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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2014 - 5 KA 2008/12
Bei der Fortführungsfähigkeit einer Praxis handelt es sich um ein objektives Kriterium, bei dem es allein auf die tatsächliche Existenz der fortführungsfähigen Praxis als Wirtschaftsgut ankommt. Wird eine Praxis neun Monate lang nicht fortgeführt, so ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob noch eine fortführungsfähige Praxis besteht. Einen Erfahrungssatz, dass bereits nach 6 Monaten grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass ein fortführungsfähiges Substrat nicht mehr vorliegt, gibt es nicht.
Normenkette:
SGB 5 § 103 Abs. 4 S 1 (gültig bis 31.12.2012, seit 01.01.2013 mit gleichlautender Formulierung § 103 Abs. 3a S 1 SGB 5)
Vorinstanzen: SG Stuttgart 02.04.2008 S 11 KA 1837/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.04.2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 16.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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