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LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2016 - 2 U 244/15
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV Hepatitis-C-Erkrankung Besondere Infektionsgefahr für eine Krankenschwester Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass eine Krankheit vorliegt.
2. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität).
3. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Berufskrankheit nicht anzuerkennen.
4. Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit.
5. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen, für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 3101
,
SGB VII § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 21.05.2015 S 24 U 259/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2015 aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist.
III.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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