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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - 4 KR 5115/10
Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung; Berücksichtigung von Frühruhestandsgeld als Abfindung
1. Das "Frühruhestandsgeld", das ein Energieversorgungsunternehmen ausgeschiedenen Mitarbeitern, die freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, zahlt, unterliegt als sonstige Einnahme in voller Höhe der Beitragspflicht.
2. Eine wesentliche Änderung ist nicht durch die Änderung des § 240 SGB V durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1.1.2009 eingetreten, weil nunmehr die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und nicht mehr durch die einzelne Krankenkasse durch Satzung geregelt wird, weshalb die zunächst nur teilweise Berücksichtigung des "Frühruhestandsgelds" als Abfindung bei der Festsetzung der Beiträge nicht geändert werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
GKV-WSG Art. 2 Nr. 2901
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
,
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 240 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 240 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 28.09.2010 S 3 KR 162/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. September 2010 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2010 werden aufgehoben, soweit die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Juli 2009 von mehr als € 120,12 und vom 1. Januar bis 31. August 2010 von mehr als € 121,79 festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: