Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Einführungs- und Schulungsseminar in Höhe 468,20 EUR sowie
weiterer Kosten in Höhe von 58,32 EUR.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) und ist seit 07.11.2007 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 29.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 unter Aufhebung des
ebenfalls die Übernahme der Leistung ablehnenden Bescheides vom 02.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2008
die Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten für das Einführungs- und Schulungsseminar vom 31.03.2008 bis 02.04.2008 abgelehnt.
Die Klägerin sei seit 07.11.2007 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und könne eine Arbeitsstelle nicht antreten. Bewerbungen
seien daher z.Z. nicht notwendig und wirtschaftlich. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Stelle sie sich bei dem Seminar
beworben habe.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Übernahme der Kosten für dieses Seminar in Höhe 468,20 EUR sowie weiterer 58,23 EUR sonstiger Kosten begehrt.
Sie habe sich aufgrund einer Zeitungsannonce beworben und sei zu dem Seminar eingeladen worden. Im Rahmen des Seminars sollte
die Eignung getestet und Bewerbungsgespräche geführt werden. In einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) sei die Übernahme der Bewerbungskosten zugesagt worden. Hierauf habe sie auch vertrauen können, zumal 2008 noch Bewerbungskosten
vom Beklagten übernommen worden seien. Mit Urteil vom 09.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage auf weitere Erstattung von 58,23 EUR sei mangels vorangegangenem Verwaltungsverfahren unzulässig.
Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Der Beklagte habe von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Berufung hat
das SG nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Dauer
ihrer Arbeitsunfähigkeit sei nicht absehbar gewesen, sodass sie ihre Bewerbungsbemühungen fortgesetzt habe. Über ihren Rentenantrag
sei noch nicht entschieden worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es den Behörden in erster Linie darum gehe, Kosten
zu ihren Lasten abzuschieben. Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt müsse unterstützt werden. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass sich die Gerichte täuschen ließen. Die Regelleistung nach dem SGB II reiche für Bewerbungskosten nicht aus.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Klägerin hat im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von obergerichtlicher
Rechtsprechung durch das SG geltend gemacht. Auch einen Verfahrensfehler des SG legt sie nicht dar. Nachdem der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass eine Berufung zuzulassen wäre, und
eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet, war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil
des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).