Gründe:
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes.
Er war in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 41 U 284/05 vom Sozialgericht München (SG), in dem der dortige Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom
28.02.2003 begehrt, gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) am 31.08.2006 beauftragt worden, ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers zu erstatten.
Auf die Mahnung vom 18.07.2007 mit Frist zur Abgabe des Gutachtens bis spätestens 31.08.2007 teilte der Beschwerdeführer mit,
er habe den Kläger am 20.08.2007 untersucht und bitte um Fristverlängerung um drei bis vier Wochen. Ein von ihm veranlasstes
radiologisches Zusatzgutachten ging bei Gericht am 05.09.2007 ein. Das SG setzte dem Beschwerdeführer eine weitere Nachfrist zunächst bis 03.01.2008 und dann verlängert auf den 03.03.2008 unter Hinweis
auf die Möglichkeit ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängen zu können. Am 28.02.2008 bat der Beschwerdeführer die Frist bis Ende
März zu verlängern. Dies sagte das SG zu und wies zugleich darauf hin, es werde den bereits gefertigten Ordnungsgeldbeschluss vom 04.03.2008 zur Post geben, falls
das Gutachten nicht rechtzeitig eingehen sollte.
Der auf den 04.04.2008 umdatierte Ordnungsgeldbeschluss, in dem dem Beschwerdeführer 1.000,00 EUR Ordnungsgeld auferlegt wurden,
wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 08.04.2008 zugestellt.
Im Schreiben vom 07.04.2008 bezog sich das SG auf den zwischenzeitlich erlassenen Ordnungsgeldbeschluss und setzte dem Beschwerdeführer eine weitere Nachfrist bis 06.05.2008;
sollte auch diese Frist verstreichen, ohne dass das Gutachten eingegangen sei, so kündigte es an, dass es weiteres Ordnungsgeld
in der Höhe von 1.000,00 EUR verhängen werde. Mit Beschluss vom 07.05.2008 legte das SG dem Beschwerdeführer ein weiteres Ordnungsgeld über 1.000,00 EUR auf. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2008
zugestellt. Am 07.05.2008 ging das Gutachten bei Gericht ein.
Am 06.06.2008 legte der Beschwerdeführer gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Er machte geltend, er habe Ende 2007
einen Schlaganfall erlitten, von dem eine motorische Sprachstörung zurückgeblieben sei, so dass ihm lange Diktate ausgesprochen
schwer fielen. Die ihm zuletzt gesetzte Frist habe er bedauerlicherweise um einen Tag überschritten. Er legte ein ärztliches
Attest des Oberarztes Dr. N. vom 11.06.2008 vor. Darin heißt es, von dem im Dezember 2007 erlittenen Schlaganfall seien eine
linksseitige Facialisparese und eine sensorische Parese des linken Arms verbunden mit einer motorischen Sprachstörung zurückgeblieben.
Diese neurologischen Ausfälle hätten sich zwischenzeitlich komplett zurückgebildet bis auf eine gewisse Ausspracheproblematik
bei bestimmten Buchstaben.
Das Sozialgericht legte die Beschwerde dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Ordnungsgeldbeschluss vom 07.05.2008 aufzuheben.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG), aber nur teilweise begründet, nämlich nur insoweit, als das Ordnungsgeld auf 800,00 EUR herabzusetzen war. Im Übrigen war
sie zurückzuweisen.
Nach §
118 SGG i.V.m. §
411 Abs.1 und 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld
verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen
ist. Gemäß §
411 Abs.2 Satz 3
ZPO kann im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld in gleicher Weise, das heißt nach einer weiteren Nachfrist und
Androhung weiteren Ordnungsgeldes, noch einmal festgesetzt werden.
Die in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer
bereits die ihm vom SG gesetzte Nachfrist zum (richtig) 31.03.2008 verstreichen ließ, ohne das Gutachten erstattet zu haben. Auf den ihm am 08.04.2008
zugestellten Ordnungsgeldbeschluss vom (richtig) 04.04.2008 reagierte er nicht, ebenso wenig auf das Schreiben vom 07.04.2008,
in dem ihm Nachfrist bis 06.05.2008 - erneut unter Hinweis auf eine mögliche Verhängung von Ordnungsgeld über 1.000,00 EUR
- gesetzt worden war. Damit waren die Voraussetzungen für die Auferlegung von weiterem Ordnungsgeld erfüllt.
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Entschuldigungsgründe sind nicht geeignet, sein Verhalten hinreichend
zu entschuldigen. Zum einen datiert der Gutachtensauftrag vom 31.08.2006; die gesundheitlichen Störungen waren nach dem Vortrag
des Beschwerdeführers erst Ende 2007 aufgetreten und hatten sich laut Attest des Dr. N. bis Juni 2008 bis auf eine Ausspracheproblematik
bei bestimmten Buchstaben komplett zurückgebildet. Dass das Diktieren des Gutachtens, nachdem der Kläger bereits am 20.08.2007
untersucht worden war, bis zum Ablauf der Frist am 06.05.2008 überhaupt nicht möglich gewesen sei, ist dem Attest hingegen
nicht zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Entschuldigungsgrund ist demnach nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Lediglich die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet Bedenken. Grundsätzlich rechtfertigt die hartnäckige Missachtung
der Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Ordnungsgeld an der Obergrenze des von Art.6 Abs.1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den
Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und
dessen schuldhafte Auswirkungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf sein
Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. Es ist insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Hierzu enthält der
Beschluss keine Ausführungen. Eine solche Abwägung ist nur dann entbehrlich, wenn sich das Ordnungsgeld im mittleren Bereich
des Rahmens hält. Zwar lässt sich aus der Tatsache, dass - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen für ein weiteres Ordnungsgeld
erfüllt sind, ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten eines Sachverständigen ableiten. Jedoch kann im Beschwerdeverfahren
das - dem SG beim Erlass des Beschlusses nicht bekannte - spätere Verhalten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. Insoweit ist
für den Senat von Bedeutung, dass das Gutachten zwar nicht rechtzeitig, jedoch mit nur eintägiger Verspätung bei Gericht eingegangen
war. Er hält es daher für angemessen, das Ordnungsgeld auf 800,00 EUR herabzusetzen. Eine weitere Minderung ist nicht geboten,
da der Beschwerdeführer das Verfahren durch sein Verhalten erheblich verzögert hat. Insoweit ist hervorzuheben, dass Gerichte
gehalten sind, den Beteiligten in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren. Dies folgt letztlich aus Art.6 Abs.1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Danach haben Gesetzgeber und Gerichte in geeigneter Weise sicherzustellen, den Beteiligten Rechtsschutz innerhalb angemessener
Zeit zukommen zu lassen. Im Falle einer überlangen Verfahrensdauer kann der betroffene Staat zu Schadensersatzzahlungen nach
Art.41 EMRK verpflichtet werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.06.2006; Az.: 5529/01 m.w.N.).
Der Justizgewährungsanspruch des Einzelnen verpflichtet die Gerichte, alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsschutz
zu gewähren. Die Gerichte sind damit auch gehalten, ggf. gesetzliche Zwangsmaßnahmen, hier aus §
411 Abs.2 Satz 3
ZPO, zu ergreifen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind dem im Beschwerdeverfahren weitgehend unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
da er nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG gehört. Bei der Kostenfestsetzung war zu berücksichtigen, dass erst das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses
zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes führte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).