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LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2009 - 2 B 1053/08
Auferlegen eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende nachträgliche Entschuldigung
Was als Entschuldigung für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (hier: Verwechslung bei gleichzeitigen sozial- und arbeitsrechtlichen Verfahren mit in einem Gebäude untergebrachten Gerichten mit an beiden Gerichten tätigen Mitarbeiterinnen, die einen äußerst ähnlich klingenden Namen tragen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
ZPO § 141 Abs. 3
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Würzburg 12.11.2008 S 7 AL 296/07
Auf die Beschwerde wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2008 aufgehoben.

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