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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - 11 KR 572/11
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner während eines laufenden Rentenverfahrens; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Während eines laufenden Rentenverfahrens hat der Rentenversicherungsträger nach § 14 SGB 1 die Pflicht, auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hinzuweisen. Diese Pflicht kann er dadurch erfüllen, dass er dem Versicherten ein Merkblatt (hier: R815) aushändigt, in dem sowohl über die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit als auch über die dreimonatige Frist zur Stellung des Befreiungsantrags informiert wird.
1. Während eines laufenden Rentenverfahrens hat der Rentenversicherungsträger nach § 14 SGB I die Pflicht, auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hinzuweisen. Diese Pflicht kann er dadurch erfüllen, dass er dem Versicherten ein Merkblatt (hier: R815) aushändigt, in dem sowohl über die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit als auch über die dreimonatige Frist zur Stellung des Befreiungsantrags informiert wird.
2. Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat sowie ferner, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB V § 8 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 16.11.2010 S 7 KR 1947/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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