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LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2010 - 15 SF 100/10
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Vergütung bei Begutachtung nach § 109 SGG
Wird ein Sachverständiger auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gutachtlich gehört, geschieht dies auf dessen Kostenrisiko. Ein Kläger muss sich daher unabhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG sind. Ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung kann ein Gutachter nicht erwarten, dass er das Dreifache des bewilligten Honorarvorschusses als Vergütung nach den Vorschriften des JVEG erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Nürnberg 19.12.2006 S 15 U 376/03
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des hautfachärztlichen Gutachtens vom 04.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.800,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.

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