Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 U 633/15
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Berechnung des Beschwerdewerts bei mehreren Streitgegenständen; Berücksichtigung von Zahlungen des Unfallversicherungsträgers als Eigengeld im Sinne von § 52 StVollzG; Keine Offenbarung von Sozialdaten durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der Befugnis zur Überwachung des Schriftwechsels von Gefangenen nach dem StVollzG
1. Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Andere, nicht auf diese Streitgegenstände gerichtete Klagen können zur Berechnung des Beschwerdewerts den in § 144 SGG erfassten Klagen nicht hinzugerechnet werden.
2. Zahlungen des Unfallversicherungsträgers, die das in der Justizvollzugsanstalt erwirtschaftete Arbeitsentgelt ersetzen oder sonst aus Anlass eines in der Justizvollzugsanstalt eingetretenen Versicherungsfalls geleistet werden, gehören zum Eigengeld im Sinne des § 52 StVollzG, weshalb Zahlungen auf das bei der Justizvollzugsanstalt geführte Eigengeldkonto des inhaftierten Versicherten Erfüllungswirkung zukommt, auch wenn der Versicherte dieser Zahlungsweise widersprochen hat.
3. Die gemäß § 29 Abs. 3 StVollzG der Justizvollzugsanstalt eingeräumte Befugnis zur Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen berechtigt den Unfallversicherungsträger nicht, Sozialdaten des Versicherten der Justizvollzugsanstalt zu offenbaren.
Fundstellen: NZS 2015, 760
Normenkette:
BGB § 270
,
BGB § 362
,
SGB I § 35 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 47 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 67 Abs. 1
,
SGB X § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 85 Abs. 3 S. 1
,
StVollzG § 29 Abs. 3
, , ,
StVollzG § 83 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Ulm 29.10.2014 S 7 U 1082/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.10.2014 abgeändert und der Beklagten untersagt, Bescheide und Widerspruchsbescheide offen an die die Justizvollzugsanstalt zuzustellen bzw. zu übersenden sowie Mehrfertigungen von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden an die Justizvollzugsanstalt zu übersenden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: