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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - 11 KR 5856/09
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine familiär-allogene Blutstammzelltransplantation während einer Krankenhausbehandlung
Eine zum Zeitpunkt der Behandlung 19 Jahre alte Versicherte, die an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt ist, hat Anspruch auf eine familiär-allogene Blutstammzelltransplantation als Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn die konkrete Nutzen-Risiko-Abwägung eine Wahrscheinlichkeit von 10 % für eine Heilung oder zumindest eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf ergibt.
1. Eine zum Zeitpunkt der Behandlung 19 Jahre alte Versicherte, die an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt ist, hat Anspruch auf eine familiär-allogene Blutstammzelltransplantation als Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn die konkrete Nutzen-Risiko-Abwägung eine Wahrscheinlichkeit von 10 % für eine Heilung oder zumindest eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf ergibt.
2. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten. Der Behandlungspflicht der zugelassenen Krankenhäuser nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber. Der Zahlungsanspruch des Krankenhauses korrespondiert in aller Regel mit dem Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung. Demgemäß müssen beim Versicherten bei der Aufnahme in das Krankenhaus grundsätzlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
,
KHG § 17b
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 24.09.2009 S 11 KR 5431/07
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.112,59 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: