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LSG Bayern, Urteil vom 28.08.2009 - 10 AL 268/08
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Grundsätzlich genügt für das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit einer Klägerberufung das Vorliegen einer formellen Beschwer, die in aller Regel bereits dann gegeben ist, wenn mit dem klageabweisenden Urteil ein erstinstanzlich vorgetragenes Begehren abgelehnt wurde. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn mit der Berufungseinlegung kein schutzwürdiges Interesse weiterverfolgt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 143
Vorinstanzen: SG Nürnberg 09.07.2008 S 13 AL 77/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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