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LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2012 - 7 AS 241/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Heizkosten; Darlehensgewährung bei zur Neige gehendem Heizmaterial; Anfechtbarkeit eines Aufrechnungsbescheids
1. Aus dem Höchstwert des Heizkostenspiegels multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche ergibt sich der Grenzwert als Indiz für nicht angemessene Heizkosten.
2. Weil aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur abgelaufene Abrechnungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle Abrechnungszeiträume erteilt werden.
3. Wenn nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die Behörde analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenfalls, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar.
4. Ein Verwaltungsakt zur Aufrechung eines Darlehens mit der laufenden Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II. Widerspruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende Wirkung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 8
,
SGB II § 39 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 12.03.2012 S 8 AS 95/12 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: