Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 in Chemnitz geborene Klägerin hat nach Abschluss der Hauptschule den Beruf der Textilmaschinenführerin erlernt und
bis 1969 in diesem Beruf gearbeitet, danach war sie - unterbrochen insbesondere durch Phasen der Kindererziehung - als Kinderpflegehelferin,
Heizungsmaschinistin und ab ihrem Umzug 1990 nach N. als Zimmermädchen tätig. Zuletzt war sie ab ca. 2001 bis August 2004
als Mensakraft (Essensausgabe, Reinigung, Spülkraft) angestellt.
Ein erster Rentenantrag vom 27.01.2005 blieb nach einer Begutachtung durch den Nervenarzt Dr. S. am 24.02.2006 erfolglos.
Nach einer Spacerimplantation am linken Knie bei Gonarthrose (Operation am 23.08.2006) nahm die Klägerin vom 31.08.2006 bis
zum 21.09.2006 an einer Rehabilitationsmaßnahme in D-Stadt, A.-Klinik, teil. Laut dem Entlassungsbericht war das Gangbild
im Vierpunktegang flüssig, die Oberschenkelmuskulatur links aber insuffizient; die Bewegungsmaße des linken Kniegelenks betrugen
bei Beugung/Streckung 80-0-0 Grad. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne
sie noch leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend ohne kniende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Treppen, ohne Heben
und Tragen von Lasten über 10 kg ganztags ausüben.
Auf einen weiteren Rentenantrag vom 13.08.2007 wurde u.a. ein Bericht des Dr. D. vom 02.08.2007 bekannt. Dieser attestierte
ein psychopathologisch leichtes agitiert-depressives Syndrom. Aktenkundig wurde auch ein Bericht der Orthopädin Dr. N. vom
05.06.2007, die ebenso für das rechte Knie in absehbarer Zeit eine endoprothetische Versorgung als notwendig ansah. Die Ärzte
der A.-Klinik empfahlen am 04.07.2007 zunächst noch ein konservatives Vorgehen; sie gaben zu den Kniefunktionen Streckung/Beugung
Messwerte an (links 0-0-140, rechts 0-0-135) und wiesen darauf hin, dass die Muskelminderung von -2 cm am linken Oberschenkel
unvermindert sei; bekannt seien außerdem eine dekompensierte Pes-plano-valgus Stellung, eine Instabilität des TMT-I-Gelenks
und ein ausgeprägter Hallux valgus mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. G. am 12.10.2007. Dort berichtete die Klägerin, dass
sie mit der Operation des linken Knies nicht zufrieden sei. Sie verspüre einen ständigen Druck im linken Kniegelenk. Schmerzen
bestünden auch in der linken Hüfte und im rechten Kniegelenk, daneben habe sie gürtelförmige Kreuzschmerzen und zeitweilige
Schmerzen im rechten Handgelenk. Sie hat gab an, dass sie mit ihrem Enkelkind Spaziergänge von 1,5 bis 2 km machen könne.
Bei der Untersuchung zeigten sich die Gelenke der unteren Extremitäten frei beweglich, allerdings bei bestehendem Bewegungsschmerz.
Das Gangbild war etwas linksseitig hinkend. Der linke Fuß wies eine Knick/Senk-/Spreizfußdeformität mit Insuffizienz der Außenbänder
auf. Die Seitdrehung und -neigung der Lendenwirbelsäule (LWS) waren nicht eingeschränkt, es fand sich eine Verspannung der
LWS-Muskulatur ohne Klopfschmerz. Eine leistungsrelevante psychische Störung lag nach Einschätzung des Gutachters nicht vor.
Er sah die Gehfähigkeit der Klägerin aufgrund der beidseitigen Gonarthrose und der Fußfehlform als beeinträchtigt an; ein
Anmarschweg von 600m sei aber noch zumutbar.
Im Ergebnis sah der Gutachter keine nennenswerte Veränderung zum Vorgutachten. Als Mensakraft könne die Klägerin nicht mehr
tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber mit Einschränkungen (leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem
Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit) sechs Stunden und mehr.
Der streitgegenständliche Antrag datiert vom 10.01.2008. Die Klägerin gab an, dass sie sich seit Dezember 2007 für erwerbsgemindert
halte und wies auf starke seelische Beschwerden, Depressionen, Schmerzen in den Muskeln an Wirbelsäule (WS), Beinen und Armen,
die Schrägstellung des linken Fußes, stark wechselnden Blutdruck und Diabetes hin.
Nach Einholung eines Befundberichts des Dr. Sch. vom Januar 2008, der u.a. die Gon-arthrose, eine skoliotische Wirbelsäulenverbiegung,
ein deutlich linkshinkendes Gangbild mit Einschränkung der Gehstrecke und ein chronisches Schmerzsyndrom angab, beauftragte
die Beklagte den Chirurgen Dr. M. mit einem Gutachten. Bei der Untersuchung am 29.01.2008 wies die Klägerin u.a. auf einen
ständigen Druck am linken Knie mit Schwellneigung hin. Sie gab an, dass sie Gehstrecken von 200-300 m bewältigen könne. Schwierigkeiten
habe sie auf unebenem Gelände und beim Treppensteigen. Beschwerden bestünden im Kreuz beim Bücken und Heben, außerdem lägen
schmerzhafte Verspannungen im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter, Schultersteife und Beschwerden in den Oberarmen,
Handgelenken und Ellenbogengelenken vor. Das Gangbild war - ohne Gehhilfen - linkshinkend bei muskulärer Schwäche des Oberschenkels
und bei Kniegelenksbeschwerden. Bei den unteren Extremitäten zeigte sich eine deutliche Hypertrophie der linksseitigen Oberschenkelmuskulatur
sowie die Deformität des Fußes. Die Beweglichkeit der Wirbelsäulenabschnitte war mäßiggradig eingeschränkt. Die Prüfung des
Laségue ergab ein negatives Ergebnis. Die Messdaten zur Kniebeweglichkeit betrugen bei Streckung/Beugung rechts 0-0-120, links
0-0-90 Grad. Im Röntgenbild zeigte sich, dass das Innenmeniskusimplantat einige Millimeter das Tibiaplateau überschritt.
Dr. M. teilte als Einschätzung mit, dass die Klägerin als Mensa-Bedienung nur unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
aber 6 Stunden und mehr arbeiten könne. Es solle sich um leichte Tätigkeiten handeln, überwiegend im Sitzen verbunden mit
nur gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken. Die zumutbare Gehstrecke betrage 600 Meter.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 07.02.2008 ab.
Den Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Fehlstellung des linken Fußes und die Probleme beim Gehen, Stehen
und Sitzen (WS-Probleme) nicht genügend berücksichtigt worden seien. Sie habe anhaltende Druckschmerzen am linken Knie sowie
am rechten Knie eine Knorpelabnutzung, die operationsbedürftig sei.
Dazu wurde ein Arztbrief der A.-Klinik vom 18.02.2008 eingereicht. Aus dortiger orthopädischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit
erheblich eingeschränkt insbesondere für stehende und gehende Tätigkeiten mit vermehrter Belastung der Wirbelsäule (Heben,
Tragen, Zwangshaltung, Überkopfarbeiten).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2008 zurückgewiesen.
Mit der Klage vom 14. April 2008 vor dem Sozialgericht Regensburg ist darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin nach kurzer
Zeit eine Positionsänderung benötige. Sie habe Schmerzen und vielfältige Beschwerden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §
236a SGB VI ab 01.12.2008 erhalte (Bescheid vom 18.09.2008). Damit sei kein Anerkenntnis über das Vorliegen von Erwerbsminderung verbunden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei Dr. B. vom 27.08.2009, bei Dr. Sch., praktischer Arzt, vom 14.10.2009 und bei Dr.
D., Nervenarzt, eingeholt. Letzterer hat berichtet, dass sich die Klägerin einmalig in ambulanter Therapie am 31.07.2007 bei
ihm befunden habe und zu weiteren Termin nicht mehr gekommen sei. In einem Arztbrief der A.-Klinik vom 04.07.2007 heißt es,
dass die Gehstrecke mit ca. 600 m deutlich eingeschränkt sei; die Klägerin sei nach dem Eingriff mit Unterarm-Gehstützen entlassen
worden. In einem Arztbrief vom 22.08.2007 derselben Klinik wird bei weiter bestehender Beschwerdesymptomatik im Bereich beider
Kniegelenke ein etwas schleppendes linkshinkendes Gangbild angegeben (Messwerte linkes Knie: 0-0-140).
In einem vom Sozialgericht zusätzlich eingeholten ausführlichen Befundbericht der A.-Klinik vom 14.09.2009, unterschrieben
durch Prof. D., werden ebenso Daten zu den einzelnen Behandlungen seit 21.06.2006 angegeben. Zum Befund vom 03.07.2007 heißt
es u.a. "Mobilisation ohne Gehstützen nur über kürzere Gehstrecken". Zum 22.08.2007 ist vermerkt: nach längeren Gehstrecken
Schmerzen am Tibiakopf links; anhaltende Schmerzen rechtes Knie, linker Rückfuß, diskret linkshinkendes Gangbild, Muskelverminderung
linker Oberschenkel -1 cm. Für den 12.02.2008 sind u.a. angegeben: belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden beidseits, Beschwerden
linker Fuß, linkes Schultergelenk, Überlastungsschmerzen untere LWS, diskret linkshinkendes Gangbild. Zum 16.09.2008 ist die
Rede von belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke mit akzeptabler Gehleistung; im Vordergrund stünden
jedoch starke Schmerzen der unteren LWS mit Ausstrahlung ins Gesäß. Zusammenfassend heißt es, dass sich lediglich die Muskelinsuffizienz
im Bereich des linken Oberschenkels mit einem Umfang von zunächst zwischen -2 cm und -3 cm etwas gebessert habe. Ab Februar
2008 hätten sich eine zunehmende schmerzhafte Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit im Bereich des linken Schultergelenks
sowie der unteren LWS eingestellt.
Gegenüber dem vom SG nach §
106 SGG beauftragten Gutachter, dem Internisten und Sozialmediziner Dr. P., erklärte die Klägerin am 12.01.2010 auf Befragen, dass
sie im Jahr 2008 den Weg von und zur Bushaltestelle, insgesamt ca. 1 km, zu Fuß gehen konnte. Das Einsteigen in den Bus habe
Schmerzen bereitet; die Schulter habe sie nicht heben können. Nach der Knieoperation sei es in der Zeit von März bis August
2007 zu einer langsamen Besserung gekommen, die im Jahr 2008 konstant geblieben sei. Seit Februar 2008 habe sie tiefsitzende
Kreuzschmerzen und Schulterschmerzen gehabt.
Zur Psyche hält der Gutachter fest, dass seit Ende 2008 die Depression mit sozialer Rückzugstendenz und zeitweisen Schlafstörungen
zugenommen habe.
Er stellt die Diagnosen:
- Restbeschwerden im linken Knie nach Einlage eines Spacers im Bereich des medialen Kniegelenkkompartements. Aufbraucherscheinungen
am rechten Knie,
- WS-Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden,
- Aufbraucherscheinungen an den Schultergelenken,
- Psychovegetatives Syndrom,
- Arterielle Hypertonie.
Im Vordergrund stünden die Beschwerden im Bereich der LWS und der Knie, geringer auch der Schultern. Die Klägerin sei noch
bis Dezember 2008 vollschichtig einsetzbar gewesen; die von der Klägerin selbst geschilderte Gehstrecke (500m) spreche gegen
eine deutliche Gehbeeinträchtigung.
Die Prozessbevollmächtigte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin dem Gutachter Dr. P. über starke Schmerzen nicht nur
beim Einsteigen in den Bus, sondern auch bei Bewältigung der Gehstrecke zur Bushaltestelle berichtet habe; die Angaben des
Sachverständigen seien daher nicht richtig. Im Jahr 2007 habe die Klägerin noch Unterarm-Gehstützen benutzt. Sie habe nie
ohne Schmerzen gehen können. Leichte Tätigkeiten wie Pförtnertätigkeiten gebe es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Außerdem
wird auf den Arztbericht des Prof. D. vom 10.03.2010 verwiesen, wonach die Klägerin noch 4 bis 5 Stunden arbeiten könne und
nie Arbeitsfähigkeit von 6 oder mehr Stunden bestanden habe.
Der Gutachter Dr. P. hat dazu am 16.06.2010 ergänzend Stellung genommen. Die Klägerin habe bei der Anamnese nochmals bestätigt,
dass sie zwar 500m habe gehen können, aber an deutlichen Schmerzen gelitten habe. Er bleibe dabei, dass die Klägerin keine
Mensakraft mehr sein könne, im Jahr 2008 aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt z.B. als Museumsaufsicht oder Pförtnerin noch
Tätigkeiten ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne besondere Beanspruchung der Arme habe ausüben können.
Mit Urteil des SG Regensburg vom 18.06.2010 ist die Klage abgewiesen worden. Soweit vom behandelnden Facharzt eine Arbeitsunfähigkeit
bestätigt werde, entspreche dies der gesundheitlichen Lage, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden
könne. Die Klägerin sei aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Wie die Klägerin selbst mitgeteilt habe, habe sie
den Weg zur Bushaltestelle, wenn auch unter Schmerzen, zurücklegen können.
Gegen das am 07.07.2010 zugestellte Urteil ist am 19.07.2010 Berufung eingelegt worden. Die Klägerin beruft sich insbesondere
auf die Atteste der A.-Klinik. Der Gutachter Dr. P. habe die negativen Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Ihr Arzt Dr. M.
habe für den Zeitraum vom 13.07. bis 12.08.2007 Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die A.-Klinik habe ebenso am 10.03.2010 Arbeitsunfähigkeit
im Jahr 2006 bestätigt. Da eine Beschwerdepersistenz vorgelegen habe, hätte Dr. P. davon ausgehen müssen, dass 2008 eine Belastbarkeit
von weniger als 4 Stunden vorgelegen habe.
Der auf Antrag der Klägerin nach §
109 SGG beauftragte Gutachter Prof. D. hat die Klägerin am 24.01.2011 untersucht. In seiner Beurteilung hat er darauf hingewiesen,
dass es zu keinem durchgreifenden Behandlungserfolg des linken Knies nach der Operation im Jahr 2006 gekommen sei. Im Januar
2008 habe nach wie vor eine erhebliche Minderbelastbarkeit des linken und zunehmend auch des rechten Beines bestanden; aufgrund
der einseitigen Belastung der unteren Extremitäten habe sich das WS-Syndrom und das Schultersyndrom verschlimmert. Die Klägerin
sei zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Gehleistung erheblich eingeschränkt gewesen; auf Anraten der A.-Klinik habe sie
2007 die Gehstützen abgelegt. Trotz intensiver physiotherapeutischer Maßnahmen und Einnahme von Schmerzmedikamenten sei sie
glaubhaft nicht in der Lage gewesen, selbst kürzere Gehstrecken von weniger als 500 m zurückzulegen. Dies habe sie auch bei
Dr. M. vorgetragen, trotzdem habe dieser eine Gehstrecke von 600m angenommen. Aufgrund der Kombination einer schmerzhaften
Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks, einer Muskelinsuffizienz sowie einer Instabilität des medialen Kapselbandapparates
sowie einer bestehenden Arthrose am rechten Kniegelenk und einer dekompensierten Knick-Senk-Spreizfuß-Fehlstellung mit Reizung
des Subtalargelenks und der Tibialis posterior-Sehne seien die Angaben einer maximalen Gehstrecke von 200-300 m trotz radiologisch
regelrechtem Sitz des Implantats glaubhaft; zunehmend ab Ende 2007 sei das Femoropatellargelenk am linken Kniegelenk symptomatisch
geworden, wodurch auch längere sitzende Tätigkeiten zu zunehmenden Schmerzen im linken Kniegelenk geführt hätten. Die im Rahmen
der einseitigen Belastung der unteren Extremität auftretenden lokalen und pseudoradikulären Beschwerden bei bekanntem Bandscheibenschaden
und Schaden der Wirbelgelenke hätten zu diesem Zeitpunkt auch zu einer Minderbelastbarkeit selbst für leichte sitzende Tätigkeiten
geführt. Es sei der Klägerin von Januar bis Dezember 2008 nicht zumutbar gewesen, mehrmals täglich 500m zu gehen und über
mehr als 6 Stunden arbeitstäglich zu arbeiten. Sie habe nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten können. Einen Führerschein
besitze die Klägerin nicht. Das angegebene Leistungsbild bestehe im Wesentlichen seit der Operation im September 2006 ohne
Besserung der Beschwerden bis Januar 2008.
Die Beklagte hat dazu erklärt, dass sich der Gutachter Prof. D. letztlich auf die subjektiven Angaben der Klägerin, nicht
jedoch auf funktionale Befunde beziehe. Der Gutachter Dr. M. habe zeitnah im Januar 2008 die objektive Befundlage erhoben.
Es müsse bei dessen Beurteilung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit als auch auf die Wegefähigkeit verbleiben.
Die Klägerbevollmächtigte hat darauf hingewiesen, dass Prof. D. die Klinik in D-Stadt leite, in deren Behandlung die Klägerin
seit 2007 sei. Er habe bereits am 14.09.2009 einen Befundbericht erstellt und habe andere Berichte aus der Klinik verwerten
können. Somit sei er nicht allein auf die subjektiven Angaben der Klägerin angewiesen gewesen. Im Übrigen sei Prof. D. Orthopäde,
während Dr. M. Chirurg sei. Die Aussage des Prof. D. sei daher höher zu bewerten.
In der mündlichen Verhandlung am 26.07.2011 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag gestellt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 10.Januar 2008 für die
Zeit von Februar bis November 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagtenvertreterin hat den Antrag gestellt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und Landessozialgerichts verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da die Klägerin bereits seit 01.12.2008 Altersrente wegen Schwerbehinderung bezieht, ist der streitgegenständliche Zeitraum
begrenzt auf Anfang Februar bis Ende November 2008.
Der Senat erkennt durchaus, dass das linke Knie trotz Operation im September 2006 nicht beschwerdefrei war. Hinzu kamen die
Kniebeschwerden rechts, die Fehlstellungen des linken Fußes mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit sowie Wirbelsäulenbeschwerden.
Zudem haben die Schulterbeschwerden die Klägerin am fortgesetzten Gebrauch der Gehstützen gehindert. Dennoch geht der Senat
aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum noch Wegstrecke von ca. 600 m zumutbar bewältigen
konnte und die Gesundheitsstörungen die Klägerin nicht an einer überwiegend sitzenden leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt ohne Zwangshaltungen und mit gelegentlichem Stehen und Gehen hinderten.
Die Aussage im Gutachten des Prof. D., dass bereits seit der Operation im September 2006 ein eingeschränktes Leistungsbild
von drei bis unter 6 Stunden und eine maximale Gehstrecke von 200-300 m bestanden habe, überzeugt nicht. Es steht in Widerspruch
zu den früheren Angaben in Befundberichten der A.-Klinik. Auch die Klägerin hat bei den Gutachtern uneinheitliche Angaben
gemacht. Sie hat etwa gegenüber dem Gutachter Dr. G. im Oktober 2007 erklärt, dass sie mit ihrem Enkelkind Spaziergänge von
1,5 bis 2 km bewältigen könne. Der Gutachter hielt daraufhin einen Anmarschweg von 600m für noch zumutbar. Dies entsprach
auch der Einschätzung von Dr. M. aufgrund der Funk-tionsbefunde im Januar 2008, auch wenn die Klägerin dort als maximale Gehstrecke
nur 200-300 m angegeben hat. Gegenüber Dr. P. hat die Klägerin wiederum angegeben, dass es in der Zeit von März bis August
2007 zu einer langsamen Besserung gekommen sei, die im Jahr 2008 konstant geblieben sei. Auch in den Befundberichten der A.-
Klinik in D-Stadt ist diese - wenn auch beschränkte - Besserung nach der Operation dokumentiert. Bei der Entlassung im September
2006 aus der Rehaklinik war die Beweglichkeit des linken Knies bei Beugung/Streckung noch mit 80-0-0 angegeben worden. In
dem ausführlichen Befundbericht der A.-Klinik vom 14.09.2009 ist der Befund zu verschiedenen Zeitpunkten aufgeführt. Zur Vorstellung
am 03.07.2007 wird berichtet, dass die Mobilisation ohne Gehstützen nur über "kürzere Gehstrecken" bei noch etwas linkshinkendem
Gangbild möglich gewesen sei. Im gesonderten Bericht vom 04.07.2007 wird dazu ausdrücklich eine Strecke von ca. 600 m genannt.
Zum 22.08.2007 heißt es dann, dass die Klägerin insbesondere beim Treppensteigen noch deutlich unsicher und nach "längeren
Gehstrecken" Schmerzen am Tibiakopf links auftreten würden; das Gangbild wird hier als diskret linkshinkend beschrieben. Für
den 12.02.2008 wird ebenso ein diskret linkshinkendes Gangbild angegeben mit guten Funktionswerten der Knie (links 0-0-140;
rechts 0-0-135). Zum 16.09.2008 werden belastungsabhängige Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke mit "akzeptabler Gehleistung"
genannt; im Vordergrund standen zu diesem Zeitpunkt starke Schmerzen der unteren LWS. Dr. K./Prof. D. geben selbst eine Besserung
der Muskelinsuffizienz der Oberschenkel-Muskulatur an. Daraus lässt sich - worauf die Beklagte hingewiesen hat - jedenfalls
kein Mindergebrauch schließen.
Vor diesem Hintergrund erscheinen vielmehr die Einschätzungen des Dr. M. und des Dr. P. über eine im Jahr 2008 noch erhaltene
Wegefähigkeit nachvollziehbar. Letzterer hat die Angabe der Klägerin, sie habe ca. 1 km zur Bushaltestelle gehen könne, für
schlüssig gehalten und die damit verbundene Schmerzhaftigkeit nicht als unzumutbar angesehen.
Soweit der Befundbericht des Dr. M./Dr. B. vom 27.08.2009 von Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum Juli bis August 2007 spricht
und auch im Brief der A.-Klinik vom 10.03.2010 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 4-5 Stunden seit 2006 angenommen wird, bezieht
sich diese Wertung nach der Begriffswahl nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Reha-Entlassungsbericht aus D-Stadt wird
demgegenüber noch klar unterschieden, dass die Klägerin in ihrer letzten Tätigkeit nicht mehr einsetzbar, jedoch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend ohne kniende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Treppen
und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ganztags ausüben könne.
Zwar weist Prof. D. auch auf eine Verschlechterung des bereits seit vielen Jahren bestehenden Wirbelsäulensyndroms durch die
einseitige Belastung der unteren Extremitäten hin. Er sieht gerade die lokalen und pseudoradikulären Beschwerden im Bereich
der unteren LWS bei Bandscheibenschaden und Schaden der Wirbelgelenke als Grund für die Minderbelastbarkeit selbst für leichte
sitzende Tätigkeiten an. Es überzeugt jedoch bereits nicht, dass Prof. D. das eingeschränkte Leistungsbild an den Zeitpunkt
der Knie-Operation anknüpft. In dem ausführlichen Befundbericht des Prof. D. vom 14.09.2009 werden erst ab Februar 2008 Überlastungsschmerzen
beschrieben; am 16.09.2008 werden schließlich "starke Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung" vermerkt. Die
Nervendehnungszeichen waren jedoch auch zum letztgenannten Zeitpunkt ausdrücklich negativ und es bestand kein sensomotorisches
Defizit. Die Funktionsdaten zur Wirbelsäule weichen selbst noch bei der Untersuchung des Prof. D. am 24.01.2011 (Seitneigung
30-0-30; Drehung 30-0-30, Schober 10/14,5, FBA 30cm, Nervendehnungszeichen beidseits negativ, kein Druckschmerz des Ischiasnervs)
nicht signifikant von denen ab, die bereits Dr. M. im Januar 2008 erhoben und nachvollziehbar als mäßiggradig bezeichnet hat
(Seitbeugen 30-0-30; Drehung 30-0-30; FBA 30 cm, Lasegue-Prüfung negativ). Schon damals zeigte das Röntgenbild vom 12.02.2008
einen aufgebrauchten Zwischenwirbelspalt L 5/S 1 und eine hochgradige Facettenarthrose in diesem Segment. Bei Prof. D. hat
die Klägerin zwar zusätzlich ausgeführt, dass sie Schmerzen im Bereich des unteren Rückens bei langem Sitzen oder Stehen habe.
Eine quantitative Leistungsminderung lässt sich aber mit diesen Angaben noch nicht nachweisen.
Soweit die Klägerin bei ihrem Rentenantrag auch eine Depression genannt hat, ist ebenso kein leistungseinschränkendes Ausmaß
nachgewiesen. Die Unterlagen lassen nicht erkennen, dass es bis zum Ende November 2008 zu einer signifikanten Verschlimmerung
des psychischen Zustands gekommen wäre. Zwar finden sich bei den behandelnden Ärzten immer wieder Angaben über eine depressive
Verstimmung (z.B. Dr. M./Dr. B., Bericht vom 24.01.2006). Der Nervenarzt Dr. S. hatte bei der Klägerin aber im April 2006
nur eine leicht gedrückte Grundstimmung bei erhaltener Schwingungsfähigkeit wahrgenommen. Sie hat dort angegeben, dass sie
sich nicht abgekapselt habe und noch etwas vom Leben haben wolle. Der Gutachter diagnostizierte insoweit nachvollziehbar nur
psychovegetative Störungen ohne Hinweise auf eine wesentliche Depression.
In einem Befundbericht des Dr. B. vom August 2007 wurden stützende Gespräche wegen Depression angegeben. Über den Behandlungszeitraum
vom Januar bis August 2007 hat er berichtet, dass die Klägerin "seelisch fix und fertig" gewesen sei, und hat eine Anpassungs-
und Belastungsstörung diagnostiziert. Der Nervenarzt Dr. D. diagnostizierte im Bericht vom 02.08.2007 nur ein psychopathologisch
leichtes agitiert-depressives Syndrom. In einem später eingeholten Befundbericht am 14.08.2009 hat Dr. D. angegeben, dass
die Klägerin nur einmalig in ambulanter Therapie am 31.07.2007 war und zu weiteren Termin nicht mehr erschienen ist. Bei der
Begutachtung durch den Internisten/Sozialmediziner Dr. G. im Oktober 2007 zeigte sich die Klägerin orientiert, kontaktfähig,
nicht ins Depressive ausgelenkt. Der Gutachter bezeichnete sie als schmerzgeplagt, sah aber keinen Hinweis auf sozialen Rückzug
oder Antriebslosigkeit. Der Sozialmediziner Dr. M. hat die Stimmung der Klägerin bei seiner Untersuchung im Januar 2008 als
nicht gedrückt bezeichnet; die Konzentration sei im Normbereich gewesen.
Der Gutachter Dr. P. hielt fest, dass seit Ende 2008 die Depression mit sozialer Rückzugstendenz und zeitweisen Schlafstörungen
zugenommen habe. Da der relevante Zeitraum bereits im November 2008 endet, war insoweit keine weitere Aufklärung veranlasst.