Sozialversicherungsbeitragspflicht
Tätigkeit als Notärztin
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
Scheingeschäft
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Notärztin an einzelnen Tagen im Zeitraum
13.08.2013 bis 17.01.2014 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beigeladene zu 1) war befristet vom 01.10.2011 bis 30.09.2014 in einem Krankenhaus der Klägerin als Anästhesistin in Vollzeit
versicherungspflichtig beschäftigt und von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit.
Das Innenministerium Baden-Württemberg schloss mit dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband B. eV (DRK) eine Vereinbarung über
die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nach dem Gesetz über
den Rettungsdienst Baden-Württemberg (RDG). Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 RDG sind die Krankenhausträger verpflichtet, für den Rettungsdienst Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 17.11.2013 eine "Vereinbarung zur Sicherung, Vergütung und Abrechnung
des Notarztdienstes im Landkreis B.". Diese lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Der Arzt beteiligt sich an der Notarztversorgung
im Landkreis B. nach § 1 Abs 1 und 2 des Rettungsdienstgesetzes. § 2 Die Abrechnung der Notarztvergütungen wird von der Zentralen
Verwaltung der S. Kliniken Landkreis B. vorgenommen. Der DRK-Kreisverband B. rechnet die Notarzteinsätze mit den Kostenträgern
auf der Grundlage des BWKG-Tarifs ab. Ab 01.02.2013 gelten folgende Pauschalen:
- Vorhaltepauschale: 510,00 EUR
- Einsatzpauschale: 74,10 EUR
- In der Vorhaltpauschale ist ein Inklusiveinsatz enthalten. Die S. Kliniken-GmbH erhält vom DRK-Kreisverband B. die von den
Kostenträgern vergüteten Pauschalen zeitnah überwiesen und bezahlt dem Arzt folgende Pauschalen: Vergütungspauschalen von
Montag bis Freitag
- Vorhaltepauschale für 24 Stunden 410 EUR (17,08 EUR/Stunde)
- Einsatzpauschale 65 EUR
- In der Vorhaltpauschale ist kein Inklusiveinsatz enthalten. Vergütungspauschalen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
- Vorhaltepauschale für 24 Stunden 500 EUR (20,83 EUR/Stunde)
- Einsatzpauschale 70 EUR
- In der Vorhaltpauschale ist kein Inklusiveinsatz enthalten. § 3 Der Verwaltungsaufwand der S. Kliniken-GmbH für die Abrechnung
der Notarztvergütung wird aus den Notarzterlösen finanziert. Im ersten Jahr wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 1%
der gesamten Notarztvergütungen kalkuliert. § 4 Am Jahresende werden die Einnahmen nach dem BWKG-Tarif und die Ausgaben auf
der Grundlage der Vergütungspauschalen nach § 2 gegenübergestellt. Außerdem wird der tatsächliche Verwaltungsaufwand der S.
Kliniken-GmbH ermittelt. Wenn sich Differenzen ergeben, werden die Vergütungspauschalen und die Verwaltungspauschale für die
Zukunft angepasst. Die Differenzen aus dem abgelaufenen Jahr werden durch eine einmalige Entnahme aus dem Notarztpool ausgeglichen.
§ 6 Mit der Vergütung nach dem Rettungsdienstgesetz sind sämtliche Leistungen des Arztes einschließlich der EDV-Dokumentation
im Rahmen der Notarztqualitätssicherung abgegolten. Der Anspruch auf die Erstattung der Einsatzpauschale nach § 2 entsteht
mit der Alarmierung durch die Leitstelle und besteht auch dann, wenn kein Patient vorgefunden wird oder der Einsatz auf der
Anfahrt abgebrochen wird. § 7 Der bei der S. Kliniken-GmbH angestellte Arzt übt die Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer
Nebentätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses bei den Kliniken Landkreis B. GmbH aus. Eine Erlaubnis zur Ausübung der
Nebentätigkeit wird erteilt. Die S. Kliniken-GmbH erhebt von diesem Nebenerwerb keine Abgabe ...
Die Beigeladene zu 1) war als Notärztin im Landkreis B. an folgenden Tagen tätig: Im Jahr 2013 am 13.08., 18.08., 21.08.,
25.08., 03.09., 10.09., 17.09., 01.10., 06.10., 17.10., 22.10., 11.11., 19.11., 22.11., 03.12. und 10.12. sowie im Jahr 2014
am 07. und 17.01.
Die Beigeladene zu 1) beantragte am 04.04.2014 die Statusfeststellung für die Tätigkeit als Notärztin und gab als Auftraggeberin
die Klägerin an. Diese verwies darauf, dass die Zuständigkeit für Notärzte beim DRK liege. Die Abrechnung gegenüber den Kostenträgern
erfolge durch das DRK. Die Klägerin leite die an sie vom DRK gezahlten Abschläge an die Notärzte weiter unter Einbehalt einer
Verwaltungsgebühr. Sie habe nur eine koordinierende Rolle. Auch die festangestellten Klinikärzte hätten keine Verpflichtung
zur Teilnahme am Notarztdienst. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 29.07.2014, L 9 U 4701/11, die Nebentätigkeit eines angestellten Krankenhausarztes als flugbegleitender Arzt beim Rettungsdienst nicht als Beschäftigung
des Arztes beim Krankenhaus angesehen. Die Klägerin stelle den Rettungsdienst nicht sicher, dies sei Aufgabe des DRK bzw des
Landkreises. Die Rettungsleitstelle übernehme die Organisation des Rettungsdienstes, nicht die Klägerin; sie stelle auch keine
Mittel für den Notarzteinsatz. Die Beigeladene zu 1) führte aus, die komplette Organisation erfolge durch die Notärzte selbst.
Weisungsbefugnis bestehe nicht. Bei Verhinderung werde selbst nach Ersatz gesucht.
Nach Anhörung (Schreiben vom 19.08.2014) stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 11.12.2014 gegenüber der Klägerin und der
Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit als Notärztin bei der Klägerin an den oben genannten einzelnen Tagen im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
bestehe. Die Tätigkeit als Notärztin bestehe in der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst im Landkreis B ... Nach dem
Vertrag bestehe der Betriebszweck der S. Kliniken Landkreis B. GmbH darin, neben der Hauptbeschäftigung der Beigeladenen zu
1) die Sicherstellung des Rettungsdienstes im Auftrag des DRK zu übernehmen. In der Ausführung dieser Tätigkeit konkretisiere
sich der Betriebszweck des Auftraggebers, womit sich die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation konkretisiere. Da Ärzte
in ihrer eigentlichen ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterlägen, komme es entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt
in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Die Arbeitsorganisation - Bereitstellung der Behandlungsräume bzw Rettungswagen
sowie erforderliches Personal und Organisation einer Rufbereitschaft - sei von Dritten vorgegeben. Der Arzt werde im Rahmen
dieser Arbeitsorganisation tätig. Die Eingliederung in den Rettungsdienst ergebe sich ua aus dem RDG; § 6 Abs 1 RDG regele die Weisungsbefugnis der Leitstelle gegenüber den im Rettungsdienst tätigen Personen. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 RDG habe die Rettungswache das erforderliche Personal vorzuhalten. Hieraus ergebe sich die grundsätzliche Anwesenheitspflicht
des Notarztes auf der Rettungswache. § 9 Abs 3 Satz 1 RDG regele die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungen, § 32 Abs 1 Nr 2 RDG die Vorgaben zur Dokumentation der Einsätze. Bei dem Dienstverhältnis und der Tätigkeit als Ärztin im Rettungsdienst handele
es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Den Widerspruch der Klägerin vom 12.01.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 zurück. Entscheidend
sei, dass die Arbeitsorganisation, an deren Arbeitsprozess die Beigeladene zu 1) in der Funktion als Notarzt funktionsgerecht
dienend teilnehme, von Dritten (S. Kliniken im Rahmen der Verpflichtung nach § 10 Abs 1 Satz 3 RDG) stringent vorgegeben sei. Ein Notarzt arbeite Hand in Hand mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers, zB Rettungsassistenten
und sei auf deren Mitarbeit und Mitwirken angewiesen. Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spreche die Vergütung
nach Stunden und nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte. Nach abschließender Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses könne eine Befreiung von der Rentenversicherung
erteilt werden (Befreiungsantrag am 29.10.2013 gestellt).
Hiergegen richtet sich die am 01.10.2015 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Die Klägerin verweist darauf, dass nicht sie, sondern das DRK Träger des örtlichen Rettungsdienstes sei.
Dem Bereichsausschuss iSv § 5 RDG obliege die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung. Krankenhäuser seien in diesem Gremium lediglich mit
einer beratenden Stimme tätig. Entscheidende Funktion komme der Rettungsleitstelle zu, die alle Einsätze lenke. Träger dieser
Leitstelle seien das DRK und bezüglich der Feuerwehr der Landkreis, nicht die Klägerin. Rettungswache und Einsatzfahrzeuge
mit Ausrüstung seien Eigentum des DRK. Die Dienstplanung erfolge durch die beteiligten Notärzte. Eine Zusammenarbeit mit Polizei,
Feuerwehr und Rettungsassistenten liege vor, dabei handele es sich aber ausnahmslos nicht um Mitarbeiter der Klägerin. Betriebsmittel
und erforderliches Personal würden nicht von der Klägerin, sondern von Dritten vorgegeben.
Mit Urteil vom 02.06.2016 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2015 aufgehoben und festgestellt,
dass die Beigeladene zu 1) bei ihrer Tätigkeit als Notärztin nicht als Beschäftigte der Klägerin einzustufen sei. Zwischen
der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) als Notärztin habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Nicht Gegenstand des Verfahrens
sei, ob die Beigeladene zu 1) bei einem anderen Auftraggeber, insbesondere dem DRK versicherungspflichtig beschäftigt sei.
Durch die Vereinbarung vom 17.11.2013 sei kein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin entstanden. Es sei allenfalls ein Rahmenvertrag
bezüglich der Abrechnung der Notarzttätigkeit geschlossen worden. Regelungen zu den Einzelheiten der Vertragsdurchführung
seien nicht getroffen, lediglich die Frage, welche Vergütung, die das DRK mit den Kostenträgern abrechne, über die Klägerin
an die Notärztin weitergeleitet werde. Die Beigeladene zu 1) habe sich insoweit nur damit einverstanden erklärt, dass die
Pauschalen nicht in Gänze, sondern abzüglich eines pauschalen Verwaltungsaufwandes der Klägerin an sie ausbezahlt werden.
Die Regelung entspreche einer üblichen Abrechnungspraxis, bei welcher der Arzt als Dienstleister den Verwaltungsaufwand der
Abrechnung einem Abrechnungszentrum überlasse und für dessen Dienste bezahle. Selbst wenn die Vereinbarung auch als Rahmenvertrag
zur Durchführung von Notarzteinsätzen verstanden werden sollte, sei auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des
jeweiligen Vertragsangebots während dessen Durchführung bestanden hätten. Bei den einzelnen Notarztdiensten habe die Beigeladene
zu 1) keinem umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterlegen, sie sei auch nicht in deren Betrieb oder eine von ihr vorgegebene
betriebliche Ordnung eingegliedert gewesen. Für die Notarzteinsätze sei die Klägerin nicht verantwortlich, sie erstelle weder
die Dienstpläne, noch sei sie für die notärztliche Versorgung der Bevölkerung verantwortlich. Diese Verantwortung obliege
nach § 2 RDG der jeweiligen Rettungsdienstorganisation, hier dem DRK und dem Bereichsausschuss, der ua die für die notärztliche Versorgung
erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlege. Die Arbeitsorganisation des
Rettungsdienstes sei nicht auf die Klägerin übertragen.
Gegen das ihr am 17.06.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.07.2016 eingelegte Berufung der Beklagten. Der Rahmenvertrag
zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) regele nicht nur die Abrechnungsmodalitäten der Leistung, sondern sei auch
Grundlage der einzelnen Notarztdienste. Die Krankenhausträger seien nach § 10 Abs 1 RDG verpflichtet, das für den Rettungsdienst erforderliche Personal zu stellen. Dass der Krankenhausträger für die dafür notwendige
Organisation zuständig sei und nicht der Leistungsträger oder der Bereichsausschuss folge aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
(VGH) Baden-Württemberg vom 08.12.2008 (6 S 2300/08) und der hieraus resultierenden Gesetzesänderung des RDG (LT-Drucks 14/4840 vom 15.07.2009). Die Krankenhäuser seien als tragende Säule der notärztlichen Versorgung zur Notarztgestellung
verpflichtet. Als ultima ratio könne der Bereichsausschuss einen Krankenhausträger zur Notarztgestellung verpflichten. Durch
die Rahmenvereinbarung habe sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin zur Teilnahme am Rettungsdienst verpflichtet.
Soweit das SG davon ausgehe, die Notärzte würden den Dienstplan in Eigenregie erstellen, werde dem widersprochen, dies sei nicht glaubhaft.
Verantwortlich für die organisatorische Abwicklung seien nach § 10 Abs 3 RDG Leistungsträger, Krankenhausträger und die Kassenärztliche Vereinigung. Entsprechend sehe die Anlage 1 der Rahmenvereinbarung
von Dezember 2003 vor, dass die Dienstplanerstellung durch die Krankenhäuser für die teilnehmenden Krankenhausärzte und durch
die Kassenärztliche Vereinigung für die teilnehmenden Vertragsärzte erfolge. Entsprechend sei dies auch im Rettungsdienstplan
Baden-Württemberg 2014 festgeschrieben worden. Die Auffassung des SG widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen in § 10 Abs 1 und 3 RDG und den daraufhin getroffenen Regelungen; danach seien die Krankenhausträger sehr wohl für den funktionierenden Rettungsdienst
und dessen organisatorische Abwicklung mitverantwortlich. Die organisatorische Abwicklung gehöre daher zum Betrieb der Klägerin,
denn diese Aufgabe sei ihr aufgrund eines Gesetzes übertragen worden. In den so definierten Betrieb der Klägerin sei die Beigeladene
zu 1) eingegliedert, denn sie sei nach Eintrag in den Dienstplan verpflichtet gewesen, den Dienst zur vorgegebenen Zeit am
vorgegebenen Ort anzutreten und die von der Leitstelle angewiesenen Notfälle gemeinsam mit den weiteren während der Schicht
eingesetzten Mitarbeitern abzuarbeiten. Bei Großschadensereignissen habe sie zudem den Weisungen des leitenden Notarztes (§
10 Abs 2 Satz 1 RDG) Folge zu leisten. Sie habe auch keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Die Durchführung des Rettungsdienstes durch
das DRK könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Der mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragte Leistungsträger
steuere keineswegs den Rettungsdienst, insoweit wirkten verschiedene Stellen an Organisation, Steuerung und Durchführung mit.
So seien die Leitstellen (§ 6 RDG) eigenständige, in gemeinsamer Trägerschaft von Landkreis und Leistungsträger geführte Einrichtungen. Der leitende Notarzt
werde vom Oberbürgermeister bzw Landrat bestellt und nehme hoheitliche Funktionen wahr. Da bereits diese beiden Stellen maßgeblichen
Einfluss bei Durchführung des Rettungsdienstes hätten, sei die Annahme, der Leistungsträger steuere den Prozess, nicht haltbar.
Maßgebend sei, dass die Klägerin als Krankenhausträgerin den Vertrag mit der Beigeladenen zu 1) geschlossen habe und auch
die Dienstpläne gegenüber dem Leistungsträger zu verantworten habe. Ein Beschäftigungsverhältnis zum Träger des Rettungsdienstes
komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser weder nach dem RDG für die Beschaffung des notärztlichen Fachpersonals zuständig sei, noch tatsächlich einen Vertrag mit der Beigeladenen zu
1) abschlossen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 02.06.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin liege nicht vor. Es widerspreche den Gesetzen der Logik, wenn die Beklagte
fast ausschließlich Tatsachen zur betrieblichen Eingliederung in den Betrieb der Rettungsdienstorganisation DRK vortrage und
daraus folgere, es müsse sich bei der Beigeladenen zu 1) als Notärztin um eine Beschäftigte des Krankenhauses handeln. In
der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin seien fast ausschließlich Vergütungsmodalitäten
enthalten, die Klägerin fungiere ausschließlich als Zahlstelle für die Notärzte im Rettungsdienst. Bezüglich der Tätigkeit
als solcher enthalte die Vereinbarung keinerlei Ausführungen außer der lapidaren Feststellung in § 1, dass sich die Beigeladene
zu 1) an der Notarztversorgung beteilige. In § 7 sei die klare Feststellung enthalten, dass es sich um eine selbstständige
Tätigkeit handele. Es seien keinerlei Regelungen enthalten, die auch nur im Entferntesten als Indiz für eine abhängige Beschäftigung
zu deuten sein könnten. Insoweit habe das LSG Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz eines Rettungsarztes
in der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden (L 9 U 4701/11, [...]), dass er bei dieser Tätigkeit abhängig Beschäftigter des Luftrettungsunternehmens gewesen sei und nicht der Klinik,
in der er hauptberuflich als Oberarzt beschäftigt gewesen sei. Auch dieser Oberarzt habe eine Nebentätigkeitsgenehmigung von
der Klinik erhalten. Die Verpflichtung der Krankenhausträger in § 10 Abs 3 RDG beinhalte keine Aussage über die Statusfrage. Die Beigeladene zu 1) betrete in ihrer Tätigkeit als Rettungsärztin nicht die
Räume der Klinikträgerin oder nutze sonst deren Mittel, noch habe sie mit dem Klinikpersonal zu tun. Die Klägerin habe keinerlei
Einfluss auf Anzahl, Zeit oder Ort der Einsätze der Beigeladenen zu 1) als Notärztin. Die Beklagte betrachte nicht die tatsächlichen
Verhältnisse, sondern versuche die bei der Umsetzung des RDG beteiligten Institutionen als Gesamtorganisation darzustellen, in deren Gefüge der Klägerin ein entscheidendes Gewicht beigemessen
werden müsse. Dabei sei die Position der Leistungsträger (=Rettungsdienstorganisationen) in § 2 Abs 2 Satz 1 RDG klar festgelegt, danach werde die Notfallrettung von diesen wahrgenommen. Auch dem Wortsinn des "Zur-Verfügung-Stellens"
iSv § 10 Abs 1 RDG sei immanent, dass die Notärzte als solche mit der Zurverfügungstellung nicht mehr der Weisung der Krankenhäuser unterlägen,
sondern zur Verfügung eines anderen stünden. Bei der Statusfrage gehe es nicht darum, wer zur Gestellung der Fachärzte verpflichtet
sei, sondern zu klären, wem die konkrete Betriebsorganisation zuzuordnen sei, in welche die Fachärzte im Rettungsdienst eingegliedert
seien. Dies seien die Rettungsdienstorganisationen, nicht aber die Krankenhäuser. Bisher habe die Beklagte nicht bestritten,
dass die Klägerin in die Dienstplangestaltung der Beigeladenen zu 1) nicht involviert gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) habe
vor dem SG ausdrücklich bestätigt, dass die Notärzte die Dienstplangestaltung untereinander vereinbart hätten. Die von der Beklagten
vorgelegte nicht datierte und nicht unterschriebene Mustervereinbarung stamme aus den 1990er-Jahren. Das dort vorgeschlagene
Verfahren sei damals nur ein unverbindlicher Vorschlag gewesen und so nicht praktiziert worden. Die Klägerin sei in die Dienstplangestaltung
nicht involviert gewesen und hierüber auch nicht informiert worden. In der Natur der Sache liege es, dass die Rettungsdienstorganisation
auf irgendeine Weise involviert gewesen sei, was auch der Ansicht des Gesetzgebers in der amtlichen Begründung zur RDG-Novelle 2009 entspreche. Dieser sei davon ausgegangen, dass die Leistungsträger bereits in der Vergangenheit erheblich bei
der Abwicklung des Notarztdienstes (zB Dienstplangestaltung, Fakturierung von Vergütungsansprüchen, Abschluss von Versicherung
) mitgewirkt hätten und diese bewährte Praxis beibehalten werden solle (LT-Drs 14/4840). Die Beklagte ignoriere beharrlich
die zentrale Rolle anderer Institutionen im Rettungsdienstwesen. Die konkrete Zusammenarbeit des Notarztes im Rettungsdienst
finde in der Struktur des DRK statt und nicht etwa außerhalb dieser Struktur im Krankenhaus der Klägerin. Jede andere Betrachtungsweise
wäre völlig lebensfremd.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 11.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 10.09.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beigeladene zu 1) war als Notärztin im Jahr
2013 am 13.08., 18.08., 21.08., 25.08., 03.09., 10.09., 17.09., 01.10., 06.10., 17.10., 22.10., 11.11., 19.11., 22.11., 03.12.
und 10.12. sowie im Jahr 2014 am 07. und 17.01. nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt und insoweit auch nicht versicherungspflichtig
in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Formell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat
zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, [...]), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach",
sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist §
7a Abs
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte
entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs
2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. §
7a Abs
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der
Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit
dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden;
zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, S 6).
Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist seitens der Beigeladenen zu 1) am 04.04.2014 bei der Beklagten eingegangen.
Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle
ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§
1 Satz 1 Nr
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI), §
25 Abs
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III)). Nach §
7 Abs
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten
Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds
kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt
für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig
ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen
Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche
Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen
erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit
der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel"
handelt, der uU als Scheingeschäft iS des §
117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts
festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende
Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren
Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu
1) an den genannten einzelnen Tagen 2013/2014 als Notärztin nicht für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung
tätig war, weshalb insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
bestand.
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) war ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der - wie das SG zutreffend ausführt - im Wesentlichen Abrechnungsregelungen enthält. In § 1 ist lediglich geregelt, dass sich die Beigeladene zu 1) an der Notarztversorgung beteiligt; für die Beendigung dieser Tätigkeit
ist in § 8 eine Kündigungsfrist vorgesehen. Mit der vertraglichen Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) zur Teilnahme am Notarztdienst
kommt die Klägerin zugleich ihrer Aufgabe nach § 10 Abs 1 Satz 3 RDG nach, geeignete Ärzte für den Notarztdienst zur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist geregelt, dass die Klägerin die vom DRK
gezahlten pauschalen Vergütungen abzüglich eines Abschlags für den Verwaltungsaufwand an die Beigeladene zu 1) weiterleitet,
ähnlich wie bei Einschaltung eines Abrechnungszentrums. Die Tätigkeit als Notärztin ist von der Beigeladenen zu 1) nicht aufgrund
ihres Anstellungsvertrags mit der Klägerin als angestellte Ärztin (Anästhesistin) geschuldet, sondern beruht allein auf der
zusätzlichen Vereinbarung. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin für diese Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung
erteilt hat (vgl LSG Baden-Württemberg 29.07.2014, L 9 U 4701/11, [...] zu einem flugbegleitenden Arzt im Rettungsdienst). Aus § 10 Abs 1 Satz 3 RDG lässt sich nicht entnehmen, dass die Pflicht der Krankenhausträger zur Gestellung von Notärzten allein im Rahmen einer abhängigen
Beschäftigung möglich ist. Zwar kann der Bereichsausschuss nach § 10 Abs 1 Satz 3 RDG durch Verwaltungsakt Krankenhäuser zur Notarztgestellung verpflichten. Selbst in diesem Fall folgt hieraus nicht zwingend,
dass die Notarzttätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Krankenhausträger durchgeführt wird.
Üblicherweise ist mit einer Personalgestellung auch eine Übertragung der Direktionsbefugnis auf den Dritten verbunden (vgl
BAG 24.05.2012, 6 AZR 648/10, [...]). Diesen Weg sind die Beteiligten hier jedoch nicht gegangen. Den Krankenhausträgern steht es frei, auch auf freiwilliger
Basis geeignete Ärzte zu finden, die nicht einmal Beschäftigte des Krankenhauses sein müssen. Es kommt dann auf die konkrete
Ausgestaltung im Einzelnen an, ob im hier allein zu prüfenden Verhältnis zum Krankenhausträger eine abhängige Beschäftigung
vorliegt. Im konkreten Fall enthält der Vertrag selbst keinerlei Elemente, die für eine abhängige Beschäftigung zwischen der
Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sprechen. Typische arbeitsvertragliche Regelungen fehlen vollständig. Auch die Vergütung
nach festen Stundensätzen (Vorhaltepauschale) zuzüglich Einsatzpauschalen spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung.
Bei Notärzten bietet sich eine feste Vergütung nach Stunden schon deshalb an, weil sich der Rettungsdienst dadurch auszeichnet,
dass nur im Notfall bei plötzlich auftretendem Behandlungsbedarf eine Tätigkeit erfolgt; in diesen Fällen ist die Vergütung
nach festem Stundensatz daher kein relevantes Abwägungskriterium (vgl LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015, L 1 KR 105/13, NZS 2015, 630; Senatsurteil vom 19.04.2016, L 11 R 2428/15, [...]). Hier werden darüber hinaus zusätzlich Einsatzpauschalen gezahlt.
Entscheidend ist nach den oben gemachten Ausführungen die Frage, ob die Beigeladene zu 1) als Notärztin in den Klinikbetrieb
der Klägerin eingegliedert ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Zwar gehört zu den gesetzlichen Aufgaben
der Krankenhausträger auch die Zurverfügungstellung geeigneter Notärzte gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 RDG. In welcher Form dies geschieht, ist jedoch nicht vorgegeben. Hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung des Notarztdienstes
treffen die Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss
Vereinbarungen (§ 10 Abs 3 RDG). Die Klägerin hat - in Übereinstimmung mit der Beigeladenen zu 1) - hierzu vorgetragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt in
die Aufstellung der Dienstpläne involviert war. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Auch der Gesetzgeber geht
davon aus, dass insbesondere die Leistungsträger schon in der Vergangenheit erheblich bei der Organisation mitgewirkt hätten
(Dienstplangestaltung, Abschluss von Versicherungen betreffend den Einsatz des Notarztes) und insoweit die bewährte Praxis
beibehalten werden solle (LT-Drs 14/4840 S 13). Allein aus der Mitverantwortung der Krankenhausträger für das Rettungswesen
lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht herleiten, dass der gesamte Betrieb des Rettungswesens in einem einheitlichen
Sinne verstanden und letztlich hinsichtlich der Tätigkeit der Notärzte dem Krankenhausträger zugerechnet werden müsste. Nach
§ 2 Abs 2 RDG wird die Notfallrettung von den Rettungsdienstorganisationen wahrgenommen, mit denen das Innenministerium Rahmenvereinbarungen
geschlossen hat. Leistungsträger im Landkreis B. ist das DRK. Dieser Leistungsträger spielt im Rettungsdienst die zentrale
Rolle und hält insbesondere auch die maßgebenden Strukturen aufrecht. So wird die integrierte Leitstelle vom DRK in Zusammenarbeit
mit dem Landkreis B. verantwortet. Rettungswache sowie Rettungsfahrzeuge mit entsprechender Ausstattung werden ebenfalls vom
DRK betrieben. Rettungssanitäter oder -assistenten, mit denen die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Notärztin
Hand in Hand zusammenarbeitet, sind Beschäftigte des DRK, nicht der Klägerin.
Die Rahmenvereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1) legt keine weiteren Einzelheiten über die Einzeleinsätze fest.
Nach den Feststellungen des Senats wurden die (konkludenten) Vereinbarungen über die einzelnen Einsätze, die nach glaubhafter
Aussage der Beigeladenen zu 1) grundsätzlich nur zu den von ihr gewünschten Zeiten erfolgten, nicht zwischen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1) getroffen. Insoweit stellt sich die hier vorliegende Konstellation eher wie eine atypische Arbeitsvermittlung
dar, bei der sich die Rolle der Klägerin darauf beschränkt, die Beigeladene zu 1) dem Leistungsträger DRK als Notärztin "zur
Verfügung zu stellen" nebst Übernahme der Aufgabe einer Abrechnungsstelle für die erbrachten Notdienste. Für die Feststellung
einer abhängigen Beschäftigung im Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Tätigkeit als Notärztin
ist nach alledem kein Raum.
Wie die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Verhältnis des DRK zu beurteilen ist, insbesondere wie zu bewerten ist, dass sich
die wesentlichen Grundlagen der Eingliederung in das System Rettungsdienst schon aus der Ausübung der Tätigkeit unter dem
Regime des RDG und damit aus der Natur der Sache ergeben (vgl dazu Porten, NZS 456, 462), ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht
zu klären, da nicht Streitgegenstand (zur Statusbeurteilung im Verhältnis Notarzt - Leistungsträger vgl LSG Niedersachsen-Bremen
18.12.2013, L 2 R 64/10; LSG Mecklenburg-Vorpommern 28.04.2015, L 7 R 60/12, beide [...]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, finden nach Maßgabe des §
197a SGG die
VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. In Bezug auf die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind außergerichtliche Kosten nach §
197a SGG i.V.m. §
162 Abs
3 VwGO nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem vorliegend keine konkrete Summe im Streit
steht und sich eine solche auch nicht ermitteln lässt, bestimmt sich die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert
in Höhe von 5.000 EUR (st Rspr des Senats; siehe Beschluss vom 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B, [...]).