Sozialversicherungsfreiheit eines Veranstaltungstechnikers
Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1., des 1988 geborenen E. (im
Folgenden: E), in seiner vom 19. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 bei dem Kläger ausgeübten Tätigkeit als Veranstaltungstechniker.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen der Veranstaltungstechnik, bei dem E eine Ausbildung zum Veranstaltungstechniker absolvierte
und im Juli 2010 erfolgreich abschloss. Ab 19. Juli 2010 meldete E ein Gewerbe an und bezog hierfür einen Existenzgründungszuschuss
von der Agentur für Arbeit. Er war im streitigen Zeitraum meist für den Kläger und in geringerem Umfang für etwa zehn weitere
Auftraggeber im Bereich der Veranstaltungstechnik tätig. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen aus dem Auf- und Abbau der
Beleuchtungstechnik bei Konzertveranstaltungen, Fernsehsendungen, Messeständen u.ä., einschließlich der hierfür erforderlichen
An- und Abtransportfahrten der notwendigen Geräte. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. E stellte dem Kläger
für seine Einsätze Tagessätze von 200 EUR, 230 EUR oder 290 EUR in Rechnung. Seit 1. Juli 2013 war E laut "Teilzeitarbeitsvertrag"
vom 1. Juli 2013 bei dem Kläger als Arbeiter im Lager sowie auf Montagen mit einer Regelarbeitszeit von "ca. 100 Stunden pro
Monat" bei einem Stundenlohn von 14 EUR beschäftigt.
Am 17. Juli 2013 beantragte E bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in der Tätigkeit
für den Kläger im Zeitraum vom 19. Juli 2010 bis 30. Juni 2013. Er gab an, er habe in diesem Zeitraum keine vorgegebenen Arbeitszeiten
gehabt sondern an den jeweiligen Einsatztagen am jeweiligen Veranstaltungsort entsprechend dem vom Veranstalter geplanten
und sämtlichen Technikern vorab per Mail zugeschickten Zeitplan zum Auf- bzw. Abbau erscheinen müssen. Er habe die Tätigkeit
meist in Veranstaltungshallen oder auf Messeständen ausgeübt, zu denen er seine benötigten Werkzeuge mitgebracht habe. Am
Auftragsort habe er sich nach Rücksprache mit dem für die Koordination der einzelnen Aufgabengebiete "verantwortlichen Meister"
auf seinem Aufgabengebiet (Beleuchtung) einigen müssen und sei dann frei in der Durchführung seiner Aufgaben gewesen. Bei
abgeschlossener Arbeit sei eine gesamte technische Abnahme durch den Meister erfolgt, jedoch keine Kontrolle der Arbeitsabläufe
und der Lösungswege. Er sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers nicht eingegliedert gewesen und habe keine Arbeitskleidung
mit Logo tragen müssen. Er sei nicht als Mitarbeiter des Klägers aufgetreten. Er sei an Dienstbesprechungen nicht beteiligt
gewesen, da diese nur festangestellte Mitarbeiter des Auftraggebers betroffen hätten. Schulungen und Fortbildungen habe er
für sich selbst organisieren und bezahlen müssen. Werbung im Sinne von Zeitungsannoncen habe er nicht gemacht, da man in der
Branche durch Mundpropaganda und Kontakte unter Kollegen bekannt werde. Er habe sich eigenes Arbeitsmaterial (Werkzeug, Sicherungsseile,
Sicherungsgurte, Karabiner, Scheinwerfer) sowie einen PKW angeschafft und eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Er habe die Arbeiten ausschließlich persönlich durchgeführt und keine Hilfskräfte oder Angestellte gehabt. Die Auftragsabwicklung
habe er von zu Hause aus organisiert, da er hierfür nur seinen PC und sein Telefon gebraucht habe. Im Schnitt sei er pro Monat
ungefähr zwölf Tage beschäftigt gewesen. Im Falle von Krankheit oder Verhinderung hätte er den Auftraggeber direkt unterrichten
müssen, was jedoch nie vorgekommen sei.
Auf Anfrage der Beklagten hat der Kläger angegeben, E sei mündlich oder per E-Mail für die einzelnen Projekte angefragt worden.
Das benötigte Werkzeug sei teilweise von E und teilweise vom Kläger gestellt worden. E habe fachliche Weisungen jeweils vom
Produktionsleiter des betreffenden Projekts, der im Normalfall kein Mitarbeiter der klägerischen Firma gewesen sei, erhalten.
E habe die Tätigkeiten nicht in den Räumen des Klägers durchgeführt und seine Arbeit sei vom jeweiligen Produktionsleiter
kontrolliert worden. Die Abrechnung sei nach Tagespauschalen erfolgt und E sei nicht als Mitarbeiter des Klägers aufgetreten.
Im Rahmen der seit 1. Juli 2013 erfolgten Festanstellung habe E eine feste Arbeitszeit, ein Gehalt mit Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall und Urlaub gehabt. Der Urlaub habe abgesprochen und genehmigt werden müssen. Seit der Festanstellung sei
E im Schwerpunkt in den Betriebsräumen des Klägers und nur gelegentlich an auswärtigen Veranstaltungsorten beschäftigt. Als
fest angestellter Mitarbeiter sei E den Weisungen des Klägers hinsichtlich des Einsatzortes, des Einsatzumfangs und der jeweiligen
Aufgaben unterworfen.
Mit Anhörungsschreiben vom 6. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger und E mit, es sei beabsichtigt, einen Bescheid
über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Mit gesondert an den Kläger und an E gerichteten Bescheiden
vom 4. Dezember 2013 stellte die Beklagte fest, im Beschäftigungsverhältnis bestehe seit dem 19. Juli 2010 Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung
bestehe keine Versicherungspflicht, da E hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei (§ 5 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch,
§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten
Tatsachen sprächen mehr Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Zur Begründung des hiergegen am 8. Januar 2014 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, bei den jeweiligen Veranstaltungen
sei er seinerseits Auftragnehmer für einen örtlich und zeitlich gebundenen Auftrag im Bereich der Veranstaltungstechnik gewesen.
Zur Erfüllung dieses ihm erteilten Auftrages habe er sich auch der selbstständigen Mitarbeit des E bedient. Das fachliche
Letztentscheidungsrecht sei von seinem Auftraggeber ausgeübt worden, nicht jedoch von einem seiner Mitarbeiter oder" Meister".
Die Vereinbarung eines Tageshonorars sei kein Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Eingliederung in die
Betriebsorganisation habe ebenfalls nicht bestanden.
E erhob am 19. März 2014 ebenfalls Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2013 und wies darauf hin, er habe bei den
Aufträgen in einem Team oder mit anderen Technikern zusammenarbeiten müssen, denn die Großprojekte wären anders nicht realisierbar
gewesen. Da die Einsatzzeiten und der Arbeitsort durch den Termin der Großprojekte vorgegeben gewesen seien, hätten diese
Vorgaben für die Firma des Klägers und auch für die Techniker bestanden.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Mai 2014 zurück. E habe keine freien Gestaltungsmöglichkeiten
hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes gehabt. Ihm seien der Arbeitsort (Veranstaltungsort), die Arbeitszeit (Terminplan
des Endkunden) und durch die fachlichen Vorgaben des Produktionsleiters des betreffenden Projekts sogar die Art und Weise
der Ausführung der Tätigkeit vorgegeben gewesen. Seine Gestaltungsmöglichkeit habe sich darauf beschränkt, Aufträge anzunehmen
oder abzulehnen. E habe eigene Betriebsmittel nicht im wesentlichen Umfang zur Erbringung der Arbeitsleistung unterhalten
und eingesetzt. Er habe die eigene Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eines Verlustes bzw. nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt,
da eine Vergütung nach Leistung der Arbeit gesichert gewesen sei. Die Nutzung eines eigenen PKW führe nicht zur Annahme einer
selbständigen Tätigkeit, da dies auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Beschäftigten üblich sei. Ein Unternehmerrisiko
in dem Sinne, dass eigenes Kapital auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt werde, habe nicht vorgelegen. Insgesamt
sprächen mehr Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 4 R 3233/14) und zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Das SG hat E in der nichtöffentlichen Sitzung am 26. August 2016 persönlich angehört. E hat bezüglich der Einzelheiten der im streitigen
Zeitraum ausgeübten Tätigkeit für den Kläger seine bisherigen Angaben wiederholt und zusätzlich erklärt, er habe in diesem
Zeitraum viel für den Kläger gearbeitet, weil er bezüglich anderer Auftraggeber erst dabei gewesen sei, die Kontakte aufzubauen.
Nachdem es mit der Beklagten Probleme gegeben habe, sei er dann in Absprache mit dem Kläger ab 1. Juli 2013 angestellt worden.
Seinen Gewerbeschein habe er in Form eines Kleingewerbescheins weiterhin. Er habe im streitigen Zeitraum keinen eigenen Lkw
gehabt. Wenn in von ihm gestellten Rechnungen "Lkw abholen" abgerechnet worden sei, dann habe er - soweit für einen Auftrag
notwendig - für den Kläger den Lkw abgeholt. Ab und zu habe er auch bei dem Kläger im Lager gearbeitet um einen Auftrag eben
vor- oder nachzubereiten. E hat dem SG insgesamt 33 Rechnungen vorgelegt, die er im streitigen Zeitraum an zehn andere Veranstaltungsfirmen gestellt hat. In diesen
Rechnungen sind meist Tagessätze zwischen 140 EUR und 350 EUR, in zwei Fällen ein "Projektpreis" (420 EUR bzw. 530 EUR) und
in drei Fällen Stundensätze (23 EUR, 10 EUR) ausgewiesen. Das SG hat E (Beschluss vom 31. Juli 2014) und die Bundesagentur für Arbeit (Beschluss vom 29. August 2016) zum Verfahren beigeladen
und die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2016 abgewiesen. Für E habe kein relevantes Unternehmerrisiko bestanden, denn er
habe tatsächliche Mittel nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt, sondern die notwendigen Hilfsmittel und das Equipment seien
vom Kläger gestellt worden. Angesichts der Zahlung fester Tagessätze habe er kein eine selbständigen Tätigkeit kennzeichnendes
Unternehmerrisiko getragen, denn er sei nicht nach Erfolg sondern letztlich nach Zeitaufwand entlohnt worden. Eine über die
vereinbarte Vergütung hinausgehende Verdienstmöglichkeit habe nicht bestanden. E habe eine für Selbstständige übliche Kalkulation
bezüglich notwendiger sozialer Absicherung nicht hinreichend vorgenommen bzw. dargelegt. Der wirtschaftliche Aufwand für Sicherheitsgurte
und Sicherheitshelm sei gering und für sich genommen nicht Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit, da auch abhängig Beschäftigte
in bestimmtem Umfang ihre Dienstkleidung selbst beschaffen müssten. Die Benutzung des eigenen Pkw begründe kein wesentliches
unternehmerisches Risiko. E sei in die Arbeits- bzw. Betriebsorganisation des Klägers eingebunden und dessen Weisungen unterworfen
gewesen. Er habe mitunter im Lager des Klägers gearbeitet und dessen Lkw genutzt. Außerdem habe er bei den Veranstaltungen
nach seinen eigenen Angaben mit dem Meister Rücksprache halten müssen. Er habe auch keine Werbung in eigener Sache gemacht.
Bei Veranstaltungen sei für objektive Dritte ein Unterschied zu abhängig Beschäftigten nicht ersichtlich gewesen. Auch eine
freie Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sei nicht zu erkennen. Auch wenn E nicht an die üblichen Arbeitszeiten
im Betrieb des Klägers gebunden gewesen sei, sei dies für eine Tätigkeit als Veranstaltungstechniker durchaus üblich. E habe
auf Ort, Zeit und Art der Veranstaltung bzw. Produktion keinen ersichtlichen Einfluss gehabt. Zudem sei er an die Betriebsmittel
des Klägers und damit auch an bestimmte Örtlichkeiten gebunden gewesen. Er habe selbst vorgetragen, dass er zu Vor- und Nachbereitung
der Veranstaltungen auch in den Räumen des Klägers tätig gewesen sei. Eine eigene künstlerische Leistung des E sei nicht vorgetragen
und im Übrigen auch nicht erkennbar. Einen Unterschied zur Ausgestaltung der Tätigkeiten des E während der Zeit seiner Ausbildung
und der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung sowie der Tätigkeit im streitigen Zeitraum hätten weder der Kläger noch E erläutern
können. Die Tatsache, dass E im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, sei kein ausschlaggebendes
Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Er sei nur in sehr geringem Umfang für andere tätig geworden.
Gegen das ihm am 20. Dezember 2016 zugestellte Urteil des SG richtet sich die am 17. Januar 2017 eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, der Abrechnung nach
Tagespauschalen habe gerade nicht der Zeitaufwand des E zugrunde gelegen und er sei nicht nach abgeleisteten Stunden bezahlt
worden. Der Zeitaufwand sei von den Rahmenbedingungen des jeweiligen Projektes abhängig gewesen und im Extremfall hätte E
dieselbe Tagespauschale erhalten, ob er nun eine Stunde oder zehn Stunden gearbeitet hätte. Er habe auch ein Verlustrisiko
hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitskraft und Mittel gehabt, da er bei einer unvollständigen oder ungenügenden Auftragserfüllung
natürlich keine Vergütung erhalten hätte. Bei Mängeln sei er dem Kläger gegenüber auch zur Nachbesserung der Arbeit verpflichtet
gewesen. E sei nicht in die Arbeits- bzw. Betriebsorganisation des Klägers eingebunden und nicht dessen Weisungen unterworfen
gewesen. Er habe im Lager des Klägers nicht "gearbeitet" sondern dort lediglich Material selbstverantwortlich ausgesucht und
gegebenenfalls verladen, soweit im Einzelfall sein eigenes Material nicht ausgereicht habe. Er habe Kletter- und Sicherheitsausrüstung,
sowie Werkzeug und die Scheinwerfer für sein Unternehmen selbst angeschafft und habe lediglich in Einzelfällen vom Kläger
größere oder speziellere Geräte zur Verfügung gestellt bekommen. Diese seien dann Gegenstand der teilweise abgerechneten "Vor-
und Nacharbeiten" im Lager des Klägers gewesen. Niemand von Seiten des Klägers habe E hierbei Anweisungen im Hinblick auf
das Material gegeben sondern die Auswahl habe im technischen Ermessen des E gestanden. Seine Aufgabenstellung sei gewesen,
z.B. eine bestimmte gewünschte Ausleuchtung zu erzielen. Mit welchen Mitteln E diesen Erfolg erreicht habe, habe in seinem
Ermessen gelegen und insofern habe er neben der technischen durchaus auch eine künstlerische Leistung erbracht. Er sei keineswegs
in ein Team von Mitarbeitern des Klägers eingebunden gewesen. Er habe seine Arbeiten allenfalls hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen
mit anderen an der jeweiligen Produktion beteiligten Gewerken abstimmen müssen. Soweit das SG von einer Weisungsunterworfenheit des E gegenüber einem Meister ausgegangen sei, habe es die Bedeutung eines Meisters in
diesem Zusammenhang verkannt: Gemeint sei nicht etwa ein Meister im Sinne eines vom Kläger eingesetzten Vorgesetzten sondern
vielmehr ein Verantwortlicher für die Sicherheit bei Veranstaltungen, der eine Prüfung nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) abgelegt habe und dafür verantwortlich gewesen sei, dass jedes Gewerk die Sicherheitsbestimmungen vor Ort einhalte.
Mit diesem Verantwortlichen ("Hallenmeister", "Bühnenmeister" oder "Studiomeister") hätten außer E auch alle übrigen Beteiligten
sicherheitsrelevanter Gewerke ihre Tätigkeiten vor Ort abstimmen müssen. Dessen Weisungen hätten sich alleine auf sicherheitstechnische
Aspekte beschränkt und keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Erfüllung der Aufgabenstellung im Übrigen begründet. Diese
für die Sicherheitstechnik verantwortlichen "Meister" würden in der Regel von den Hallen, den Rundfunkanstalten oder dem sonstigen
Veranstalter gestellt oder beauftragt. Es liege in der Natur der Sache, dass bei derartigen Veranstaltungen alle Beteiligten
auf Ort, Zeit und Art der Veranstaltung oder Produktion selbst keinen Einfluss hätten. Dies könne daher nicht als Kriterium
für eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Klägers herangezogen werden. Die Tätigkeit des E im streitigen Zeitraum
habe sich von der Tätigkeit als Angestellter ab dem 1. Juli 2013 unterschieden. Ab diesem Zeitpunkt habe E während der Arbeitszeit
von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Betrieb des Klägers anwesend sein müssen. Das Schwergewicht seiner Tätigkeit habe seit 1. Juli
2013 auf der Werkstatttätigkeit, also der Herstellung und Reparatur von Geräten, und der Geräteprüfung gelegen. Er habe dann
für den Kläger auch als Angestellter die telefonische Auftragsannahme versehen, wozu er zuvor als Selbstständiger natürlich
nicht befugt gewesen sei. Für andere Auftraggeber sei er entgegen der Schlussfolgerung des SG auch nicht nur selten und unregelmäßig tätig gewesen. Im streitigen Zeitraum habe E an den Kläger 64 Rechnungen und an andere
Auftraggeber insgesamt 34 Rechnungen gestellt. Er habe im Jahr 2010 von dem Kläger ca. 8000 EUR netto, in 2011 ca. 15.000
EUR netto, in 2012 ca. 5400 EUR netto und in 2013 ca. 12.000 EUR netto erhalten. Da er ersichtlich von den Aufträgen des Klägers
nicht habe leben können, habe er in durchaus erheblichem Umfang auch Aufträge andere Auftraggeber angenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Dezember
2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei
ihm in der Zeit vom 19. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und weist darauf hin, E sei weisungsgebunden in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen.
Es habe eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens und fortlaufend weiterer Konkretisierungen des Gegenstandes der zu erbringenden
Leistung und des Arbeitsvorgangs bedurft, um im Rahmen einer engen Einbindung in ein Team ein gemeinsames Ergebnis zu erzielen.
Die Leistungen des E seien keine abnahmefähigen Werke gewesen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Senats hat E am 7. Mai 2018 angegeben, der Kläger habe für seine angestellten Mitarbeiter
mit dem Schriftzug der Firma bedruckte Arbeitskleidung gehabt, die er (E) während seiner Lehrzeit bei der Firma auch getragen
habe. Im streitigen Zeitraum seien weder sein Pkw noch seine Bekleidung bedruckt gewesen. Falls er im streitigen Zeitraum
für einen Auftrag größere Geräte benötigt habe, über die er selbst nicht verfügt habe, habe er diese im Lager des Klägers
abgeholt, in dessen Lkw verladen, zum Veranstaltungsort transportiert und hinterher wieder in das Lager des Klägers zurückgebracht.
Im streitigen Zeitraum habe er in der Firma des Klägers keinen eigenen Arbeitsplatz gehabt, was sich ab dem 1. Juli 2013 geändert
habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er in der Firma montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Wesentlichen in der Werkstatt
gearbeitet. Er habe außerdem im Bürobereich einen Schreibtisch mit einem PC gehabt, dort telefonisch Kundenakquise betrieben
und auch Terminabsprachen mit Kunden getroffen. Sein Einsatz an Veranstaltungsorten sei ab 1. Juli 2013 davon abhängig gewesen,
wann der Arbeitgeber ihn wo eingeteilt habe.
Von klägerischer Seite ist noch einmal erläutert worden, bei Veranstaltungen sei stets ein sicherheitstechnischer Meister
als Verantwortlicher im Sinne der VStättVO vor Ort und dort für die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich.
Dieser Meister für Veranstaltungssicherheit werde in der Regel vom Betreiber der Veranstaltungsräumlichkeit (z.B. der Halle
oder des Außengeländes) gestellt und je nach Art der Veranstaltung gegebenenfalls noch von der den Künstler vermittelnden
Agentur. Es komme auch vor, dass der Meister für Veranstaltungssicherheit von der Veranstaltungsfirma - z.B. der Firma des
Klägers - gestellt werde, wenn der Veranstalter diese Leistung einkaufe. Auch der gestellte Meister für Veranstaltungssicherheit
unterliege stets den Vorgaben der VStättVO.
Die Beklagte hat noch darauf hingewiesen, dass E nach den aktenkundigen Rechnungen dem Kläger im streitigen Zeitraum auch
Tätigkeiten im Lager und Be- und Entladetätigkeiten an dessen Lkw in Rechnung gestellt habe. Diese Leistungen hätten teilweise
einen kompletten Tagessatz ausgemacht. E hat hierzu erläutert, hierbei habe es sich um notwendige Vor- und Nacharbeiten von
Veranstaltungen gehandelt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie die Prozessakten erster und zweiter
Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und gemäß §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§
124 Abs.
2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai
2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass E seine Tätigkeit
als Veranstaltungstechniker bei dem Kläger in der Zeit vom 19. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt und in diesem Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Vielmehr hat E diese Tätigkeit bei dem Kläger im genannten Zeitraum nicht im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und es bestand in diesem Zeitraum keine Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Nach §
7a Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs.
2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt
mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-
SGB IV, Stand 18. Mai 2018, §
7a Rdnr. 39 m.w.N.).
Die Beklagte war für die von E beantragte Feststellung zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Juli 2013 kein
Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.
Die Beklagte darf sich im Rahmen einer Statusfeststellung nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung
gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen,
das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, und auch Aussagen darüber treffen,
in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung
geführt hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rdnr. 14 ff.; BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rdnr. 13 ff.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 4. Dezember
2013 nicht lediglich festgestellt, dass E bei dem Kläger abhängig beschäftigt sei, sondern auch, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe, sowie in der Kranken- und
Pflegeversicherung nicht bestehe.
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach §
25 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit
und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rdnr. 21, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rdnr. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rdnr. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rdnr. 23 ff. - jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige
Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich
aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Die objektive Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung obliegt der Beklagten. Eine gesetzliche Regel, dass
im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - juris Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 - L 4 R 1570/12 - juris Rdnr. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - juris Rdnr. 51).
Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegen hier zur Überzeugung des Senats bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die
für eine selbstständige freie Mitarbeit sprechenden Gesichtspunkte.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Tätigkeit als Veranstaltungstechniker sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im
Rahmen einer freien Mitarbeit ausgeübt werden kann.
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Dass hier kein schriftlicher Vertrag über
die Tätigkeit des E in der Zeit vom 19. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 vorliegt, ist insoweit nicht relevant. Sowohl eine abhängige
Beschäftigung als auch eine freie Mitarbeit kann sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen.
Unbeachtlich ist im Rahmen der Gesamtabwägung, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder
bezahlter Urlaub vereinbart waren. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige
freie Mitarbeit wollen. Dem entspricht vorliegend, dass der Kläger und E für die ab 1. Juli 2013 vereinbarte Festanstellung
diese Arbeitnehmerschutzrechte dann vertraglich geregelt haben.
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit ist außerdem die Gewerbeanmeldung
des E. Da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfindet,
kann die Gewerbeanmeldung kein wesentliches Indiz sein, zumal E sein Gewerbe auch seit der Festanstellung zum 1. Juli 2013
fortführt, wenn auch nur noch als Kleinunternehmer.
Ein gewichtiges gegen eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz ist vorliegend die Tatsache, dass die Agentur für Arbeit
dem E Leistungen zur Existenzgründung bewilligt hat. Gemäß §
93 Abs.
1 SGB III setzt die Gewährung eines Gründungszuschusses unter anderem voraus, dass der Bezieher dieser Leistung durch Aufnahme einer
selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit zu beenden beabsichtigt. Der Umstand, dass die zuständige
Agentur für Arbeit bei der Prüfung des Antrags auf Gründungszuschuss offenbar die hier im Streit stehende Tätigkeit des E
als selbstständige Tätigkeit gewertet hat, spricht für den Kläger.
Entgegen der Wertung der Beklagten und des SG ist der Senat auch der Auffassung, dass E hier im streitigen Zeitraum ein gegen abhängige Beschäftigung sprechendes Unternehmerrisiko
getragen hat. Maßgeblich für die Beurteilung ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, ist grundsätzlich, ob eigenes Kapital oder
die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder
persönlichen Mittel also ungewiss ist (so bereits BSGE, Urteil vom 24. September 1981 - 12 RK 43/79; BSG Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 - Rn.27, juris). Vorliegend hat E, der unmittelbar nach Abschluss seiner Berufsausbildung
eine selbstständige Tätigkeit im erlernten Beruf aufbauen wollte, eigenes Arbeitsmaterial (Werkzeug, Sicherungsseile, Sicherungsgurt,
Karabiner, Scheinwerfer) sowie einen PKW angeschafft und eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Unabhängig
davon, welchen Geldbetrag E hierfür konkret aufgewandt hat, können diese Anschaffungen in der Situation eines noch 21-jährigen
und durch Existenzgründungsleistungen der Agentur für Arbeit unterstützten Berufsanfängers durchaus als relevant und risikobehaftet
angesehen werden. Die Tatsache, dass E je nach den konkreten Anforderungen einer Veranstaltung auf größere bzw. spezielle
Geräte aus den Lagerbeständen des Klägers zurückgreifen musste, steht der Annahme eines Unternehmerrisikos nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang wird man berücksichtigen müssen, dass E als Existenzgründer keine dem Lagerbestand der langjährig tätigen
Firma des Klägers entsprechenden Anschaffungen tätigen konnte und dass die Lagerkapazität in seiner privaten Garage naturgemäß
begrenzt war. Auch der Umstand, dass E dem Kläger pauschale Tagessätze in Rechnung gestellt und nicht nach einem bestimmten
Stundensatz abgerechnet hat, spricht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da er hierdurch einem Entlohnungsrisiko
ausgesetzt war. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspricht
und die der Kläger und E auch für das ab 1. Juli 2013 begonnene Anstellungsverhältnis übernommen haben, lag hier im streitigen
Zeitraum gerade nicht vor. Im Gegensatz zur arbeitnehmertypischen Entlohnung war E vorliegend dem Risiko ausgesetzt, im Falle
eines zeitlich längeren als von ihm vorab kalkulierten Arbeitseinsatzes (etwa beim Auftreten technischer Schwierigkeiten o.ä.)
unter Umständen keine Gegenleistung zu erhalten.
Auch ein Vergleich der Höhe der abgerechneten Tagessätze mit der später in der Zeit ab 1. Juli 2013 vertraglich vereinbarten
Stundenvergütung spricht in diesem Fall für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15) die Honorarhöhe als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit benannt und ausgeführt: "Liegt das vereinbarte Honorar deutlich
über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, z.B. eines fest angestellten
Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit"
(Rn. 50, zitiert nach juris). Auch wenn das BSG im Urteil vom 31. März 2017 nicht näher definiert, wann ein vereinbartes Honorar ein vergleichbares Arbeitsentgelt "deutlich"
übersteigt, ist im vorliegenden Fall jedenfalls festzustellen, dass die von E im streitigen Zeitraum in Rechnung gestellten
Beträge etwa doppelt so hoch waren wie sein ab 1. Juli 2013 erhaltenes Arbeitsentgelt: Nach den aktenkundigen Rechnungen hat
E von dem Kläger Tagessätze von 200 EUR, 230 EUR oder 290 EUR erhalten. Ausgehend vom rechnerischen Mittel eines Tagessatzes
von 240 EUR und unter Annahme eines 8-Stunden-Tages ergibt sich für den streitigen Zeitraum ein "Stundenlohn" von 30 EUR.
In der Zeit ab 1. Juli 2013 hat E laut Anstellungsvertrag weniger als die Hälfte hiervon erhalten, nämlich 14 EUR pro Stunde
bzw. 112 EUR für einen 8-Stunden-Tag.
Ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit spricht, dass E nicht nur für den Kläger sondern auch für andere Auftraggeber
tätig werden durfte und dies auch in nicht unerheblichem Umfang getan hat. Zwar ist für jedes Vertragsverhältnis grundsätzlich
die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spricht der Umstand, für mehrere Auftraggeber
tätig zu sein, dennoch für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem
Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziert oder gar aufhebt (vergleiche LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2018 - L
7 R 850/17 - m.w.N.). E hat im streitigen Zeitraum insgesamt 98 Rechnungen erstellt, von denen 64 auf den Kläger und 34 auf andere Auftraggeber
entfallen sind. Insoweit ist zu würdigen, dass E, obwohl er noch in der Phase der Existenzgründung war und als ehemaliger
Auszubildender aufgrund des engeren Kontaktes zur Firma des Klägers von dort leichter Aufträge erhalten konnte, immerhin mehr
als ein Drittel seiner Aufträge für andere Firmen erbracht hat. Eine arbeitnehmertypische wirtschaftliche Abhängigkeit allein
von der Firma des Klägers bestand somit nicht. Außerdem belegt diese von E erfolgreich unternommene Akquise anderer Auftraggeber
seine Absicht, eine tragfähige Selbständigkeit aufzubauen.
Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten (Berufungserwiderung vom 24. August 2017) geht der Senat schließlich davon aus, dass E im streitigen Zeitraum
nicht im Sinne von §
7 Abs.1 Satz 2
SGB IV weisungsgebunden in die Betriebsorganisation und in die betriebliche Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert war. Insoweit
ist zum einen zu berücksichtigen, dass E im streitigen Zeitraum schon äußerlich für außenstehende Dritte nicht als Mitarbeiter
des Klägers erkennbar war. Anders als in der Zeit seiner Berufsausbildung und anders als in der Zeit seiner Festanstellung
ab 1. Juli 2013 hat er die vom Kläger den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte und mit dem Firmenlogo bedruckte Arbeitskleidung
nicht getragen. E war auch im streitigen Zeitraum nicht an die Betriebszeiten der klägerischen Firma (werktäglich 9:00 Uhr
bis 17:30 Uhr) und das Firmengebäude gebunden, sondern war erst mit dem Anstellungsvertrag ab 1. Juli 2013 dazu verpflichtet,
diese Zeiten einzuhalten und die Arbeit in den Räumen der Firma zu verrichten. Im streitigen Zeitraum hat der Kläger dem E
auch keinen Arbeitsplatz (Schreibtisch mit PC) zur Verfügung gestellt, sondern E hat seine Aufträge in dieser Zeit von seinem
privaten Telefon und PC aus organisiert. Der Umstand, dass E seine Tätigkeit als Veranstaltungstechniker im Spezialbereich
Beleuchtung am Ort und im zeitlichen Zusammenhang zur jeweiligen Veranstaltung zu verrichten hatte, ergibt sich vorliegend
aus der Natur der Sache und stellt daher kein wesentliches Kriterium dar. Soweit die Beklagte mehrmals und zuletzt auch in
der nichtöffentlichen Senatssitzung am 7. Mai 2018 die Auffassung vertreten hat, die Inrechnungstellung von Arbeiten im Lager
sowie von Be- und Entladetätigkeiten an LKWs des Klägers im zeitigen Zeitraum spreche für eine Eingliederung des E in die
betriebliche Arbeitsorganisation des Klägers, vermag der Senat dem nicht zu folgen. E sowie die in der Senatssitzung anwesenden
Vertreter des Klägers haben glaubhaft und nachvollziehbar beschrieben, dass für die von E ausgeführten Beleuchtungsarbeiten
je nach Art und Größe der Veranstaltung spezielle bzw. große Geräte aus dem Lager des Klägers in den Lkw verladen, zum Veranstaltungsort
gefahren, dort auf- und wieder abgebaut, wiederum in das Fahrzeug verladen und zurück ins Lager eingeräumt werden mussten.
Dass diese Arbeiten längere Zeit in Anspruch genommen haben und Abbauarbeiten z.B. nach Fernsehsendungen unter Umständen erst
einige Tage später (nach dem Wochenende) möglich gewesen sind, liegt in der Natur der Sache der hier im Streit stehenden Tätigkeit
und ist im Zusammenhang mit Gegebenheiten beim jeweiligen Veranstalter (Fernsehsender, Konzerthalle o.ä.) zu sehen und daher
jedenfalls nicht als ausschlaggebendes Kriterium für eine Eingliederung in die Betriebsabläufe beim Kläger zu werten. Der
Umstand, dass E während der Phase seiner Existenzgründung auf spezielle und große Geräte des Klägers zurückgegriffen hat,
schließt - wie oben bereits ausgeführt - die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht aus. Soweit die Beklagte im streitigen
Bescheid ausführt, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Tätigkeit des E "teilweise im Team ausgeführt"
worden sei, ist dem nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Der Kläger und E haben mehrmals darauf hingewiesen, dass bei
Großveranstaltungen Techniker verschiedener Gewerke (z.B. Beleuchtung, Ton, Kamera) in gewissem Umfang zusammenarbeiten und
Absprachen treffen müssen, damit ein insgesamt reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. Dies ist einleuchtend und nachvollziehbar
und die Absprachen sind somit aufgrund der Natur der Sache erforderlich und gerade nicht als wesentliches Indiz für eine arbeitnehmertypische
kollegiale Kooperation und Arbeitsteilung zu werten. Soweit schließlich die Beklagte und auch das SG angenommen haben, E sei dem Kläger bzw. einem von ihm eingesetzten "Meister" gegenüber weisungsgebunden gewesen, ist dies
nicht zutreffend. Der Kläger und E haben im Berufungsverfahren klargestellt, dass E sich am Veranstaltungsort mit dem Sicherheitsverantwortlichen
für Veranstaltungstechnik im Sinne der VStättVO absprechen musste. Gemäß § 38 Abs. 1 und Abs.2 der in Baden-Württemberg gültigen
VStättVO vom 28. April 2004 ist der Betreiber für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich
und entweder der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter muss ständig anwesend sein. Gemäß § 39 Abs.
1 VStättVO sind Verantwortliche für Veranstaltungstechnik die "geprüften Meister für Veranstaltungstechnik" und weitere dort
genannte technische Fachkräfte. Gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 VStättVO müssen die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik
mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut
sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr
als 200 qm Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
an diesen Einrichtungen und bei technischen Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und
beaufsichtigt werden. Bei dem "Meister", mit dem E Absprachen zu treffen und dessen Weisungen er gegebenenfalls zu befolgen
hatte, handelte es sich somit nicht um einen in Vorgesetztenfunktion tätigen Mitarbeiter des Klägers. Die Vorgaben, die E
bei der Einrichtung der Beleuchtung gegebenenfalls zu beachten hatte, beruhten auch gerade nicht auf Weisungen, die der Kläger
- gegebenenfalls unter Einsatz weiterer Mitarbeiter - im eigenen Interesse und aufgrund eigener arbeitgeberseitiger Erwägungen
erteilt hätte. E hatte so wie die übrigen am Veranstaltungsort tätigen Techniker anderer Gewerke ausschließlich die sich aus
der VStättVO ergebenden Vorgaben zu beachten, was vom jeweiligen Verantwortlichen für die Veranstaltungstechnik im Sinne von
§ 39 VStättVO beaufsichtigt wurde. Hieraus resultierte keinerlei mit Weisungsbefugnis bzw. Weisungsunterworfenheit verbundenes
Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Kläger und E, das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte.
Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen bzgl. der Tätigkeit als Veranstaltungstechniker Bereich Licht und Rigging im Zeitraum
vom 19. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG iVm §
154 Abs
1, Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers erfolgreich war. Die Beigeladenen tragen gemäß §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
162 Abs
3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten aufzuerlegen,
weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum
SGG, 12. Auflage, §
197a, Rn. 29).
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §
197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG).