Gründe:
I. Streitig ist die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Augsburg
(SG) mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Die Klage ist in der Hauptsache gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 04.01.2010 gerichtet, mit dem die ursprüngliche
Leistungsbewilligung insoweit abgeändert wurde, als zuvor angerechnetes Einkommen nunmehr nicht mehr berücksichtigt wurde
und der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.01.2010 bewilligt
wurden. Gegen diesen Änderungsbescheid wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.02.2010 Widerspruch
erhoben, mit dem im Rahmen einer standardisierten Widerspruchsbegründung vorgetragen wurde, es bestünden bereits verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung, außerdem seien Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen worden, da der Abzug
einer Pauschale von den Heizkosten für die Kosten der Warmwasserbereitung nicht rechtmäßig sei, der krankheitsbedingte Mehrbedarf
sei nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt worden, im Übrigen sei vom angerechneten Einkommen eine Versicherungspauschale
in Höhe von 30 EUR in Abzug zu bringen, ebenso seien Beiträge zur Kfz-Versicherung nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2010 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
habe in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 festgestellt, dass die bisher geltenden Rechtsnormen, insbesondere auch § 20 SGB
II bezüglich der Höhe der Regelleistung jedenfalls bis 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Die Kosten der Unterkunft seien
in voller Höhe berücksichtigt worden, insbesondere sei ein Abzug für Kosten der Warmwasserbereitung überhaupt nicht vorgenommen
worden. Bei den Absatzbeträgen gemäß § 11 Abs. 2 SGB II handele es sich um Abzugsposten vom Einkommen, soweit bei der Klägerin
Einkommen angerechnet wurde, sei auch die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR in Abzug gebracht worden, weitere Aufwendungen,
insbesondere auch eventuelle Aufwendungen auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht
nachgewiesen. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sei bei der von der Klägerin vorgetragenen Erkrankung an Diabetes
mellitus nicht anzunehmen.
Nachdem die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 20.04.2010 entsprechende Unterlagen bei der Beklagten zur Vorlage
gebracht hatte, hat diese mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2010 zusätzliche Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung
in Höhe von 23 EUR monatlich sowie zu einer Riester-Rente in Höhe von 6,67 EUR monatlich als abzugsfähig vom Einkommen berücksichtigt
und der Klägerin für den Monat Dezember 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 208,39 EUR und Kosten
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,90 EUR bewilligt.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Im Rahmen der ebenfalls pauschalierten Klagebegründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren
wiederholt und beantragt, den Bescheid vom 04.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2010 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe
zu bewilligen.
Das SG hat mit Schreiben vom 15.06.2010 darauf hingewiesen, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und zur Riester-Rente
im noch vor Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheid vom 20.04.2010 berücksichtigt seien und dass es sich nach der gesetzlichen
Regelung bei den Absatzbeträgen des § 11 Abs. 2 SGB II um reine Abzugsbeträge vom Einkommen handele und hiergegen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch keine Bedenken bestehen, im Übrigen das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 09.02.2010 gerade nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze festgestellt habe. Weiter hat das SG darauf hingewiesen, dass mit vorliegender ärztlicher Bescheinigung bislang lediglich eine Erkrankung der Klägerin an Diabetes
mellitus nachgewiesen und für diese in der Regel kein ernährungsbedingter Mehraufwand anzunehmen sei. Anhaltspunkte, die hier
eine abweichende Regelung rechtfertigen könnten, ergäben sich bislang nicht. Insoweit wäre vorzutragen, welche besonderen
Lebensmittel die Klägerin ihrer Ansicht nach benötige und welche zusätzlichen Kosten hierfür anfallen würden. Das Gericht
hat Frist gewährt zu entsprechendem weiterem Vortrag bis spätestens zum 02.07.2010. Mit Schriftsatz vom 01.07.2010 ist klägerseits
stillschweigende Fristverlängerung bis zum 13.08.2010 beantragt und vorab darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin neben
der Diabetes-Erkrankung auch unter Psoriasisarthritis mit Psoriasis, sekundärer Tendomyopathie und Adipositas leide. Mit weiterem
Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2010 ist mitgeteilt worden, dass ein konkreter Vortrag zu der für die Klägerin
erforderlichen Ernährung und die hieraus bedingten Mehrkosten nicht erfolgen könne, da eine entsprechende Rückmeldung der
Klägerin selbst nicht erfolgt sei. Im Übrigen ist weiter standardisierter Vortrag erfolgt, wonach bezüglich der Bestimmung
eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nicht auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge abgestellt werden könne, da diese nicht den tatsächlichen Bedarf im Krankheitsfall widerspiegeln, jedenfalls aber
das Gericht nicht von einer Ermittlungspflicht im Einzelfall entbinden würden. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.08.2010 ist
um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten worden.
Mit Beschluss vom 20. August 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass sich nach den vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens der angefochtene
Bescheid nicht als rechtswidrig darstelle. Bei dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2010 handele es sich um einen Änderungsbescheid
zu einem bereits bestandskräftigen Ausgangsbescheid. Die Änderung im Rahmen des angefochtenen Bescheids im Vergleich zum Ausgangsbescheid
beschränke sich darauf, dass nunmehr Einkommen ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Krankengeldzahlung nicht mehr angerechnet
wird, insoweit wurden der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid höhere Leistungen als bisher bewilligt. Eine selbstständige
Beschwer der Klägerin durch den angefochtenen Änderungsbescheid sei daher nicht anzunehmen. Im Übrigen stelle sich der angefochtene
Bescheid auch nicht als rechtswidrig dar. Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld
II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen
für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs.
1 Satz 1 SGB II. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid die tatsächlichen Wohnkosten als angemessen anerkannt und bewilligt.
Ein Abzug für Kosten der Warmwasserbereitung wird überhaupt nicht vorgenommen. Lediglich soweit die Klägerin noch Mietkosten
für einen Stellplatz in Höhe von 10 EUR monatlich habe, habe die Beklagte diese zu Recht nicht berücksichtigt, da § 22 SGB
II nur das Grundbedürfnis "Wohnen" sichern solle, die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz daher grundsätzlich nicht
umfasse (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 10/06 R). Die monatliche Regelleistung für die alleinstehende Klägerin sei gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Recht mit 359 EUR
angenommen. Entgegen den Ausführungen im Rahmen der Klageschrift habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
vom 09.02.2010 gerade nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze festgestellt. Soweit im Rahmen der Klageschrift weiterhin
gerügt werde, dass Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und zu sonstigen Versicherungen nicht berücksichtigt worden seien,
sei dieser Vortrag insoweit nicht zielführend, als die Beklagte - nach Vorlage entsprechender Nachweise erst nach Erlass des
Widerspruchsbescheids - noch vor Klageerhebung mit Änderungsbescheid vom 20.04.2010 die nachgewiesenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung
und zur Riester-Rente vom berücksichtigten Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht habe. Dieser Änderungsbescheid sei gemäß
§
96 Abs.
1 SGG auch Gegenstand des Verfahrens. Auch wurde zusätzlich die nach §
11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung vorgesehene Versicherungspauschale von
30 EUR vom berücksichtigten Einkommen abgesetzt. Eine Berücksichtigung dieser Beiträge auch in den Monaten, in denen kein
Einkommen erzielt werde, sei nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen, vielmehr handele es sich nach der Regelung des
§ 11 Abs. 2 SGB II um reine Abzugsbeträge vom Einkommen. Hiergegen bestünden nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
auch unter Berücksichtigung von Art.
1 und
3 Grundgesetz (
GG) keine Bedenken (vgl. BSG, Entscheidung vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R). Soweit im Übrigen noch gerügt werde, dass ein ernährungsbedingter Mehraufwand der Klägerin nicht berücksichtigt werde,
gelte, dass zwar grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
sei jedoch nach dem bisherigen Vortrag nicht anzunehmen. Nach der vorliegenden ärztlichen Bestätigung sei die Klägerin an
Diabetes mellitus erkrankt, der behandelnde Arzt empfehle insoweit kohlenhydratreduzierte Kost. Diese Empfehlung stimme mit
den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge überein, wonach bei Diabetes mellitus grundsätzlich
keine besondere kostenaufwändige Ernährung, sondern vielmehr eine kalorienreduzierte Vollwertkost im Sinne einer üblichen
Mischkost angezeigt sei. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge könnten nach dem Willen
des Gesetzgebers zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 21 Abs. 5 SGB II auch herangezogen
werden, da sie geeignet sind, als Grundlage für eine gleichmäßige und kontinuierliche Praxis einer Massenverwaltung zu dienen.
Eine weitergehende Prüfpflicht sei nur dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Einzelfall atypische Merkmale
zu berücksichtigen sein könnten. Hierfür lägen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor, insbesondere habe die Klägerin
auch auf die gerichtliche Anfrage nicht vorgetragen, welche besonderen Lebensmittel sie ihrer Ansicht nach benötige und welche
zusätzlichen Kosten hierfür anfielen. Soweit zuletzt lediglich vorgetragen wurde, die Klägerin würde auch an weiteren gesundheitlichen
Einschränkungen, nämlich an Adipositas, Psoriasisarthritis mit Psoriasis und sekundärer Tendomyopathie leiden, sei hierfür
ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, insbesondere ergeben sich diese weiteren Erkrankungen auch nicht aus der vorgelegten
ärztlichen Bescheinigung, mit der lediglich eine Erkrankung der Klägerin an Diabetes bestätigt wurde. Im Übrigen sei auch
für diese Erkrankungen ein ernährungsbedingter Mehrbedarf in der Regel nicht anzunehmen und auch insoweit ein konkreter Vortrag
zu den hierfür nach Ansicht der Klägerin erforderlichen besonderen Nahrungsmitteln nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte,
die einen möglichen ernährungsbedingten Mehrbedarf der Klägerin begründen könnten, seien daher nicht ersichtlich.
Da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, sei gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 2. Halbsatz
SGG die Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen.
Gegen den am 10.09.2010 zugestellten ablehnenden PKH - Beschluss hat die Klägerin am 17.09.2010 (Eingang beim SG) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Mit Schriftsatz
vom 16.11.2010 hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf das anhängige BSG Verfahren B 4 AS 138/10 R hingewiesen, bei dem die Frage zu entscheiden sei, ob es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche
und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe aus dem Jahr 2008 um ein antizipiertes Sachverständigengutachten
handele oder ob grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig - §§
172,
173 SGG.
Die Beschwerde der Kläger gegen den ablehnenden PKH Beschluss des SG vom 20. August 2010 ist nicht nach §
202 SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 S. 2 HS 2
ZPO wegen des Nichterreichens der Beschwerdewertes nach §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG ausgeschlossen.
Durch die zum 11.08.2010 in Kraft getretene Neuregelung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist eine Beschwerde gegen ablehnende PKH Entscheidungen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Nichterreichen der Berufungssumme
nach §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG ausgeschlossen. Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht auf Hauptsacheverfahren
übertragbar.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
73 Abs.
1 S. 1
SGG (i.V.m. §
114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf
ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint
oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 S. 1
ZPO).
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt, weil die Klage
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§
73 a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO).
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige (summarische) Prüfung.
Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogenen Rahmen (Art.
3 Abs.
1, 20 Abs.
3, 19 Abs.
4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund
der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig Kommentar zum
SGG, 9. Auflage §
73 a Rn. 7, 7a). Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
07.04.2000, Aktenzeichen 1 BvR 81/00).
Der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren.
Er gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfG E 81, 347, 356 ff; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Die Maßstäbe dazu dürfen nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht zu hoch angesetzt
werden (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02). Danach soll Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz ermöglichen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts
(Meyer/Ladewig aaO. § 73 a. Rn. 7d).
Unter Anwendung dieser Grundsätze bestand nach Auffassung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im erstinstanzlichen
Hauptsacheverfahren. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, so dass vollinhaltlich
auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 20.08.2010 verwiesen wird (§142 Abs. 2 S. 3
SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten der Klage auch nicht im Hinblick auf das unter dem Az B 4 AS 138/10 R anhängige Verfahren vor dem Bundessozialgericht als offen zu bezeichnen sind. In diesem Verfahren soll geklärt werden,
ob es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe aus dem Jahr 2008 um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt oder ob grundsätzlich eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen ist. Für das hier zu entscheidende Verfahren kann diese Rechtsfrage dahinstehen, weil unter beiden denkbaren Gesichtspunkten
der Klägerin der begehrte ernährungsbedingte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht zusteht. Sofern es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung
von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe aus dem Jahr 2008 um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt, ergibt
sich aus diesem Gutachten, dass bei einer eine Diabetes mellitus Erkrankung grundsätzlich keine besondere kostenaufwändige
Ernährung, sondern vielmehr eine kalorienreduzierte Vollwertkost im Sinne einer üblichen Mischkost angezeigt ist. Sofern das
Bundessozialgericht die Vornahme einer Einzelfallprüfung für geboten hält, ist diese bereits im Verwaltungsverfahren durch
die Einholung der ärztlichen Bescheinigung von Dr. B., A-Stadt vom 30.10.2009 erfolgt. Der behandelnde Allgemeinmediziner
der Klägerin bescheinigte die Diabetes mellitus Erkrankung der Klägerin als einzige Erkrankung, die Auswirkungen auf eine
medizinisch notwendige, kostenaufwändige Ernährung haben könnte und empfahl eine kohlenhydrat-reduzierte Kost. Diese verursacht
keine Mehrkosten. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass sich angesichts der - trotz Aufforderung des SG - fehlenden weiteren Angaben der Klägerin, keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die einen möglichen ernährungsbedingten
Mehrbedarf der Klägerin begründen könnten. Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht des SG nach §
103 SGG muss sich dieses angesichts der fehlenden Angaben der Klägerin nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen, nachdem aus
der ärztlichen Bescheinigung keine weiteren ernährungsrelevanten Erkrankungen ersichtlich sind.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei. Nach §
127 Abs
4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.