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BSG, Urteil vom 16.03.2016 - 9 V 7/15
Kein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für einen schwerbehinderten Sohn bei erfolgreicher Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr und jahrelanger Erwerbstätigkeit trotz Schwerbehinderung und Merkzeichen H
1. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag im Versorgungsrecht muss das behinderte Kind des Versorgungsempfängers wegen der Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs zum Selbstunterhalt außerstande sein.
2. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens "H" und das Vorliegen einer Schwerbehinderung genügen insoweit nicht, wenn das Kind trotzdem erfolgreich eine Ausbildung durchläuft und jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Normenkette:
BVG § 33b Abs. 4 S. 2 Nr. 3
,
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 14.05.2014 L 4 VK 1/13 , SG Speyer 08.12.2011 S 12 VK 2/10 Sp
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten

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