Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 23.07.2015 - 16 AS 424/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes; Anforderungen an den Prüfungsmaßstab
1. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen.
2. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte, ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt.
3. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II als Voraussetzung für ein Kautionsdarlehen kann nur im Hinblick auf konkret vorliegende Wohnungsangebote erfolgen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 6
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 86 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 16.06.2015 S 42 AS 1162/15 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer I des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 16. Juni 2015 ab dem 1. August 2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von 142,88 EUR zu gewähren ist.
III.
Ziffern II und III des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 16. Juni 2015 werden für die Zeit ab dem 1. August 2015 aufgehoben.
IV.
Ziffer IV des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 16. Juni 2015 wird aufgehoben.
V.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
VI.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: