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LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2017 - 1 LW 2/14
Rechtmäßigkeit der endgültigen Feststellung von Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse Hauptberuflicher Rechtsanwalt Befreiung von der Versicherungspflicht Ermittlung des Einkommens
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob und wie lange ein Landwirt regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800.- Euro überschreitet, gelten nach Auffassung des Senats folgende Grundsätze: Nach der - auch für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) maßgeblichen - Definition des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV); damit gilt eine volle Parallelität von Sozialversicherungsrecht zum Einkommensteuerrecht.
2. Maßgebend ist das regelmäßige, also mit einer gewissen Stetigkeit, Dauer und Gesetzesmäßigkeit erzielte Einkommen; dieses ist - wie sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt - durch eine vorausschauende Betrachtung angelehnt an die Verfahrensweise zur Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Bindung an das Kalenderjahr zu ermitteln.
3. Erfolgt eine (endgültige) Entscheidung rückwirkend, hat nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise stattzufinden.
4. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht hat dann zu erfolgen, wenn aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der maßgebliche Grenzbetrag von 4.800.- Euro überschritten werden wird.
5. Eine vorläufige, sich auf die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Altersversicherung dem Grunde nach beziehende Befreiung mit dem Ziel, in der Regel erst mehrere Jahre später nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Jahr über die Versicherungspflicht endgültig zu entscheiden, läuft dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zuwider, dass über die Befreiung im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entschieden wird.
Normenkette:
ALG § 3 Abs. 1 Nr. 1
,
ALG § 3 Abs. 4
,
SGB IV § 1 Abs. 1
,
SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1- 2
Vorinstanzen: SG München 20.11.2013 S 30 LW 9/13
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben.
II.
Auf die Klage des Klägers hin wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von der Versicherungspflicht zur Beklagten endgültig zu befreien.
III.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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