Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anforderungen an den Nachweis regelmäßiger Arbeitslosmeldungen zur
Begründung von Anrechnungszeiten
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen.
Die ungelernte Klägerin, türkische Staatsangehörige ist 1970 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie ist Mutter von
4 Kindern (geb. 1970, 1971, 1974, 1983). Nach ihren früheren Angaben arbeitete sie von 1973 bis 1974, 1978 bis 1980, 1981
bis 1982 und 1990 bis 1993 bei verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiterin. Anschließend war sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Die bis dahin gewährte Arbeitslosenhilfe wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit S. vom 4.8.2004 mit Wirkung vom 9.8.2004
aufgehoben, weil die Klägerin nach dem Gutachten des ärztlichen Dienstes bei der Agentur für Arbeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes
bis zu 6 Monate nicht leistungs- und arbeitsfähig sei. Im Bescheid wurde der Klägerin empfohlen, sich nach Ablauf von 6 Monaten
erneut arbeitslos zu melden und Leistungen zu beantragen. Ausweislich des Kontenspiegels der Beklagten vom 19.2.2014 (Bl.
851 VA) sind Pflichtversicherungsbeiträge wegen Arbeitslosenhilfe letztmalig bis 23.9.2004 gespeichert. Danach besteht bis
31.10.2012 eine geklärte Lücke. Seit 1.5.2014 gewährt die Beklagte der Klägerin - nach Nachzahlung freiwilliger Beiträge für
2012 und 2013 - Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 19.5.2015, Bl. 20 LSG-Akte).
Frühere Rentenanträge der Klägerin sind wegen nicht nachgewiesener Erwerbsminderung erfolglos geblieben (1. Rentenantrag vom
6.6.1995, Bescheid vom 20.12.1995, Widerspruchsbescheid vom 6.9.1996, Urteil des Sozialgerichts Mannheim <SG> vom 28.10.1997;
2. Rentenantrag vom 9.1.2003, Bescheid vom 24.7.2003; 3. Rentenantrag vom 5.8.2004, Bescheid vom 15.10.2004, Widerspruchsbescheid
vom 22.6.2005, Urteil SG Mannheim vom 29.8.2006 - S 7 R 1969/05 -, Urteil Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg vom 19.8.2008 - L 9 R 4937/06 -).
Am 10.10.2012 beantragte die Klägerin unter Vorlage ärztlicher Befundunterlagen erneut Rente wegen Erwerbsminderung bei der
Beklagten, die den Antrag mit Bescheid vom 3.12.2012 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin seit dem
10.10.2012 zwar dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - 36 Monate
Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - nicht erfüllt seien, weil die Klägerin im Zeitraum
vom 10.10.2007 bis 9.10.2012 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen belegt habe und in der Zeit vom 1.1.1984 bis 30.9.2012 nicht
jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Antragstellung
am 5.8.2004 noch erfüllt gewesen seien. Die Beklagte habe die Klägerin dabei pflichtwidrig nicht auf die Erhaltung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen durch Anrechnungszeiten (Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit) hingewiesen, was einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch auslöse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 zurück. Nach den Feststellungen des Sozialmedizinischen
Dienstes sei die Klägerin seit 10.10.2012 und nicht früher nur mehr in der Lage, leichte Arbeiten unter 3 Stunden täglich
zu verrichten. Anhand der berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nur bei einem Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30.4.2006 erfüllt. Die Klägerin sei aufgrund des Rentenantrages
vom 5.8.2004 sowie dem nachfolgenden Widerspruchsverfahren und nach Abschluss des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht
Mannheim und des Weiteren nach Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht auf die Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes hingewiesen worden. Ein Hinweis darauf sei im Übrigen auch nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens
am 18.11.1997 erfolgt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben.
Dagegen hat die Klägerin am 30.5.2014 Klage zum SG erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Beklagte hat die bei ihr obligatorischen Aufklärungs- und Beratungsschreiben zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Formblätter V090) mit den entsprechenden die Klägerin betreffenden Beschlussverfügungen
vom 24.11.1997, 7.9.2006, 8.9.2008, 23.6.2005 und den Hinweis auf die Anlage im Widerspruchsbescheid vom 22.6.2005 vorgelegt
(vgl. Bl. 27 - 39 SG Akte).
Die Klägerin hat ihre Klage sodann damit begründet, dass sie zwar die Hinweise erhalten habe, ihre Kinder diese auch verstanden
hätten und deshalb mit der Klägerin mehrfach nach dem 24.9.2004 zur zuständigen Agentur für Arbeit gegangen seien um sich
arbeitslos zu melden. Dort sei die Klägerin jedes Mal weggeschickt worden, weil sie krank sei. Am 24.1.2014 habe sich die
Klägerin wieder arbeitslos gemeldet und zum Nachweis in Kenntnis eines fehlenden Anspruchs Arbeitslosengeld II beantragt.
Die Arbeitslosmeldung im Januar 2014 sei von der Agentur für Arbeit wieder nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Versicherungsschutz
der Klägerin sei wegen des fehlerhaften Verhaltens der Arbeitsbehörde verloren gegangen. Zur Bestätigung wurde eine eidesstattliche
Versicherung von 3 Kindern der Klägerin (D. C., M. und F. I. ohne Datum, Bl. 52 SG Akte) vorgelegt.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 10.3.2015 hat die Klägerin unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Nachfrage angegeben, dass sie nach dem letzten Termin
im Jahr 2004 beim Arbeitsamt wegen der Arbeitslosmeldung nicht mehr vorstellig gewesen sei, weil die Mitarbeiter des Arbeitsamtes
ihr damals gesagt hätten, dass sie nicht mehr vorstellig werden müsse, sofern sich ihr Gesundheitszustand nicht ändere. Auf
die Frage, ob sie nach dem Ergehen des Urteils des Landessozialgerichts im Jahr 2008 vorstellig geworden sei, führte die Klägerin
aus, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, aber sie denke, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.3.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin der geltend
gemachte Rentenanspruch nicht zustehe, da sie im Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen (sogenannte 3/5-Belegung mit Pflichtbeitragszeiten) am 30.4.2006 nicht erwerbsgemindert gewesen sei. Die Urteile
des SG Mannheim vom 29.8.2006 (S 7 R 1969/05) und des LSG Stuttgart vom 19.8.2008 (L 9 R 4937/06) gäben keinen Anlass an der Feststellung zu zweifeln, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung gehabt habe.
Eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes über den 30.4.2006 hinaus aufgrund Arbeitslosmeldung gemäß §
43 Abs.
4 Nr.
2 SGB VI könne nicht angenommen werden, da die Klägerin nach dem 24.9.2004 nicht mehr arbeitslos gemeldet gewesen sei. Nach eigenen
Angaben sei eine erneute Arbeitslosmeldung erstmals wieder nach Ablehnung des 4. Rentenantrags, nahezu 10 Jahre später erfolgt.
Dieses Ergebnis könne durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht korrigiert werden. Der Beklagten selbst sei
keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, nachdem sie ihrer Aufklärungspflicht in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
umfassend im Rahmen der Übermittlung der Bescheide in den einzelnen Rentenantragsverfahren nachgekommen sei, wie sich aus
dem vorgelegten Nachweisen und den schriftlichen Ausführungen der Klägerin ergebe. Ob ein Fehlverhalten der Bundesagentur
für Arbeit vorliege, und ob sich die Beklagte dies gegebenenfalls zurechnen lassen müsse, bedürfe keiner Entscheidung. Der
sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitere zum einen an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung
und dem Schaden und zum anderen an der Unmöglichkeit der Herstellung des Zustandes der ohne die Pflichtverletzung eingetreten
wäre. Die Klägerin habe ein wesentliches Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden. Sie hätte sich, nachdem die Beklagte
mehrfach entsprechende Hinweise zugesendet habe und sich die Bundesagentur für nicht mehr zuständig gehalten habe, Rücksprache
mit der Beklagten halten müssen. Im Übrigen habe sie sich nicht gegen den Aufhebungsbescheid der Bundesagentur zur Wehr gesetzt
und nach 6 Monaten nicht mehr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet.
Letztlich lasse sich die Arbeitslosmeldung als ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht
der Beklagten falle und der von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhänge, nicht von der Beklagten korrigieren.
Das Fehlen einer wirksamen Arbeitslosmeldung könne nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
ersetzt werden (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. Urteil vom 19.3.1984 - 7 RAr 48/84 -, Urteil vom 11.1.1989 - 7 RAr 14/88 - und Urteil vom 8.7.1993 - 7 RAr 80/92 -).
Die Klägerin selbst habe mitgeteilt, dass sie nach der Vorsprache bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jahr 2004 trotz
des Hinweises der BA auf die Meldung nach Ablauf von 6 Monaten und auch nach Erhalt des abweisenden Urteils des LSG Baden-Württemberg
2008 nicht mehr versucht habe sich persönlich arbeitslos zu melden. Das BSG habe klargestellt, dass als Arbeitssuchender nur gemeldet sei, wer seinen Vermittlungsanspruch gegenüber der Arbeitsagentur
wenigstens alle 3 Monate geltend mache.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25.3.2015 zugestellte Urteil hat sie am 21.4.2015
schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen insbesondere auch
im Hinblick auf vergebliche Vorsprachen zur Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit nach 2004 wiederholt. An ihrer Rechtsauffassung
zur Konstruktion der Arbeitslosmeldung und damit zum Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen über
den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hat sie festgehalten.
Nach einem rechtlichen Hinweis im Erörterungstermin am 12.11.2015 und nach Hinweis auf den widersprüchlichen Vortrag der Klägerin
selbst im Erörterungstermin vor dem SG und dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kinder der Klägerin hat die Bevollmächtigte
der Klägerin mit Schriftsatz vom 9.12.2015 vorgetragen, dass der Klägerin tatsächlich bis zum jetzigen Rechtsstreit die Bedeutung
der Anrechnungszeiten nicht bekannt gewesen sei. Die Vordrucke der Beklagten V090 erfüllten nicht die an eine konkrete Beratungspflicht
zu stellenden Voraussetzungen. Mit der Aufhebung des Status der Arbeitslosigkeit, ohne dass die Erwerbsminderung bereits festgestellt
gewesen sei, mit Bescheid vom 4.8.2004, hätte die Agentur für Arbeit die Klägerin über die Bedeutung der Arbeitslosmeldung
für die Rentenversicherung aufklären müssen. Die Klägerin habe wiederholt vergeblich versucht, sich arbeitslos zu melden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat am 12.11.2015 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit über die Klägerin konnte nicht beigezogen werden, da diese bereits vernichtet war
(Nachricht der Agentur für Arbeit Mannheim vom 24.2.2016).
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2016 erneut die Klägerin mit einer Dolmetscherin angehört und die Kinder
der Klägerin, D. C. und F. I. als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung,
weil sie die rechtlichen Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt. Der Bescheid vom 3.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 29.4.2014, gegen den die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtung- und Leistungsklage vorgeht, ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat die einschlägigen Rechtsnormen und die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten
Rente zutreffend dargelegt und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend entschieden, dass die Klägerin
keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die Klägerin die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente zuletzt bei Eintritt eines Leistungsfalls am 30.6.2004 erfüllt
hatte, zu dem Zeitpunkt aber nicht erwerbsgemindert war und seit der Rentenantragstellung sie zwar voll erwerbsgemindert ist,
somit zwar die medizinischen Voraussetzungen nicht aber die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten
Rente vorliegen. Ebenfalls zutreffend ist es weiter davon ausgegangen, dass die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu konstruieren sind. Der Senat sieht deshalb
zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Annahme von Erwerbsminderung bereits am 30.6.2004, einem Zeitpunkt, zu dem die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorgelegen haben, auch die Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg
vom 19.8.2008 im Rechtsstreit L 9 R 4937/06 entgegensteht, in dem um Rente wegen Erwerbsminderung gestritten wurde. Das LSG hatte eine Erwerbsminderung nicht festgestellt.
Damit ist rechtskräftig bestätigt, dass die Klägerin jedenfalls bis dahin noch in der Lage war, zumindest leichte körperliche
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werktäglich mindestens 6 Stunden zu verrichten.
Der Klägerin stünde bei seit 10.10.2012 festgestellter Erwerbsminderung (Leistungsfall) ein Rentenanspruch bei letztem Pflichtbeitrag
im September 2004 (§
55 Abs.
2 SGB VI) und anschließender Lücke nur zu, wenn sich der maßgebliche 5-Jahreszeitraum - vom 10.10.2007 bis 9.10.2012 - durch Anrechnungszeiten
(§
43 Abs.
4 SGB VI) so weit nach hinten verlängerte, dass vor Eintritt des Leistungsfalls mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorlägen.
Das bedeutet vorliegend, dass weitere Anrechnungszeiten sich lückenlos nach September 2004 anschließen müssten (§
58 Abs.
2 SGB VI) oder ein Streckungstatbestand (§
43 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI) vorliegen müsste. Im Falle der Klägerin kommen nur Anrechnungszeiten als Zeiten in Betracht, in denen sie - neben anderem
- wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet war (§
58 Abs.
1 Nr.
3 SGB VI). Dies ist jedoch nicht der Fall und auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu konstruieren.
Mit der Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gem. § 48 SGB X i.V.m. §
330 Abs.
3, §
119 Abs.
1 Nr.
2 und Abs.
3 Nr.
1 SGB III a.F. im Bescheid der Agentur für Arbeit S. vom 4.8.2004 aus gesundheitlichen Gründen war die Arbeitslosigkeit der Klägerin
beendet. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2004 bis Oktober 2012 auch nicht wieder arbeitslos gemeldet.
An die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Formelle Voraussetzung
ist lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen im zuständigen Arbeitsamt bzw. der Agentur; inhaltlich hat sich
die Meldung nur auf den Eintritt des Leistungsfalles (Arbeitslosigkeit) zu beziehen. Dies bedeutet, dass eine Arbeitslosmeldung
schon dann vorliegt, wenn der Arbeitslose im Arbeitsamt erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos
(BSG, Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 41/04 R -, Rn. 18, [...]). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen haben jedoch zur Überzeugung
des Senats nicht vorgelegen. Die von der Klägerin behauptete Arbeitslosmeldung ist nicht von der Arbeitsagentur belegt, die
entsprechende Verwaltungsakte der Klägerin vernichtet. Die Klägerin lässt jedoch vortragen, im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig
bei der Agentur für Arbeit vorstellig gewesen zu sein um sich arbeitslos zu melden, jeweils mit Hinweis auf ihre Krankheit
jedoch wieder weggeschickt worden zu sein. Die einen solchen Sachverhalt belegen sollenden Angaben der Klägerin und ihrer
Kinder, der Zeugen D. C. und F. I. und des M. I. in der eidesstattlichen Versicherung vom 19.1.2015 sind nicht glaubwürdig.
Der Senat sieht es vielmehr als erwiesen an, dass die Klägerin sich in der Zeit vom 4.8.2004 bis 9.10.2012 nicht mehr um Arbeit
bemüht hat und sich so verhalten hat, als ob sie aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Erst nach anwaltlicher Beratung ist
sie am 1.4.2014 wieder bei der Agentur für Arbeit vorstellig geworden.
Der anderslautende Vortrag der Klägerin und der als Zeugen gehörten Kinder, D. C. und F. I. ist widersprüchlich und unglaubwürdig.
Zunächst steht die jetzige Behauptung im Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen. Die Klägerin hat sich zunächst - beginnend
mit der Widerspruchsbegründung vom 8.5.2013 und fortgesetzt mit der Klagebegründung vom 29.9.2014 - ausschließlich auf einen
Beratungsfehler der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Voraussetzungen zur Erlangung einer Rente
durch die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit gestützt. Dadurch hat sie indirekt zum Ausdruck gebracht, die Klägerin
habe um die Bedeutung der Arbeitsuchendmeldung nicht gewusst und wegen des Beratungsmangels davon keinen Gebrauch gemacht,
d.h. sich nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet. Erst nachdem die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren die seit 1997
erfolgten Beratungen durch Formblätter belegt hatte, hat die Klägerin ihren Vortrag vollständig geändert und sodann behauptet
- sogar zur Bestätigung unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung dreier Kinder der Klägerin -, dass die erwachsenen
Kinder der Klägerin die Hinweise der Beklagten in den übersandten Vordrucken verstanden hätten und (deshalb) mit der Klägerin
auch nach dem Leistungsende der Arbeitslosenhilfe 2004 wiederholt die Agentur für Arbeit aufgesucht hätten, damit die Klägerin
sich - allerdings im Ergebnis vergeblich - arbeitslos melde. Dies ist ein vollständig anderer Vortrag, der als Anpassung an
die Beweislage verstanden werden muss und unglaubwürdig ist.
Dazu hat die Klägerin selber im Erörterungstermin vor dem SG am 10.3.2015 mittels eines Dolmetschers ausdrücklich durch die Vorsitzende befragt hingegen jedoch eingeräumt, nach 2004
nicht mehr zur Agentur für Arbeit gegangen zu sein. Dieser unbelasteten Aussage in einem früheren Stadium des Verfahrens kommt
höhere Beweiskraft zu, zumal es sich um einen einfachen Vorgang im tatsächlichen Bereich handelt.
Nachdem unter Hinweis auf diesen Widerspruch und auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats von der Prozessbevollmächtigten
der Klägerin auch nicht annähernd ein konkretes Datum oder sonstige nähere Umstände für die angeblichen Vorsprachen der Klägerin
mit ihren Kindern bei der Agentur für Arbeit im relevanten Zeitraum zwischen 2004 und der Rentenantragstellung am 10.10.2012
benannt werden konnten - die allein konkret belegte Antragstellung beim Jobcenter am 1.4.2014 ist vorliegend irrelevant -,
hält der Senat den Vortrag für nicht richtig und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 19.1.2015 für wahrheitswidrig.
Dies legt auch der neuerliche Vortrag der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 9.12.2015 nahe, wonach der Klägerin bis
zum jetzigen Rechtsstreit die Bedeutung der Anrechnungszeiten und damit die Bedeutung der durchgängigen Arbeitslosmeldung
überhaupt nicht bekannt war. Ausgehend von dieser rechtlichen Unkenntnis und in Kenntnis dessen, dass ein monetärer Leistungsanspruch
mangels Hilfebedürftigkeit nicht besteht, sowie bei eigener Überzeugung von Erwerbsminderung dokumentiert durch den dritten
Rentenantrag vom 5.8.2004 und den sich anschließenden Rechtsstreit ist es plausibel und damit glaubhaft, dass die Klägerin
die Agentur für Arbeit nach dem 4.8.2004 und vor 2014 nicht mehr aufgesucht hat.
Diese Überzeugung hat sich durch die Vernehmung der Klägerin und der Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung durch das
Fehlen von Glaubhaftigkeitsmerkmalen weiter bestätigt. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugen konnten außer zur Vorsprache
bei der Agentur für Arbeit am 1.4.2014 auch nicht im Ansatz irgendwelche konkreten Angaben zu Daten, Häufigkeit oder sonstigen
markanten Umständen machen. Für die zurückliegende Zeit wurde lediglich pauschal behauptet, die Klägerin habe sich seit 2004
regelmäßig überwiegend mit ihrer Tochter D. versucht arbeitsuchend zu melden und sei mit Hinweis auf ihre Krankheit abgewiesen
worden. Nachdem die Vorsprache am 1.4.2014 - weil als Tatsache belegt - allerdings im Detail geschildert werden konnte, spricht
auch diese Diskrepanz dafür, dass vorherige Vorsprachen nicht stattgefunden haben. Eine Schilderung von wahren Begebenheiten
ist durch den Rückgriff auf die Erinnerung einfacher als die Konstruktion von Vorgängen. Die Aussagen sind auch vor dem Hintergrund
als nicht erlebnisbasiert einzustufen, als die Klägerin und insbesondere ihre Kinder auf Grund des vorhergegangenen Erörterungstermins
um die Wichtigkeit dieser Auskunft wussten und zudem seit 2004 über einen Zeitraum von 8 Jahren in erheblicher Zahl bei der
Agentur für Arbeit vorgesprochen haben wollen, dennoch nur pauschal die Vorsprachen behauptet haben. Die behauptete Erinnerungslücke
kann bei gänzlich fehlenden konkretisierenden Angaben zu einer zeitlichen Einbettung auch nicht mit dem lange zurückliegenden
Zeitraum begründet werden. Nicht einmal für das zeitlich zur Gegenwart am nächsten liegende Jahr 2012 konnten trotz behaupteter
zahlreicher Vorsprachen irgendwelche konkretisierenden Umstände vorgetragen werden. Unglaubwürdig ist der Vortrag auch vor
dem Hintergrund, dass das jeweilige angeblich regelmäßige Zurückweisen über einen Zeitraum von 8 Jahren immer wieder hingenommen
worden sein soll und trotz der angeblich bekannten Bedeutung für den Versicherungsschutz keine Mitteilung an den Beklagten
erfolgte. Zudem sind die Auskünfte der Klägerin und die der Zeugen widersprüchlich. So behauptete die Zeugin C., alle 3 oder
6 Monate mit ihrer Mutter bei der Agentur für Arbeit gewesen zu sein, während die Klägerin mitteilte, nur fast jedes Jahr
hingegangen zu sein. Auch eine Vorsprache bei einer potenziellen Arbeitgeberin auf Vermittlung der Agentur für Arbeit konnte
die Klägerin nicht im Ansatz zeitlich einordnen und es blieb unklar, ob dies bereits vor 2004 gewesen war. Zudem hat die Klägerin
im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Vorhalt ihrer früheren Aussage vor dem SG selbst wieder eingeräumt, dass ihr ab 2011 gesagt worden sei, nicht mehr kommen zu brauchen, und sie dann 2013 (gemeint wohl
2014) wieder zur Agentur für Arbeit gegangen seien. Sie hat damit ihre frühere Aussage wieder bestätigt. Damit ist bei fehlenden
Realkennzeichen, nicht vorliegender Aussagekonstanz und gravierenden Widersprüchen zur Überzeugung des Senats nicht davon
auszugehen, dass die Klägerin nach 2004 wie vorgetragen mehrfach vergeblich versucht hat, sich arbeitslos zu melden, sondern
passiv geblieben ist, wie es ihrem ursprünglichen Vortrag zu entnehmen war. Es mag sein, dass die Klägerin oder die Zeugen
ihrem Vortrag entsprechende Erfahrungen mit der Agentur für Arbeit gemacht haben, für den hier relevanten Zeitraum ist der
vergebliche Versuch einer Registrierung zur Arbeitslosmeldung aber nicht nachgewiesen. Bereits deshalb kann sich die Klägerin
für ihr Begehren entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 41/04 R - stützen. Unabhängig von den anders gelagerten rechtlichen Voraussetzungen ist der danach
zu fordernde Sachverhalt, sich tatsächlich an der Infothek der Agentur für Arbeit gemeldet zu haben, nicht nachgewiesen.
Die fehlende Meldung der Klägerin bei der Agentur für Arbeit über den Zeitraum von Oktober 2004 bis 9.10.2012 lässt sich -
wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzen.
Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder
bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung
(§§
14,
15 SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch
auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger
die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger
somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis
der Pflichtverletzung i.S. einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene
Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige
und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann (ständige Rspr. des BSG, z.B. BSG, Urteil vom 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr 3, BSGE 92, 241-248, SozR 4-1200 § 13 Nr 1, [...] Rn. 24; BSG, Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R -, [...] Rn. 28, jeweils m.w.Nw.).
Zunächst ist bereits auf der Tatbestandsseite ein Beratungsfehler nicht festzustellen. Grundlage der Beratungspflicht ist
§
14 Satz 1
SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach dem
SGB I. Wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - vom Versicherten nicht an einen Rentenversicherungsträger herangetragen worden ist,
ist der Versicherungsträger nur gehalten, Versicherte bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt
werden (sog. Spontanberatung; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 -, [...] Rn. 85; Knecht in: Hauck/Noftz, SGB, 06/10, §
14 SGB I, Rn. 15). Im Fall der Klägerin haben konkreten Anlass zu Spontanberatungen die erfolglos abgeschlossenen Rentenverfahren
bzw. Rechtsstreitigkeiten über die beanspruchte Rente gegeben. In diesen Zusammenhängen hat die Beklagte ausweislich der vorgelegten
Beschlussverfügungen die Klägerin beginnend ab 1997 jeweils und damit anhand der 3 vorhergehenden Rentenverfahren mehrfach
mit Vordrucken zutreffend über die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Zukunft für eine
Rente wegen Erwerbsminderung hingewiesen. Aus den Hinweisen geht deutlich hervor, welche Bedeutung der Zeitraum von 5 Jahren
vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat und dass er für den Fall des Fehlens von Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit durch Anrechnungszeiten, unter denen beispielhaft auch die Zeit der Arbeitslosigkeit erwähnt
wird, sich verlängert. Diese Beratung ist im Rahmen einer Massenverwaltung ausreichend. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen,
dass das Hinweisblatt nur eine allgemeine Information geben kann und weitere Auskünfte und Beratung bei den Auskunfts- und
Beratungsstellen zu erlangen sind. Ggf. muss sich der Versicherte Näheres erklären lassen. Auf fehlende Deutschkenntnisse
oder mangelndes Verständnis kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie ist dann ggf. verpflichtet, sich die Hinweise übersetzten
und erklären zu lassen. Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass solche Hinweise auch bei der Vorsprache ihrer Kinder bei
der Beratungsstelle der Beklagten nicht gegeben worden sind, ist schon nicht belegt, dass danach konkret überhaupt gefragt
worden ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Beratungsfehler durch die Agentur für Arbeit berufen. Die Beratung ist grundsätzlich
begrenzt auf den eigenen Leistungsbereich des Trägers (Mönch-Kalina in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB I, 2. Aufl. 2011, §
14 SGB I, Rn. 39). Eine Situation, wie etwa ein Beratungsersuchen der Klägerin bei der Agentur für Arbeit zur Rentenfrage, die Anlass
hätte geben können, den Ratsuchenden auf die eingeschränkten Leistungsmöglichkeiten hinzuweisen und erforderlichenfalls ein
Tätigwerden des zuständigen Leistungsträgers zu veranlassen bzw. bei Unzuständigkeit den Ratsuchenden auf die Notwendigkeit
der Beratung durch einen anderen Sozialleistungsträger hinzuweisen, hat nicht vorgelegen. Auch war die Agentur für Arbeit
nicht arbeitsteilig in einen Rentenvorgang einbezogen, was dazu hätte führen können, dass der Beklagten ein etwaiger Beratungsfehler
der Agentur für Arbeit hätte zugerechnet werden können. Die Agentur für Arbeit ist ersichtlich mit dem Aufhebungsbescheid
vom 4.8.2004 nur im Rahmen eigener Aufgaben und mit eigenen Pflichten tätig geworden (vgl. dazu Mönch-Kalina in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB I, 2. Aufl. 2011, §
14 SGB I, Rn. 51). Zudem hat sie der Klägerin im Bescheid vom 4.8.2004 ausdrücklich empfohlen, sich nach 6 Monaten wieder zu melden,
was die Klägerin zur Überzeugung des Senats (dazu siehe unten) nicht getan hat. Von daher kommt ein Beratungsfehler durch
die Agentur für Arbeit, der der Beklagten zuzurechnen wäre, für den vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht.
Im Übrigen ist der Klägerin entgegen zu halten, dass sie mit dem Wechsel ihres Vortrags unter Vorlage der eidesstattlichen
Versicherung ihrer Kinder einen Beratungsfehler logischerweise auch gar nicht mehr geltend machen kann, da sie und ihre Kinder
dann angegeben und auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin darauf bestanden haben, die Hinweise der Beklagten erhalten
und verstanden zu haben sowie als Folge aus dieser Erkenntnis sich regelmäßig mit der Klägerin mit dem Ziel der Arbeitsuchendmeldung
zur Agentur für Arbeit begeben zu haben.
Unabhängig davon kann auf der Rechtsfolgenseite die fehlende Meldung wegen Arbeitslosigkeit auch nicht durch den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch ersetzt werden. Die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender
i.S. des §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VI hat - ähnlich wie die Arbeitslosmeldung nach §
117 Abs.
1 Nr.
2, §
122 Abs.
1 Satz 7
SGB III - durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen. Sie ist nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich. Im Wege des
sozialen Ausgleichs soll dem Versicherten zur Abmilderung rentenversicherungsrechtlicher Nachteile eine Anrechnungszeit gewährt
werden, welche nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen
Bedeutung erlangen kann. Diese Vergünstigung soll indes nur solchen Versicherten zukommen, die sich selbst solidarisch verhalten,
also vorbehaltlos nach Arbeit suchen, die mithin nicht nur arbeitslos und erwerbsfähig, sondern auch bemüht sind, unter Nutzung
der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wieder zu
erlangen. Vorausgesetzt wird, dass der Versicherte sich aktiv um eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bemüht und muss
sich deshalb regelmäßig beim Arbeitsamt melden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er - auch und gerade im Fall
seiner Meldung - nicht auf Dauer arbeitslos bleibt und ggf. Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet (BSG, Urteil vom 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, [...] Rn. 27 m.w.Nw.; BSG, Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R -, [...] Rn. 28; BSG, Urteil vom 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R - [...] Rn. 27). Unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsfehlers sind die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
nicht erfüllt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.