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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2018 - 13 R 192/17
Sozialversicherungsfreiheit eines Veranstaltungstechnikers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Zum sozialversicherungspflichtigen Status eines Veranstaltungstechnikers (hier: selbständig tätig).
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (hier im Falle der selbständigen Tätigkeit eines Veranstaltungstechnikers).
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.12.2016 S 4 R 3233/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2016 aufgehoben und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger in der Zeit vom 19. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5000 EUR festgesetzt.

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