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LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2009 - 2 B 940/08
Auferlegen eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermessenentscheidung des Gerichts zur Bemessung der Höhe
Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beteiligten sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. Es ist insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 EUR der Fall. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 202
,
StGBEG Art. 6 Abs. 1
,
ZPO § 141 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Regensburg 16.09.2008 S 12 AL 176/08
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.09.2008 abgeändert und das gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Ordnungsgeld auf 100,00 Euro herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Kosten sind nicht zu erstatten.

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