Gründe:
I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg
II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 08.06.2006 bis 30.04.2010 (mit Unterbrechungen) und
die Bewilligung dieser Leistungen in Form eines Darlehens.
Die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 08.06.2006 bis 30.04.2010 (mit Unterbrechungen) nahm der Beklagte mit Bescheid
vom 30.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2010 zurück und bewilligte diese Leistung als Darlehen.
Die Klägerin habe eine gegenüber ihren in Spanien lebenden Eltern bestehende Darlehensforderung aus 1997 in Höhe von mehr
als 130.000,00 EUR in ihren Anträgen nicht angegeben. Dieses Vermögen sei aus der ex-post-Sicht verwertbar gewesen. Dagegen
hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Mehrfache Versuche, das Darlehen zurückerstattet zu erhalten, seien
gescheitert. Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 21.04.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Darlehensforderung gegenüber den Eltern
stelle innerhalb einer angemessenen Zeitspanne verwertbares Vermögen dar, die Nichtverwertbarkeit dieser Forderung sei durch
die Klägerin nicht nachgewiesen und sie habe diese Forderung grob fahrlässig nicht angegeben. Die "Umwandlung" in ein Darlehen
sei nicht zu beanstanden.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe bei der Erstantragstellung die Forderung
angegeben, dies hätte aber den Mitarbeiter des Beklagten nicht interessiert. Versuche, eine Rückzahlung des Darlehens zu erreichen,
seien nachweislich gescheitert. Nach Forderungen sei nur in den anfänglich verwendeten Formblättern gefragt worden und diese
Fragen seien zumindest missverständlich gewesen. Sie habe die Darlehensforderung nicht grob fahrlässig verschwiegen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung an das SG begründet.
Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich hat. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig,
so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich
bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
73a Rdnr 7a).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend gegeben. Unabhängig davon, ob es sich bei der Darlehensrückforderung
gegenüber ihren Eltern um verwertbares Vermögen handelt, stellt sich die Frage, an welcher Stelle in den Antragsformularen
des Beklagten nach solchen Forderungen (ausdrücklich) gefragt worden ist, wobei von der Antragstellerin keine juristischen
Wertungen erwartet werden dürfen. Zudem ist zu klären ob diese Fragen - soweit ausdrücklich gestellt - grob fahrlässig von
der Klägerin unvollständig oder unrichtig beantwortet worden sind. Die eventuelle Missverständlichkeit von Fragen kann dabei
nicht zu Lasten der Klägerin gehen.
Bei der Wahl, in der PKH-Angelegenheit selbst zu entscheiden oder die Sache an das SG in entsprechender Anwendung des §
159 Abs
1 Nr
1 SGG zurückzuverweisen, hat sich der Senat für letzteres entschieden. Das SG hat bislang im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zumindest nicht geprüft, ob es dieser zumutbar ist,
ihr Vermögen gemäß §
115 Abs
3 ZPO einzusetzen. Von der Verwertbarkeit der Darlehensrückforderung geht das SG gerade aus. Dabei wird das SG auch berücksichtigen können, dass die Klägerin auch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
trotz ausdrücklicher Nachfrage nach Forderungen und Außenständen zu dem Darlehen keine Angaben gemacht hat.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und die Streitsache an das SG zurückzuverweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).