Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten, mit dem diese von der Klägerin aus einer
vorzeitig ausgezahlten Kapitalleistung einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung
fordert.
Die am 28.08.1973 geborene Klägerin ist seit 2010 aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Am 21.11.1997 schloss die V.-Bank N.-E. eG (Arbeitgeberin der Klägerin) mit der R. Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung
ab. Als Vertragslaufzeit wurde der Zeitraum vom 01.11.1997 bis 01.11.2038 vereinbart. Die garantierte Erlebensfallsumme (Versicherungssumme)
zum 01.11.2038 betrug 81.836,00 EUR. Versicherungsnehmerin war während der gesamten Vertragslaufzeit die V.-Bank N.-E. eG.
Bezugsberechtigt im Erlebens- und Todesfall war die Klägerin als versicherte Person. Für den Todesfall waren widerruflich
unterbezugsberechtigt: N. M., geb. 21.05.2001, und P. M., geb. 15.08.2003. Der Vertrag wurde von der Versicherungsnehmerin
(Arbeitgeberin) und der Klägerin vorzeitig gekündigt. Die Kündigung stand in keinem Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R. Lebensversicherung AG wurde die Kündigung
zum 01.11.2018 wirksam. Aufgrund der zum Kündigungszeitpunkt eingetretenen Unverfallbarkeit und des unwiderruflichen Bezugsrechts
zu Gunsten der Klägerin erfolgte die Auszahlung der Rückvergütung an die Klägerin. Es lag kein Versicherungsfall vor. Die
Klägerin erhielt aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Versicherung am 22.10.2018 von der R. Versicherung eine Kapitalzahlung
iHv 28.083,10 EUR.
Mit Bescheid vom 24.10.2018 setzte die Krankenkasse (Beklagte zu 1) auch im Namen der Pflegekasse (Beklagten zu 2) monatliche
Beiträge zur Krankenversicherung iHv 34,17 EUR und zur Pflegeversicherung iHv 5,97 EUR sowie einen Zusatzbeitrag von 2,57
EUR, zusammen also 42,71 EUR fest. Der Beginn der Beitragspflicht wurde auf den 01.11.2018 und das Ende auf den 31.10.2028
bestimmt. Als beitragspflichtiger Versorgungsbezug sei 1/120 der ausgezahlten Kapitalleistung, also ein Betrag von 234,03
EUR, zugrunde zu legen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.11.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, die Beiträge seien
nur zum Teil von ihrer Arbeitgeberin finanziert worden. In den Jahren ihrer Elternzeit von 2001 bis 2010 habe sie die Beiträge
selbst aus ihren privaten Ersparnissen entrichtet. Die R. Lebensversicherung AG bestätigte auf Anfrage der Beklagten zu 1
unter dem 19.11.2018, dass kein Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft stattgefunden hat. Die Beklagte zu 1 wies den
Widerspruch der Klägerin - auch im Namen der Beklagten zu 2 - mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 als unbegründet zurück.
Am 20.12.2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren hat sie geltend gemacht, der Versicherungsvertrag sei bereits
vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden. Zudem sei sie durch die Beitragspflicht in ihren Grundrechten aus Art
3 und
6 Grundgesetz (
GG) verletzt und gegenüber alleinlebenden Personen ohne Kinder benachteiligt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es komme nicht darauf an, ob die Beiträge privat finanziert worden seien. Die
Beitragspflicht entfalle auch nicht deswegen, weil der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden sei. Maßgeblich
sei der Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsleistung geschuldet sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2019 abgewiesen. Zu Recht hätten die Beklagten die Beitragspflicht der Klägerin
zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Auszahlungsbetrag der im Oktober 2018 von der R. Versicherung ausgezahlten Kapitalabfindung
ab 01.11.2018 festgestellt Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze
erreicht, würden für die Beitragsberechnung nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des
Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Bei Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung seien
nach §
57 Abs
1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) für die Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung die entsprechenden Vorschriften der Krankenversicherung anzuwenden. Bei
versicherungspflichtig Beschäftigten würde der Beitragsbemessung ua nach §
226 Abs
1 Satz 1 Nr
3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Die von der R. Versicherung der
Klägerin im Oktober 2018 ausbezahlte Kapitalleistung aus der durch den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung abgeschlossenen
Versicherung stelle beitragsrechtlich einen Versorgungsbezug dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich keine Beitragsfreiheit
der Kapitalleistungen aus der Tatsache, dass die Klägerin die Beiträge für die Versicherung während ihrer Elternzeit privat
finanziert habe, ohne dass ein Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft stattgefunden habe. Soweit sich die Klägerin
schließlich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art
3 und
6 GG berufe und vortrage, sie sei gegenüber kinderlosen bzw alleinstehenden Menschen benachteiligt, könne das Gericht bereits
keine Ungleichbehandlung erkennen, da die Beitragspflicht derartiger Kapitalleistungen gleichermaßen für Menschen mit oder
ohne Kinder gelte. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.05.2019 mittels Empfangsbekenntnis
zugestellt worden.
Am 13.05.2019 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt ua vor, das SG habe zu Unrecht die Rechtsmeinung vertreten, dass es keine Rolle spielen soll, ob der Auszahlungsbetrag der R. auf ihren
eigenen Leistungen beruht. Sie habe unbestritten vorgetragen, dass sie die Beiträge zu der Versicherung bei der R. während
ihrer Elternzeit in den Jahren 2001 bis 2010 privat bezahlt hat. Sie werde hier doppelt benachteiligt. Zum einen habe sie
in der Elternzeit über fast 10 Jahre die Beiträge aus eigenen Mitteln für die Versicherung der R. bedienen müssen, und bei
der Auszahlung werde der Auszahlungsbetrag dann von der Beklagten auch noch verbeitragt. Hierdurch habe sie einen doppelten
Nachteil. Ein kinderloser Mitmensch gehe nicht in Elternzeit und er brauche in der Elternzeit die Beiträge zur R. Versicherung
nicht als Eigenleistung zu tragen, so dass sie aufgrund ihrer Erziehungsleistung gegenüber einem kinderlosen Menschen hier
ungleich behandelt werde und wesentliche Nachteile in Kauf nehmen müsse.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.04.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2018 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.04.2019 zurückzuweisen.
Die Beklagten halten die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die schriftliche Auskunft der R. Lebensversicherung AG vom 21.10.2019 eingeholt (Bl 57 der LSG-Akte) und anschließend
mit Schreiben vom 27.12.2019 (Bl 61 der LSG-Akte) den Beklagten einen rechtlichen Hinweis erteilt.
Anschließend haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
(Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2020, Bl 65 der LSG-Akte, und Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2020, Bl 68 der LSG-Akte).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster
und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß
§§
153 Abs
1,
124 Abs
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom
24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018. Zulässige Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hat die Klägerin ihr Klageziel erreicht, weil damit die in diesem Bescheid
angeordnete Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wegfällt.
Die Berufung ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die am 22.10.2018 von der R. Versicherung an die Klägerin geleistete Kapitalzahlung
iHv 28.083,10 EUR ist kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug und daher nicht bei der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass sich der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Versichertenstatus in
dem Zeitpunkt beurteilt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin ist nach §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V als Beschäftigte versicherungspflichtig. Nach §
226 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen
(Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach §
226 Abs
2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach §
226 Abs
1 Satz 1 Nr
3 und
4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche
Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß §
229 Abs
1 Satz 3
SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig
Monate.
Die der Klägerin ausgezahlte Kapitalleistung ist allerdings keine betriebliche Altersversorgung iS des §
229 Abs
1 Nr
5 SGB V. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbaren Einnahme) iS des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell
(Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser
Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 mwN; BSG 25.05.2011, B 12 P 1/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 14 mwN; BSG 20.07.2017, B 12 KR 12/15 R, BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21; BSG 04.09.2018, B 12 KR 20/17 R). Hierzu gehören auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vereinbarten Direktversicherung iS des
§
1 Abs
2 Nr
4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
Betriebsrentengesetz -
BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung
auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich
der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie soll die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner
Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden
des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Ein solcher Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben
(stRspr; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 und BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17 jeweils mwN).
Bei der Versicherung, die die Arbeitgeberin der Klägerin bei der R. Lebensversicherung AG abgeschlossen hatte, handelte es
sich um eine Direktversicherung iSv §
1 Abs
2 Satz 1
BetrAVG. Auch darin ist dem SG mit der von ihm dargelegten Begründung zuzustimmen.
Dennoch unterliegt der im Oktober 2018 an die Klägerin ausgezahlte Betrag nicht der Beitragspflicht. Die Auszahlung des Kapitalbetrages
im Oktober 2018 erfolgte, weil die Arbeitgeberin (Versicherungsnehmerin) mit Zustimmung der versicherten Person (Klägerin)
die Direktversicherung gekündigt hat. Ausgezahlt wurde daher die Deckungsrückstellung (Rückkaufswert). Zwar hat das BSG entschieden, dass die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den bezugsberechtigten Arbeitnehmer grundsätzlich
eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen
Altersversorgung im Sinne des §
229 Abs
1 Satz 3
SGB V darstellt (BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16 Rn 14). Dabei handelte es sich jedoch um eine Auszahlung, die betriebsrentenrechtlich als Abfindung nach §
3 BetrAVG zu werten war. In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Einmalbetrag ausgezahlte Abfindung
einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Senat geht aufgrund der - von den Beteiligten nicht bestrittenen - Ausführungen
der R. Versicherung davon aus, dass die Kündigungserklärung der Arbeitgeberin nicht in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche
Kündigung zulässig (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020). §
2 Abs
2 Satz 5
BetrAVG verbietet (nur) innerhalb seines Anwendungsbereiches für die zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung
eine Inanspruchnahme des nach § 169 Abs 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechneten Rückkaufswerts oder - bei älteren Versicherungsverträgen - des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten
geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages und bestimmt, dass im Falle einer
Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird; § 169 Abs 1 VVG findet dann insoweit keine Anwendung (§
2 Abs
2 Satz 6
BetrAVG). §
2 Abs
2 Satz 5
BetrAVG schließt eine Inanspruchnahme des Rückkaufswerts jedoch nur dann aus, wenn die Kündigungserklärung dem Versicherer erst nach
dem Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zugeht. Erhält der Versicherer die vom Arbeitgeber
als Versicherungsnehmer erklärte Kündigung dagegen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, steht die Vorschrift einer
Auszahlung des Rückkaufswerts nicht im Wege (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020).
Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach Ansicht des Senats keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Veranlasst
ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu kündigen, treffen die Parteien des
Arbeitsverhältnisses damit eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung oder Aufhebung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage.
Auf solche Vereinbarungen ist §
3 Abs
1 BetrAVG nicht anzuwenden (BGH 08.06.2016, IV ZR 346/15, MDR 2016, 1019, 1020). Wenn und soweit es rechtlich zulässig ist, eine Versorgungszusage nachträglich aufzuheben, ist dem nach Ansicht des
Senats auch bei der Einordnung des Rückkaufswertes Rechnung zu tragen. Die Auszahlung des Rückkaufwerts nach Aufhebung der
Versorgungszusage ist deshalb keine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung (mehr). Soweit dem die
in der Entscheidung des Senats vom 29.03.2006 (L 11 KR 604/06) vertretene Rechtsauffassung entgegensteht, gibt der Senat diese Auffassung auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das BSG hat die hier zu entscheidende Rechtsfrage bislang nicht ausdrücklich entschieden. Im Urteil vom 25.04.2012 (B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16, Rn 27) führt das BSG aus: "Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des §
229 Abs
1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung
ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird (so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei (vorzeitiger) Abfindung von Leistungen zur betrieblichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung ein - solchermaßen angenommener - Versicherungsfall bejahendenfalls schon sehr früh eintreten
könnte. Ob die Bestimmung des Versicherungsfalls iS des §
229 Abs
1 SGB V auf diese Weise (gänzlich) von den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Versorgungszwecken "abgelöst" werden könnte, erscheint
zweifelhaft."