Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
vom 13.06.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 13 AS 332/08 und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurden.
In der Sache begehrt die Bf., dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) eine Mietkaution in Höhe von 710 EUR trägt; zum
01.03.2008 hatte die Bf. eine neue Wohnung angemietet. Die Bg. hat dies abgelehnt, weil die Bf. es versäumt habe, vor Abschluss
des Mietvertrages eine Zusicherung im Sinn von § 22 Abs. 3 SGB II einzuholen. Die Bf. bringt dagegen vor, dies sei ihr aus
tatsächlichen Gründen - der neue Vermieter habe sie zum Vertragsschluss gedrängt - unzumutbar gewesen.
Im Beschluss vom 13.06.2008 hat das Sozialgericht die Ansicht vertreten, es begegne Zweifeln, ob entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes die Mietkaution auch ohne vorherige Zusicherung übernommen werden könne. Selbst wenn das im Prinzip ausnahmsweise
möglich sein sollte, so läge ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Denn die Bf. habe sich selbst zuzuschreiben, dass sie
schließlich in großer Eile eine neue Wohnung habe finden müssen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens
verneint.
Wie die Bf. richtig bemerkt, ist insoweit als Maßstab zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren
in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen
(vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn
aber nicht vorwegnehmen.
Trotz dieses großzügigen Maßstabs darf PKH im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden. In der Tat fehlt dem Rechtsschutzbegehren
der Bf. eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26.03.2008) stellt sich im Rahmen der vorgegebenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Dabei gereicht der Bf. nicht
zum Vorteil, dass sich der Rechtsfindungsprozess möglicherweise als durchaus mehrschichtig erweist. Entscheidend ist vielmehr,
dass das Ergebnis klar und alternativlos erscheint. Denn nur dann, wenn mit einer gewissen Berechtigung im Ergebnis abweichende
Ansichten vertretbar erscheinen, wäre es nicht tragbar, die Klärung in ein PKH-Verfahren zu verlagern.
Es bestehen im Ergebnis nach der jetzigen Sach- und Rechtslage keine signifikanten Zweifel, dass die Bf. keinen Anspruch auf
Übernahme der Mietkaution hat. Immerhin hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (RdNr. 27 des Umdrucks) die Auffassung vertreten, die in § 22 Abs. 3 SGB II vorgesehene Zusicherung sei Anspruchsvoraussetzung.
Der Senat sieht indes davon ab, hinreichende Erfolgsaussichten allein aufgrund dieser höchstrichterlichen Judikatur zu verneinen.
Denn die Äußerung des Bundessozialgerichts erfolgte lediglich als obiter dictum.
Keinesfalls aber vermag sich der Senat der von der Bf. implizit vertretenen Gegenposition anzuschließen, die Zusicherung solle
ausschließlich dem Schutz des Hilfesuchenden dienen, weswegen es unbeachtlich sei, wenn jener darauf verzichte, sie einzuholen.
Vielmehr soll mit der Zusicherungspflicht erreicht werden, dass die Behörde im Vorfeld die Wohnungssuche zu preislich angemessenem
Wohnraum hin lenken kann. Es liegt auf der Hand, dass das Motiv hierfür nicht ausschließlich in der Fürsorge für den Hilfesuchenden,
sondern auch in einer sinnvollen Ausgabenbegrenzung gesucht werden muss.
Konkret bezweckt das Zusicherungserfordernis, dass der Hilfesuchende die Behörde nicht vor vollendete Tatsachen stellt. Von
daher erscheint es falsch, dem Fehlen einer Zusicherung - wie es die Bf. praktiziert - keinerlei anspruchshindernde Wirkung
beizumessen. Will man sich der vom Bundessozialgericht vertretenen restriktiven Ansicht nicht anschließen, kann man allenfalls
- wobei der in §
13 Abs.
3 Satz 1 1. Alt.
SGB V sowie in §
15 Abs.
1 Satz 4 1. Alt.
SGB IX enthaltene Rechtsgedanke fruchtbar gemacht werden kann - in besonderen Ausnahmefällen das Zusicherungserfordernis "suspendieren".
Diesen Weg hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss beschritten und ist - soweit die summarische Prüfung es ergibt
- zu einem überzeugenden Ergebnis gekommen. Eine Ausnahmekonstellation, bei der die Bf. schutzwürdig erscheinen könnte, liegt
nicht vor. Die Bf. stellt dabei zu Unrecht nur auf das punktuelle Ereignis der Unterzeichnung des Mietvertrags am 25.02.2008
ab; darauf kommt es letztlich nicht an. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Klärung, ob der Vermieter die Bf. tatsächlich
davon abgehalten hat, vorher noch die Zusicherung der Bg. einzuholen. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Schilderung, die
Bf. habe die Bg. telefonisch nicht erreichen können, wenig einleuchtend erscheint; denn selbst wenn die zuständige Sachbearbeiterin
nicht erreichbar gewesen sein sollte, hätte die Bf. nach allgemeiner Erfahrung über die Amtsvermittlung immerhin eine Vertretung
sprechen können. Dass gar kein Ansprechpartner zur Verfügung gestanden haben soll, vermag der Senat schwerlich zu glauben.
Jedenfalls müssen in die Abwägung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, alle Gesichtspunkte einbezogen werden, die mit dem Wohnungswechsel
in Zusammenhang stehen. Daher darf der zeitliche Kontext seit 28.09.2007, als die Bf. - und nicht, wie ursprünglich behauptet,
die Vermieterin - ihr Mietverhältnis zum 31.12.2007 kündigte, nicht außer Acht gelassen werden. Bei dieser Gesamtbetrachtung
gewinnt der Senat den Eindruck, dass die Bf. sich nicht mit der gebotenen Nachhaltigkeit rechtzeitig um neuen Wohnraum bemüht
hatte. Bereits mit Schreiben ihrer bisherigen Vermieterin vom 18.10.2007 hatte die Bf. erfahren, dass sie nicht in der Wohnung
bleiben konnte. Sie hatte sich damals also darauf einzustellen, die Wohnung zum 31.12.2007 räumen zu müssen. Jedoch hat die
Bf. wegen des bevorstehenden Wohnungswechsels nicht mit der Bg. Kontakt aufgenommen, obwohl dies nahegelegen hätte. Wenn sie
schon nicht um Hilfe bei der Wohnungssuche bitten wollte, so hätte die Bf. wenigstens zeitnah mitteilen müssen, dass das alte
Mietverhältnis sein Ende finden würde, damit die Bg. die Zahlungen an die bisherige Vermieterin einstellen würde. Sogar das
hat sie, wie sich aus den Akten der Beklagten ergibt, unterlassen.
Welche Bemühungen die Bf. nach der ersten Absage von Seiten der alten Vermieterin unternommen hatte, hat sie weder in der
Klage- noch in der Beschwerdeschrift mitgeteilt; in der Klageschrift ist lediglich von "Problemen" bei der Wohnungssuche die
Rede. Dass ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert ist, wirkt sich im PKH-Verfahren zu ihren Lasten aus. Gewisse Substantiierungsanforderungen
dürfen an einen PKH-Antragsteller, zumal wenn er anwaltlich vertreten ist, gestellt werden, ohne dass darin eine unzulässige
Vorwegnahme der Sachverhaltsaufklärung liegen würde.
Schon weil keine Ausnahmekonstellation gegeben war, welche die Einholung einer Zusicherung hätte verzichtbar erscheinen lassen,
musste die Bg. kein Ermessen ausüben, ob sie die Mietkaution gleichwohl tragen wollte.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).