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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2014 - 5 KA 3990/13
Eine Bronchoskopie ist für HNO-Ärzte eine eher fachfremde Leistung, während die Tracheoskopie zu den Kernkompetenzen des HNO-ärztlichen Fachgebiets zählt. Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, wenn er für HNO-Ärzte mit der GNR 09315 eine Gebührenziffer nur für Bronchoskopien vorsieht (mit dem gleichen Leistungsinhalt und mit gleicher Punktzahl wie für Lungenärzte), er aber die für HNO-Ärzte weit wichtigere und häufigere Tracheoskopie im Bewertungsmaßstab nicht abbildet.
Vorinstanzen: SG Stuttgart 29.08.2013 S 20 KA 4737/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.08.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 28.347,22 € festgesetzt.

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