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BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - 9 SB 24/17 B
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Keine Wechselwirkung von Behinderung und voller Erwerbsminderung Konkrete Erwerbsmöglichkeiten Unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen
1. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht ein bestimmter Grad der Behinderung mit der Frage, ob bei dem behinderten Menschen volle Erwerbsminderung besteht, in keinerlei Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind.
2. Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich.
3. Für die rentenversicherungsrechtlichen Tatbestände sind - nach bestimmten Maßgaben - die "konkreten" Erwerbsmöglichkeiten des Rentenversicherten maßgeblich; es bleibt daher bei den die volle Erwerbsminderung betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den sie abschließenden Entscheidungen offen, welchen GdB im Sinne des Schwerbehindertengesetzes bzw. des SGB IX ein Erwerbsunfähiger (bzw. voll Erwerbsgeminderter) im Sinne des SGB VI aufweist.
4. Die Frage nach der Schwerbehinderung beurteilt sich nicht nach den konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Behinderten, sondern nach den abstrakten Maßstäben des § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG und der VersMedV, die im Allgemeinen in einem gesonderten Verfahren von den zuständigen Behörden anzuwenden sind.
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 5
,
BVG § 30 Abs. 1
,
SGB V § 69 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 19.01.2017 L 11 SB 144/14 , SG Berlin 26.05.2014 S 199 SB 1353/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: