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LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2010 - 13 R 259/10
Rechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten durch Empfänger und Verfügende
Die Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI dient der Rückführung der überzahlten Rentenleistung an den Rentenversicherungsträger. Keiner der darin genannten Personen soll das Recht haben, die nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos überwiesene "Rente" zu behalten oder ihre Vermögenslage daraus zu verbessern. Die spezielle Inanspruchnahme der Empfänger und der Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI soll die aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen schützen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 4
,
SGB X § 50
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 145
,
WoGG § 30 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 10.03.2010 S 13 R 4343/08
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 39,61 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: