Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die erfolgte Einstellung der Pflegegeldleistung.
Die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) gewährte nach Einholung eines Gutachtens des Dr. E. vom 21. Dezember
2009 mit Bescheid vom 29. Januar 2010 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. Juli 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 1. Februar 2009 in Höhe von 215,00 EUR. Mit Schreiben vom 29. Dezember
2010 forderte die Bg. den Bf. auf, einen der seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) genannten Termine
zur Nachuntersuchung wahrzunehmen.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 stellte die Bg. die Leistungen
zum 31. Januar 2011 ein, da der Bf. einer Wiederholungsbegutachtung durch den MDK nicht zugestimmt habe und somit den gesetzlichen
Mitwirkungspflichten nach §§
60,
62,
65,
66 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB I) nicht nachgekommen sei. Mit dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolge die Einstellung der Zahlung. Der Widerspruchsbescheid
wurde dem Bf. am 25. Februar 2011 zugestellt.
Am 1. März 2011 sind beim Sozialgericht Regensburg eine Klage (Az.: S 2 P 26/11) sowie ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 2 P 24/11 ER) eingegangen. Der Bf. hat dies damit begründet, dass durch die Einstellung der Pflegegeldzahlung im März die Pflege nicht
mehr sichergestellt sei. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Es werde von der Pflegefachkraft regelmäßig kontrolliert
und festgestellt, dass die Pflege gesichert sei. Seine Behinderungen seien dauerhafter Natur, eine Besserung aussichtslos.
Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die Möglichkeit einer Besserung sei somit nicht gegeben. Eine Nachuntersuchung
sei unwirtschaftlich und unverhältnismäßig.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 18. März 2011 abgelehnt.
Die Klage habe gemäß §
86 a Abs.
2 Nr.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §
86 b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG könne nicht erfolgen, weil dem öffentlichen Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Bf. der Vorzug
zu geben sei, da die Kammer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht für wahrscheinlich halte. Zutreffend habe die Bg.
in den streitgegenständlichen Bescheiden die Leistung wegen fehlender Mitwirkung des Bf. entzogen. Der Bf. sei seinen Mitwirkungspflichten
nach §
18 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB XI) nicht nachgekommen. Er hätte eine Nachuntersuchung durch den MDK in seinem Wohnbereich zulassen müssen. Anhaltspunkte für
einen wichtigen Grund des Bf. seien nicht ersichtlich. Insbesondere ergebe sich auch nicht bereits auf Grund einer eindeutigen
Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung (§
18 Abs.
2 S. 4
SGB XI).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen (Az.: L 2 P 31/11 B ER). Seien die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzbar, sei eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei sei vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Interessenabwägung im Ergebnis zu Lasten des Bf. vorgenommen
habe.
Bereits mit Schriftsätzen vom 27. März 2011 und 4. April 2011 hat der Bf. erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gestellt. Es liege eine existenzielle Notlage vor. Er sei seiner Mitwirkungspflicht durch die Übersendung
ärztlicher Unterlagen und des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales nachgekommen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. April 2011 als unzulässig abgelehnt, da die Kammer bereits durch Beschluss
vom 18. März 2011 über den Antrag entschieden habe. Dem erneuten und identischen Antrag stehe die anderweitige Rechtshängigkeit
entgegen (§
94 Abs.
1 SGG). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei auch vorrangig gegenüber dem eventuellen Befangenheitsantrag. Trotz Nachfrage
habe bislang nicht geklärt werden könne, ob der Bf. mit Schriftsatz vom 27. März 2011 auch einen Antrag auf Befangenheit habe
stellen wollen.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Bf. erneut vorgebracht, dass er auf die Pflege angewiesen sei.
Es handele sich um dauerhafte und irreparable Gesundheitsschäden. Die Situation sei eindeutig, eine Nachbegutachtung nicht
gerechtfertigt - zudem habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Er hat ein Attest der praktischen Ärzte Dr. W./Dr.
H. vom 12. Mai 2011 vorgelegt, wonach die Weiterführung der Pflege durch die Tochter dringend angeraten sei.
Die Bg. hat auf das vorangegangene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Mit dem jetzigen Antrag würden keine
neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgebracht.
Der Senat hat die Akte der Bg., die Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie die des Landessozialgerichts beigezogen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§
172 ff
SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§
86 b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG als unzulässig ab.
Zutreffend verweist das Sozialgericht nämlich darauf, dass die Kammer bereits mit Beschluss vom 18. März 2011 über den Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. In der Zwischenzeit hat auch der Senat mit Beschluss vom 3. Mai
2011 die Beschwerde zurückgewiesen. Gegenstand dieses Antragsverfahrens war wie auch vorliegend die Einstellung der Pflegegeldleistung
zum 31. Januar 2011 bzw. mit Zustellung des Widerspruchsbescheides und deren vorläufige Weitergewährung. Nach Ablehnung eines
Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert
hat. Ein neuer Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage wiederholt (so
z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
86 b Rdnr. 45 a m.w.N.). Der vorliegende Antrag, der im Übrigen noch während des Beschwerdeverfahrens gestellt wurde, ist im Wesentlichen
inhaltsgleich mit dem Antrag vom 1. März 2011. Es ist nicht von einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Bf.
auszugehen.
Auch aus dem Attest der Dres. W./H. vom 12. Mai 2011 ergibt sich keine andere Bewertung. Wie bereits im Beschluss des Senates
vom 3. Mai 2011 ausgeführt, mag die Erfolgsaussicht der Klage auch als offen erscheinen; jedenfalls ergibt die dann gebotene
Interessenabwägung, dass dem Interesse der Solidargemeinschaft an einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den Pflegeversicherungsbeiträgen
der Vorrang einzuräumen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung des §
86 a Abs.
2 Nr.
3 SGG, sondern auch daraus, dass der Bf. keine substantiierten Gründe vorbringt, die einer erneuten Begutachtung durch den MDK
entgegenstehen. Gerade zu letzterem enthält der erneute Antrag keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere wurden auch keine
neuen Unterlagen im Klageverfahren vorgelegt.
Schließlich war aus damaliger Sicht fraglich, ob der Bf. einen Antrag auf Ablehnung der Kammervorsitzenden wegen Besorgnis
der Befangenheit (§
60 SGG) stellte, so dass diese unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz noch entscheiden
konnte. Ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wurde im Schriftsatz vom 27. März 2011 ausdrücklich noch
nicht gestellt; auch im Schriftsatz vom 3. April 2011 spricht der Bf. lediglich von "weiteren Verdachtsmomenten hinsichtlich
der Befangenheit". Der Bf. hat hierbei lediglich eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Die mit gerichtlichem Schreiben vom
12. April 2011 erfolgte Nachfrage durch die Kammervorsitzende war daher gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.