 Abs 1 SGB X. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Vertrauensschutz aus Art
20 und
2 GG werde durch § 48 SGB X konkretisiert, da die Änderungen in der GdB-Bewertung regelmäßig nur für die Zukunft vorgenommen würden. Durch die im Verwaltungs-
und Klageverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen, Befundberichte und ärztlichen Sachverständigengutachten stehe für
das Gericht fest, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen
gelitten habe: künstliches Hüftgelenk links, künstliches Kniegelenk rechts, Funktionsbeeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks
links sowie Fußdeformität, Funktionsbeeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks rechts, Lymphödem/Pflebödem, leichter Bluthochdruck.
Diese bedingten jedoch keinen höheren GdB als 30 und damit auch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung
des Merkzeichens G.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.3.2019 zugestellten Urteil hat der Kläger mit am 25.3.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.3.2019 Beschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die
Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung des ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten gestellt.
Er rügt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensfehlers.
II
1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73 Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall (s unter 2.). Aus diesem Grund kommt eine Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus C. nicht in Betracht (§
73 Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung des Klägers vom 4.6.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Stellt die dritte Änderungsverordnung zur VersMedV vom 17.12.2010 im Hinblick auf Teil B zur Anlage zur VersMedV zu Nr. 18.12 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar, wenn die gesetzlich normierte Änderung auf Grund einer verbesserten Operationstechnik im Hinblick auf Gelenkersatzprothesen
im Hüft- bzw. Kniegelenk erfolgt?"
Der Kläger hat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend aufgezeigt.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus
dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann
anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende
Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - Juris RdNr 12 mwN). Hieran fehlt es.
Zwar behauptet der Kläger, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu der von ihm formulierten Frage gebe, und benennt im Rahmen von § 48 SGB X ergangene Entscheidungen des BSG hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Änderungen der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), die wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen
seien (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2; Senatsurteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr 5; Senatsurteil vom 4.7.1989 - 9 RVs 3/88 - BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr 57). Ob sich allerdings bereits auf der Grundlage dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung für die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage ergeben, prüft der Kläger nicht.
Denn auch dann gilt - wie oben bereits ausgeführt - eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt. Allein die Darstellung
der eigenen Rechtsansicht reicht insoweit nicht aus. So verweist der Kläger lediglich auf die benannten Urteile und zeigt
dabei nicht auf, ob das von ihm vorgetragene Rechtsproblem, das eine Verbesserung in der medizinischen Behandlungsfähigkeit
im Rahmen der Änderung der VersMedV bzw der hierzu ergangenen Anlage eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X darstellen kann, der Rechtsprechung des BSG bereits zu entnehmen ist. So hat zB der erkennende Senat mit Urteil vom 18.9.2003 ausgeführt, dass nach der vom BVerfG (Beschluss
[Kammer] vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr 6) gebilligten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr 5) Änderungen der AHP im Rahmen des § 48 SGB X wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind, da diese als allgemein angewandte Beurteilungskriterien einen
normähnlichen Charakter haben (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2 RdNr 15). Hiermit setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander, ebenso wenig damit, warum
sich diese Rechtsprechung nicht auf die VersMedV übertragen lässt. Darüber hinaus hat sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen
insbesondere von § 48 SGB X sowie Teil B der Anlage zur VersMedV in Nr 18.12 für den von ihm geltend gemachten Anspruch auseinandergesetzt.
b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger beanstandet, dem Urteil des LSG fehlten Entscheidungsgründe, weil es sich nicht zum vorgetragenen Verbot der echten
Rückwirkung, welches verfassungsrechtlich in Art
20 Abs
3 GG seinen Niederschlag gefunden habe, verhalte. Das Berufungsgericht führe zwar im Urteil aus, dass gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X nur für die Zukunft eine Änderung der Beurteilung zu Ungunsten des Klägers erfolgen könne. Zu der Problematik, warum hier
trotz des Verbots der echten Rückwirkung gemäß Art
20 Abs
3 GG bei einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt eine Änderung für die Zukunft vorliegen solle, verhalte sich das
Gericht in den Entscheidungsgründen nicht. Das Gericht müsse sich jedoch mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandersetzen.
Ein Urteil ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht
entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verwirrend sind, nur nichtssagende Redensarten
enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage
nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl Senatsbeschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3, RdNr 10; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12). Entscheidungsgründe fehlen dagegen nicht schon dann, wenn das
Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt
werden könnte, abgehandelt hat. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts
zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder
wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12, jeweils mwN). Mit diesen Voraussetzungen setzt sich die Beschwerde
nicht auseinander. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass das LSG in seiner Entscheidung Ausführungen gemacht hat, dass
der sich aus Art
20 GG ergebende Vertrauensschutz des Klägers einfachgesetzlich durch § 48 SGB X konkretisiert wird. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, dass diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen ihn
nicht hinreichend darüber informieren, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen das Berufungsgericht
ausgegangen ist (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.