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LSG Bayern, Beschluss vom 25.07.2011 - 11 AS 545/11
Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei fehlendem Rechtsanspruch eines Hilfeempfängers auf einen sog. Mobilitätszuschuss
Ein Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat keinen Anspruch auf Zahlung eines "Mobilitätszuschusses" für seinen Pkw, um Termine wahrnehmen zu können, die sich aus seiner ehrenamtlichen politischen Tätigkeit ergeben. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 16
,
SGG § 172
,
SGG § 173
Vorinstanzen: SG Würzburg 14.06.2011 S 15 AS 192/11
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.06.2011 wird zurückgewiesen.

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