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LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2017 - 1 R 309/15
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit Gesamte berufliche Qualifikation Einschränkung der Leistungsfähigkeit
1. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist.
2. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jede länger dauernde, nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit: hierbei ist auf die gesamte berufliche Qualifikation abzustellen, also auf das Berufsbild in voller Breite und nicht lediglich auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes.
3. Dabei sind auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre mit einzubeziehen, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen; Erwerbsfähigkeit ist also die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang.
4. Eine geminderte Erwerbsfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn eine Erwerbsminderung i.S. des § 43 gegeben ist, sondern bereits dann, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Versicherte daher nicht in der Lage ist, seinen Beruf normal auszuüben.
Normenkette:
SGB VI § 10 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Augsburg 11.03.2015 S 17 R 87/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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