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BSG, Urteil vom 23.04.2009 - 9 VG 1/08
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Rechtmäßigkeit der Aufgabenübertragung auf die kommunalen Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen: Feststellung der MdE bei seelischen Gesundheitsstörungen
1. Sowohl die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung und der Soldatenversorgung als auch für die Aufgaben der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Die Bewertung von Schädigungsfolgen mit einer MdE setzt voraus, dass zunächst die konkreten Gesundheitsstörungen festgestellt werden, die bei einem Beschädigten vorliegen. Danach ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt sind, also die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer wesentlichen Bedingung zwischen dem schädigenden Vorgang und den festgestellten, noch vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht. Erst in einem dritten Schritt kann entschieden werden, mit welcher MdE die sich aus den vorliegenden, schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen ergebenden Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu bewerten sind. Diese Prüfungsreihenfolge ist insbesondere auch bei seelischen Gesundheitsstörungen, die auf schädigende Vorgänge zurückgeführt werden, zu beachten, wobei hier die Kausalitätsbeurteilung besondere Probleme aufwirft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1 S. 1
,
BVG § 30 Abs. 1 S. 2
,
BVG § 31 Abs. 2
,
BVG § 31 Abs. 3 S. 1
,
BehStraffG NW 2 Art. 1
,
GG Art. 83
,
GG Art. 84 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 85
,
GG Art. 104a Abs. 3 S. 2
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 10 S. 2
,
OEG § 10a
,
VersMedV § 1
,
VersMedV § 2
,
VersMedV Anl. 1 Teil B Nr. 3.7
,
VersÄmtEinglG NW (2007) § 4 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 11.03.2008 L 6 VG 13/06 , SG Detmold 01.03.2006 S 15 (7) VG 46/03
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: