Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei fehlendem Rechtsanspruch eines Hilfeempfängers auf
einen sog. Mobilitätszuschuss
Gründe:
I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen für das Kfz des Klägers, das er für die Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten
benötigt.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt aufgrund des Bescheids vom 21.02.2011 für die Zeit
vom 01.04.2011 bis 30.09.2011. Am 17.02.2011 beantragte er die Zahlung eines "Mobilitätszuschusses" für seinen Pkw, um Termine
wahrnehmen zu können, die sich aus seiner ehrenamtlichen politischen Tätigkeit ergäben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 17.02.2011 ab. Solche Fahrten seien dem privaten Bereich zuzuordnen und mit der Regelleistung abgegolten. Dagegen
legte der Kläger Widerspruch ein. Er beabsichtige, in der Politikberatung tätig zu werden und sei daher auf Kontakte, die
er bei diesen Terminen knüpfe, angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen
den Bescheid vom 21.02.2011 (gemeint und vom Kläger auch so verstanden: 17.02.2011) zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. U.a. § 20 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei verfassungswidrig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sei von seinem Wohnort aus
ohne Pkw nicht möglich. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 14.06.2011 abgelehnt. Ein Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss ergebe
sich weder aus §
16 SGB II i.V.m. §
45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) - es gehe vorliegend nicht um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen, sondern einer selbstständigen Tätigkeit und eine
Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar -,noch handle es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen
besonderen Bedarf i.S. des § 21 Abs 6 SGB II. Bei den Kosten für sein Kfz handle es sich auch dann nicht um einen besonderen
Bedarf, wenn die Aufwendungen bei Ausübung eines Ehrenamtes entstünden. Unabweisbar seien die Kosten auch nicht. Ein Darlehen
(§ 24 SGB II) komme auch nicht in Betracht, denn die Aufwendungen für das Kfz seien nicht vom Regelsatz umfasst, auch wenn
das Kfz nicht als Vermögen berücksichtigt würde. Ein Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung bestehe nicht.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Benzinkosten entstünden in Höhe von 75,00 EUR
monatlich, Kfz-Versicherung sei in Höhe von 368,36 EUR und Kfz-Steuer in Höhe von 93,00 EUR jährlich zu zahlen. Ohne Pkw müsse
er aus den entsprechenden Gremien ausscheiden, so dass weder an die Aufnahme einer selbstständigen noch einer abhängigen Beschäftigung
zu denken sei. Sein Einzelfall sei zu berücksichtigen. Eine Ungleichbehandlung dürfe nicht stattfinden, die ehrenamtliche
politische Tätigkeit sei Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und eröffne Zukunftsperspektiven. Was für den einen ein
Kinobesuch sei, sei für ihn politisches Engagement.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH für das Verfahren vor dem SG nicht zu bewilligen. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten "Mobilitätszuschuss" ist nicht zu finden. Der Regelbedarf
ist nicht zu erhöhen, ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf liegt nicht vor, ein Darlehen kommt
nicht in Betracht und als Eingliederungsleistung ist der Mobilitätszuschuss vorliegend nicht anzusehen. Weitere Ausführungen
diesbezüglich sind gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG nicht erforderlich.
Zu ergänzen ist lediglich, dass der vom Kläger begehrte Zuschuss auch dann nicht als Eingliederungsleistung zu qualifizieren
ist, weil er nunmehr angibt, ggf. eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen zu wollen, denn hierfür
sind die politischen Kontakte durch die ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls nicht erforderlich. Der Einzelfall des Klägers
wurde berücksichtigt und ein Verstoß gegen Art
3 GG liegt gerade nicht vor. Der Kläger sieht sein politisches Engagement als Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben an, andere
Menschen würden ins Kino gehen. Damit aber wird er denjenigen gerade gleichgestellt, die anderweitige soziale und kulturelle
Interessen haben. Auch diese bekommen hierfür keine weiteren Leistungen.
Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).