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LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2008 - 20 R 602/06
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner; Berücksichtigung des auf die Kindererziehungszeiten entfallenden Anteils des Zahlbetrags und des Ertragsanteils der Rente
Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 237 S. 1 Nr. 1 SGB V ist der Zahlbetrag der Rente zugrunde zu legen. Das ist der Betrag der Rente, der an den Empfänger der Rente ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI ausbezahlt wird. Ein Herausrechnen des auf die Kindererziehungszeiten entfallenden Anteils des Zahlbetrags ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Berücksichtigung nur des Ertragsanteils der Rente. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 237 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 27.06.2006 S 2 R 4005/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006 (Az: S 2 R 4005/06) wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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