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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - 11 R 1310/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Bedeutung der Rechtsmacht im Unternehmen Schönwetter-Selbstständigkeit Keine sozialversicherungsrechtliche Wirkung einer Stimmbindungsvereinbarung
1. In seiner neueren Rechtsprechung hat das BSG, dem der Senat folgt, die Bedeutung der Rechtsmacht im Unternehmen für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hervorgehoben; es spreche einiges dafür, der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse maßgebende Bedeutung beizumessen, da entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung die Möglichkeit sei, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden.
2. Unerheblich ist in jedem Fall, dass eine bestehende Rechtsmacht mit daraus folgenden Weisungsrechten mangels tatsächlichen Anlasses in der Geschäftspraxis nicht ausgeübt wird, solange sie nur aufrechterhalten bleibt und von ihr bei gegebenem Anlass, etwa bei einem Zerwürfnis Gebrauch gemacht werden kann.
3. Eine (bloße) "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar.
4. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages von den Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden "Rechtsmachtverhältnisse" mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu "verschieben", weil ein Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 23.10.2014 S 12 R 3360/12
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.10.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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