Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - 11 AS 620/16
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten Produkttheorie
1. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten erfolgt in einem gestuften Verfahren; zunächst ist eine abstrakte und dann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.
3. Unterkunftskosten und damit eine Wohnung sind angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist.
4. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 16.08.2016 S 13 AS 941/15
Tenor
I.
Ziffer I. des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2016 wird zur Klarstellung dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015, des Bescheides vom 07.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 und des Bescheides vom 17.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 dem Grunde nach verurteilt wird, den Klägern für die Zeit vom 15.01.2015 bis 29.02.2016 Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld unter Berücksichtigung eines weiteren monatlichen Bedarfs für Unterkunft und Heizung iHv 40,46 € für Januar 2015 und 71,40 € für Februar 2015 bis Februar 2016 zu zahlen.
II.
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2016 wird zurückgewiesen.
III.
Der Beklagte hat den Klägern auch ihre außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: