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LSG Bayern, Urteil vom 27.07.2010 - 20 R 309/09
Ermessensentscheidung des Leistungsträgers über die Art der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Gemäß § 13 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die §§ 33 - 38 SGB IX zu beachten sind. Dies bedeutet, dass lediglich die Frage über die Notwendigkeit der Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also das "Ob" der Leistung eine gebundene, gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfende Entscheidung darstellt. Bei der Frage, welche Leistung zur beruflichen Neuorientierung zu erbringen ist, steht dem Versicherungsträger ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (hier zur Frage, ob aus § 33 Abs. 4 SGB IX die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu entnehmen ist, bei einer beantragten Umschulung unter allen Umständen die Wahl des Traumberufes zu ermöglichen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB IX § 33 Abs. 4
,
SGB IX § 37 Abs. 2
, , ,
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.02.2009 S 8 R 132/08
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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