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LSG Bayern, Urteil vom 27.07.2010 - 20 R 260/08
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Teilbeschäftigung während eines Rentenbezugs
Auf Grund der erweiternden verfassungskonformen Auslegung von § 1 Abs. 1 AAÜG ist zu prüfen, ob Nichteinbezogene aus der Sicht des am 1.8.1991 gültigen Bundesrechts auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fingierter Anspruch liegt nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben und die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (hier: Ausübung einer Teilbeschäftigung während des Rentenbezugs). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 5
,
AAÜG § 8
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
EinigVtr Art. 19
Vorinstanzen: SG Würzburg 22.01.2008 S 2 R 4457/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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