Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina,
hat im ehemaligen Jugoslawien eine Berufsausbildung zum Maschinenmechaniker absolviert. Er war in Deutschland vom 1. Juli
1969 bis 18. März 1974 bei der Firma T. als Maurer und vom 18. März 1974 bis 7. September 1978 bei den Z. Werken GmbH M. als
Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des bosnischen Versicherungsträgers vom 9. Oktober 2007
sind für den Kläger vom 25. September 1978 bis 31. Januar 1996 und vom 29. Dezember 2004 bis 31. August 2005 Pflichtversicherungszeiten
und vom 9. August 1992 bis zum 20. Januar 1996 Ersatzzeiten vorgemerkt. Der Kläger bezieht seit 15. Dezember 2005 Altersrente
in Bosnien-Herzegowina, da er das 55. Lebensjahr vollendet und 40 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Nach
Auskunft des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers erfolgte die Rentengewährung aufgrund eines Antrags des Klägers,
der auf die Zahlung einer bosnischen Rente beschränkt war.
Mit Antrag vom 12. Juli 2007 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog ein ärztliches
Gutachten der ärztlichen Untersuchungsstelle des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers vom 5. Oktober 2007 bei. Diese
stellte eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung fest und bescheinigte dem Kläger
ein vollschichtiges Leistungsvermögen für alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in dem bisher ausgeübten Beruf.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 20. November 2007 ab. Der Kläger könne auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausüben.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde vorgetragen, die Begutachtung durch die Invalidenkommission sei
völlig unzureichend gewesen. Die Gesamtheit der Leistungseinschränkungen, die sich aus den Erkrankungen des Klägers ergäben,
seien nicht berücksichtigt worden. Seit 1992 sei ein Schwindelsyndrom diagnostiziert worden sowie eine Verengung der zum Gehirn
führenden Blutgefäße und eine Schädigung des Hörnerven. Dies sei unberücksichtigt geblieben. Auch sei der Antrag auf Gewährung
einer bosnischen Alterspension zugleich als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu werten. Art. 33 Abs. 1 des deutsch-bosnischen
Sozialversicherungsabkommens sei aus Gründen der Schutzbedürftigkeit der Wanderarbeitnehmer weit auszulegen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Zur Begründung hat er die Widerspruchsbegründung wiederholt und geltend gemacht, in Jugoslawien eine Ausbildung
zum Maschinenschlosser/Maschinenmechaniker absolviert zu haben. Für die Tätigkeit bei den Z.-Werken als Maschinist sei er
3 Monate angelernt worden. Er hat Befundberichte des klinisch-medizinischen Zentrums A-Stadt vom 31. Dezember 1992, des Instituts
für physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. Z. (Psychiater) vom 26. April 2007, 4. und 28. Juni 2007, 4. Oktober 2007,
des Diagnostikzentrums Dr. A. vom 30. April 2007, des Dr. T. vom 29. Juni 2007 und der öffentlichen Gesundheitsbehörde A-Stadt
vom 2. Oktober 2007 vorgelegt.
Der ärztliche Dienst der Beklagten hat hierzu erklärt, die in den Befundberichten mitgeteilten Erkrankungen seien bereits
in der Begutachtung durch die Invalidenkommission berücksichtigt worden.
Der Kläger hat daraufhin weitere Befundberichte des Dr. K. über eine Leistenbruchoperation am 30. Januar 2008, des Gesundheitszentrums
B. über einen stationären Aufenthalt vom 25. März bis 4. April 2008 sowie des Klinikzentrums A-Stadt vom 16. Juni 2008 übersandt.
Das SG hat umfangreiche Ermittlungen angestellt, um eine Arbeitgeberauskunft der bereits 1984 in Konkurs gegangenen Z.-Werke zu
erlangen, die jedoch erfolglos geblieben sind.
Auf die Aufforderung des SG hin, sämtliche Nachweise über seine Ausbildung sowie über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten vorzulegen, hat der Kläger nur
ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Maschinenmechaniker übersandt.
Das SG hat eine Begutachtung des Klägers durch Dr. Dr. W. und Dr. L. angeordnet. Der Kläger ist jedoch zweimal ohne zureichende
Entschuldigung nicht zum Untersuchungstermin erschienen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2010 unter Berufung auf das Gutachten der Invalidenkommission
vom 5. Oktober 2007 abgewiesen. Die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen würden überwiegend den Zeitraum vor der
Untersuchung durch die Invalidenkommission betreffen und seien von dieser berücksichtigt worden. Aus den Befundberichten vom
1. Februar 2008 und 2. April 2008 ließen sich keine wesentlichen neuen Gesundheitsstörungen entnehmen. Der Kläger habe sich
auch nicht durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Es gehe daher zu seinen Lasten, wenn mögliche Leistungseinschränkungen
nicht objektiv festgestellt werden könnten. Zudem lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Kläger letztmalig
im September 2007 vor.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Eine Begründung
wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2010 sowie des Bescheids der
Beklagten vom 20. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2008 zu verurteilen, Rente wegen
Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 20. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
15. Februar 2008 abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 Abs.
1,
2 SGB VI) zu.
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§
240 Abs.
1 SGB VI).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen
voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) nur dann erfüllt, wenn volle bzw. teilweise Erwerbsminderung
(bei Berufsunfähigkeit) spätestens bis 30. September 2007 eingetreten ist. Der letzte Pflichtbeitrag für den Kläger ist im
August 2005 entrichtet worden. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sind also nur dann drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden, wenn der Leistungsfall noch im September
2007 eingetreten ist.
Ein Tatbestand im Sinne des §
43 Abs.
4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung führt, ist nicht gegeben. Insbesondere
führt der Bezug einer Altersrente in Bosnien-Herzegowina nicht zu einer Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums, da das deutsch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 (DJSVA), das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina weiter gilt, keine Regelung
über eine Gleichstellung der Aufschubtatbestände, insbesondere auch nicht der Rentenbezugszeiten, enthält (vgl. BSG, Urteil
vom 23. März 1994, Az. 5 RJ 24/93, SozR-2200 § 1246 Nrn. 46).
Beim Kläger liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. §
43 Abs.
5 SGB VI in Verbindung mit §
53 Abs.
1,2
SGB VI).
Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des §
241 Abs.
2 SGB VI erfüllt, da der Zeitraum 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten
belegt ist. Seit September 2005 liegen keine rentenrechtlichen Zeiten des Klägers mehr vor. Der Bezug der Altersrente stellt
mangels Gleichstellungsregelung im DJSVA ebenfalls keine Anwartschaftserhaltungszeit i.S.d. §
241 Abs.
2 SGB VI dar.
Für die Jahre 2005 und 2006 ist auch keine Zahlung von freiwilligen Beiträgen mehr möglich (vgl. §
241 Abs.
2 S. 2
SGB VI), da freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten
sollen, gezahlt werden (§
197 Abs.
2 SGB VI). Die Frist zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge wird zwar gemäß §
198 S. 1 Nr. 2
SGB VI unterbrochen, wenn ein Beitragsverfahren oder Verfahren über ein Rentenanspruch anhängig ist. Eine derartige Unterbrechung
erfolgte aber erst durch den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 12. Juli 2007, also zu einem Zeitpunkt,
als die Frist für die Entrichtung von Beiträgen für die Jahre 2005 und 2006 bereits abgelaufen war.
Der bereits im Jahr 2005 beim bosnischen Versicherungsträger gestellte Antrag auf Altersrente hat die Frist hingegen nicht
unterbrochen, da dieser Antrag nicht als Antrag auch auf Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung anzusehen ist.
Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat
gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften
zugelassen ist, so gilt der Antrag nach Art. 33 Abs. 1 DJSVA als bei dem zuständigen Träger gestellt. Der Kläger bezieht vom
bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger eine Altersrente. Diese ist von der Vollendung des 55. Lebensjahres unter Zurücklegung
von mindestens 40 Jahren mit Versicherungszeiten abhängig. Das Vorliegen von Erwerbsminderung ist hingegen nicht erforderlich.
Es liegt damit keine Leistung des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers vor, die einer deutschen Rente wegen Erwerbsminderung
entsprechen würde. Sie entspricht auch nicht einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§
36 S. 1, 2; 236 Abs.
1,
2 SGB VI. Zwar ist diese Rente ebenfalls nur von dem Erreichen einer Altersgrenze und dem Zurücklegen von rentenrechtlichen Zeiten
in einem bestimmten Umfang (35 Jahre) abhängig. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann jedoch frühestens nach Vollendung
des 63. Lebensjahres und damit erst acht Jahre später als die Altersrente nach dem Recht Bosnien-Herzegowinas in Anspruch
genommen werden. Damit entspricht sie nicht mehr der bosnisch-herzegowinischen Altersrente. Eine fiktive Gleichstellung dieser
beiden Renten wäre angesichts dieses erheblichen Unterschieds in Bezug auf den Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme sinnlos,
da der mit Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren in Bosnien gestellte und fiktiv als Antrag nach deutschem Recht zu bewertende
Antrag notwendigerweise mangels Erreichen der Altersgrenze von (frühestens) 63 Jahren abzulehnen wäre. Dies entspricht aber
nicht dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Fiktion in Art. 33 Abs. 1 DJSVA auf entsprechende Leistungen. Der damals vom
Kläger bei der zuständigen Stelle in Bosnien-Herzegowina gestellte Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 55. Lebensjahr
gilt daher nicht als Antrag auf Gewährung einer Rente nach deutschem Recht. Dies hat auch der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger
bestätigt, der klargestellt hat, dass der damalige Antrag des Klägers auf die Zahlung einer bosnischen Rente begrenzt war.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls bis 30. September 2007, aber auch darüber hinaus noch in der Lage
war, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies ergibt
sich aus dem überzeugenden Gutachten der Invalidenkommission vom 5. Oktober 2007. Bei der damaligen Untersuchung war der Kläger
in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand bei altersgemäßem Alterseindruck und gesunder Gesichtsfarbe. Die Haltung war
aufrecht, die Bewegungen und das Gangbild waren unauffällig. Die Untersuchungen des Abdomens erbrachten keine gravierenden
Befunde. Der Blutdruck befand sich im Normbereich, die Herzaktion war rhythmisch ohne Geräusche. An der Wirbelsäule zeigten
sich schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, die sich jedoch auf weniger als ein Drittel des erwarteten Wertes beliefen. An
den oberen und unteren Extremitäten war der Befund regelgerecht. Psychisch war der Kläger unauffällig. Er war bewusstseinsklar
und orientiert.
Die Beschwerdeangaben des Klägers und Diagnosen, die sich aus den vom Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgelegten
Befundberichten aus den Jahren 2006 und 2007 ergeben, waren den Gutachtern der Invalidenkommission durchaus bekannt und wurde
von ihnen mitberücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch für die Schwindelbeschwerden sowie die bei ihm vorliegenden Gefäßverengungen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich im Jahr 2008 Verschlechterungen insbesondere in psychischer Hinsicht ergeben haben,
da bei einem Eintritt des Leistungsfalls im Jahr 2008 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
wären und eine Rentengewährung damit aus diesem Grund nicht mehr in Betracht käme.
Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines weiteren Gutachtens, fühlt sich der Senat nicht gedrängt. Das vorliegende
Gutachten der Invalidenkommission wurde nach persönlicher Untersuchung des Klägers zeitnah zum Stichtag 30. September 2007
erstellt. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger 2 Termine zur Begutachtung nicht wahrgenommen. Eine Begründung seiner
Berufung hat er nicht vorgelegt.
Aufgrund eines Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt die Gewährung
einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1,
2 SGB VI) nicht in Betracht.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§
240 Abs.
1,
2; 43 Abs.
1 SGB VI) zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen danach auch Versicherte,
die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige
Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland.
Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend
eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem
sogenannten Vier-Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten
Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist
in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr
als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen
ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung,
Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist die bei der Firma Z. verrichtete Tätigkeit als Arbeiter. Diese kann nur als
ungelernte Tätigkeit im Sinne des Vier-Stufen-Schemas des BSG qualifiziert werden, da Nachweise für eine höherwertigere Tätigkeit
nicht vorliegen. Der Kläger hat zwar ein Zeugnis für eine abgeschlossene Ausbildung als Maschinenschlosser vorgelegt. Dies
belegt jedoch noch nicht, dass er auch entsprechend seiner Qualifikation tatsächlich beschäftigt war. In den Versicherungsnachweisen
ist nur eine Beschäftigung als Arbeiter vermerkt. Weitere Angaben werden dort nicht gemacht. Die intensiven Bemühungen des
SG, eine Arbeitgeberauskunft der Firma Z. einzuholen, sind erfolglos geblieben. Die früheren Geschäftsführer waren entweder
bereits verstorben oder konnten mangels Unterlagen keine Angaben machen. Auch der Konkursverwalter sah sich nicht in der Lage,
insoweit Stellung zu nehmen. Schließlich hat auch der Kläger trotz Aufforderung durch das SG keinerlei Unterlagen über dieses Beschäftigungsverhältnis vorgelegt. Damit steht eine höherwertigere Beschäftigung nicht
mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest. Dies hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast
zur Folge, dass von einer ungelernten Tätigkeit auszugehen ist. Damit ist der Kläger uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbar. Da insoweit ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht ersichtlich.