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LSG Bayern, Urteil vom 28.08.2009 - 10 AL 88/07
Anspruch eines Grenzgängers mit polnischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Polen auf Arbeitslosengeld
Aus Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii VO (EWG) 1408/71 ergibt sich, dass ein vollarbeitsloser Grenzgänger keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung im Staat seiner letzten Beschäftigung hat, selbst wenn er dort Beiträge gezahlt hat, sondern dass er verpflichtet ist, sich dem System der sozialen Sicherheit in seinem Wohnstaat anzuschließen und in der Zeit, in der er dort wohnt, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen. Über diesen Grundsatz hinausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zwar anerkannt, dass ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der zwar formal die Kriterien nach Art. 1 Buchst. b VO (EWG) 1408/71 erfüllt, aber im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, als ein unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) 1408/71 fallender "Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist" anzusehen ist. Diese Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, haben bei Vollarbeitslosigkeit einen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnen würden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. b
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a DBuchst. ii
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Nr ii
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff ii
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Buchst. i
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Nr i
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff i
,
SGB III §§ 117ff
,
Vorinstanzen: SG Nürnberg 06.12.2006 S 13 AL 137/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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