Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen seines Arbeitsunfalls vom 07.09.1985 die Feststellung weiterer Unfallfolgen im
Bereich des rechten Hüftgelenks und die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 20. v.H. ...
Der 1949 geborene Kläger, von Beruf Metallarbeiter, ist im Rahmen einer Familienheimfahrt nach Jugoslawien am 07.09.1985 bei
einem Verkehrsunfall verunglückt. Er hat sich vor allem Verletzungen am Kopf und an den Beinen zugezogen. Entsprechend dem
Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.1991 - S 3 U 291/88 - hat er seit 01.09.1987 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. erhalten. Mit Ausführungsbescheid
vom 08.05.1991 hat die Beklagte als Folgen dieses Arbeitsunfalls anerkannt: Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes mit einer
Streckhemmung von 15 Grad, Instabilität mit leichter medialer Aufklappbarkeit und vorderem Schubladenzeichen, röntgenologische
Anzeichen eines Knorpelknochenverschleißschadens, Kniegelenksarthrose und leichte Entkalkung sowie Minderung der Oberschenkel-
und Unterschenkelmuskulatur. Grundlage hierfür ist das in dem gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Orthopäden
Dr. L. vom 20.08.1990 gewesen.
Die Beklagte hat zuletzt mit Bescheid vom 25.07.2000 eine Neufeststellung der Verletztenrente abgelehnt. Entsprechend dem
chirurgischen Gutachten des Prof. Dr. S. vom 23.05.2000 würden die noch bestehenden Unfallfolgen eine MdE von 20 v.H. bedingen.
Der Kläger hat am 13.12.2006 erneut eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Erforderlich sei eine
kieferchirurgische Begutachtung. Unfallbedingt habe er immer noch Schmerzen im Ober- und Unterkiefer (Schiefstellung des Kiefers)
sowie an den Zähnen.
Die Beklagte hat erneut Prof. Dr. S. beauftragt. Dieser ging in seinem Gutachten vom 01.06.2007 von folgenden Verletzungsfolgen
aus: Operationsnarben an der rechten Knieinnenseite mit Gefühlsstörung, Streckbehinderung im rechten Knie von 15 Grad, minimale
Beugebehinderung im rechten Knie, angedeutete muskulär kompensierbare Lockerung des Knieinnenbandes und des vorderen Kreuzbandes,
Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel sowie Beschwerden, welche sich aufgrund der Funktionszeichen nicht vollständig
hätten objektivieren lassen. Die Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel habe nicht wesentlich zugenommen, die Streckbehinderung
sei um 5 Grad stärker geworden. Eine Muskelverschmächtigung an der rechten Wade bestehe nicht mehr. Auch eine Knieschwellung
sei nicht mehr nachweisbar. Prof. Dr. S. hat die MdE unverändert auf 20 v.H. geschätzt.
Ergänzend ist der Kläger durch den Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr.Dr. H. begutachtet worden. Dieser hat in seinem
Gutachten vom 11.08.2007 als unfallbedingte Befunde eine in Fehlstellung verheilte TEP-Kiefergelenksfraktur rechts mit deutlicher
Reduktion der Gelenkspaltbreite und arthrotischem Umbau des Kiefergelenks, eine sekundäre Verstärkung einer temporomandibulären
Dysfunktion mit Entwicklung einer Myoarthropathie, eine terminale Einschränkung der Mundöffnung und den Verlust des Zahnes
44 als Unfallfolgen beschrieben. Die MdE auf seinem Fachgebiet hat er mit 5 v.H. eingestuft. Unfallunabhängig liege eine behandlungsbedürftige
profunde Paradontopathie vor. Die Gesamt-MdE hat Prof. Dr. S. weiterhin auf 20 v.H. eingestuft, da eine MdE von unter 10 v.H.
funktionell unbedeutend sei.
Hierauf gestützt hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 die Unfallfolgen wie folgt neu bezeichnet:
Muskelverschmächtigung am Oberschenkel, Bewegungseinschränkung im Kniegelenk, eine muskulär kompensierbare Lockerung des vorderen
Kreuzbandes, Operationsnarben an der Knieinnenseite mit Gefühlsstörungen, glaubhafte subjektive Beschwerden; deutliche Verminderung
des Gelenkspaltes am Kiefer und arthrotischer Umbau des Kiefergelenks, Bewegungseinschränkung im Kiefergelenk mit Verschiebung
desselben nach rechts bei eingeschränkter Mundöffnung und Verlust des Zahnes 44. Die Erhöhung der Verletztenrente ist jedoch
abgelehnt worden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist damit begründet worden, dass Prof. Dr. S. mit seinem Gutachten den Kläger benachteiligt
habe. Er sei gesundheitlich sehr eingeschränkt und habe deshalb Anspruch auf eine höhere Unfallrente. Die Beklagte hat den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 08.04.2008 ist am 11.04.2008 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Der Kläger hat mit
(undatierter) Klagebegründung hervorgehoben, seit 13 Jahren sei seine rechte Hüfte "ausgeschlagen". Es bestünden Dauerschmerzen.
Seit seinem Unfall sei sein rechtes Knie an der Innenseite geschwollen und er habe Verspannungen im Sprunggelenk. Sein Bein
schwelle an, wenn er länger gehe oder stehe. Auch seine Beschwerden an der rechten Seite des Kiefers hätten zugenommen. Vor
allem sei sein Zahnfleisch sehr verletzt worden.
Das Sozialgericht Augsburg hat Befundberichte von Dr. A. W. und Dr. H. M. mit Fremdbefunden beigezogen. Im Folgenden ist Dr.
B. mit Beweisanordnung vom 18.09.2008 gemäß §
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Mit orthopädischem Fachgutachten vom 05.04.2009 hat Dr. B. folgende unfallabhängige
Verletzungsfolgen beschrieben: Streckdefizit rechtes Kniegelenk von 10 Grad, geringe Muskelminderung rechter Oberschenkel,
posttraumatische Gonarthrose rechts, Narben rechte Knieinnenseite mit Gefühlsstörung, temporomandibuläre Dysfunktion nach
in Fehlstellung verheilter Kiefergelenksfraktur mit beginnender Kiefergelenksarthrose rechts, unfallbedingter Verlust des
Zahnes 44 (linker unterer Backenzahn). Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht
eingetreten. In Berücksichtigung des Gutachtens auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie aus dem Jahr 2007 mit einer
MdE von 5 v.H. betrage die MdE insgesamt unverändert 20 v.H. Unfallunabhängig seien die bei dem Kläger bestehenden Hüftbeschwerden
rechts bei beginnender Coxarthrose beidseits, die Bandscheibenprotrusionen L4 bis S1 sowie die Polyneuropathie.
Um Stellungnahme gebeten, hat der Kläger AU-Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxen Dr. B. und Kollegen sowie Dr. H. und Kollegen
vorgelegt. Gleiches gilt für einen phlebologischen sowie einen chirurgischen Überweisungsschein der Gemeinschaftspraxis Dr.
B. und Kollegen.
Im Folgenden hat das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Urteil vom 15.09.2009 abgewiesen. Nachdem bereits in der Vergangenheit
bindend über die MdE entschieden worden sei, sei nach § 48 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) der entsprechende Verwaltungsakt nur dann aufzuheben bzw. abzuändern, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, eingetreten sei. Eine solche wesentliche
Änderung sei nach §
73 Abs.3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) nur dann gegeben, wenn sich die MdE um mehr als 5 v.H. verändert habe; bei Renten auf unbestimmte Zeit müsse die Veränderung
der MdE außerdem länger als drei Monate andauern. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten
vom 05.04.2009 sei dies nicht der Fall. Eine Befundverschlechterung gegenüber den Verhältnissen im Bescheid vom 25.07.2000
habe der Sachverständige nicht festgestellt. Demzufolge sei auf chirurgischem Gebiet keine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen
vorhanden. Die von dem Kläger genannten Hüftbeschwerden seien nicht unfallbedingt. Dies hätten sowohl Prof. Dr. S. als auch
der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. B. übereinstimmend angegeben. Bereits im Urteil des Sozialgerichts Augsburg
vom 31.01.1991 - S 3 U 291/88 seien keine derartigen Beschwerden als Unfallfolgen gewertet worden. - Auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
hätten sich in dem Gutachten des Dr.Dr. H. vom 11.08.2007 zwar weitere unfallabhängige Einschränkungen ergeben. Allerdings
habe Dr.Dr. H. diese nur mit einer MdE von 5 v.H. bewertet, was sich bei der Bildung der Gesamt-MdE von hier unverändert 20
v.H. nicht auswirke.
Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 21.10.2009 bei dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung
hob der Kläger hervor, dass er unfallbedingt am Kiefer und an den Zähnen verletzt worden sei. Dieser Schaden habe von dem
Unfalltag an bestanden. Die Funktionsstörung der rechten Hüfte sei durch die zu schwache Muskulatur am rechten Oberschenkel
und die jahrelange falsche Belastung entstanden. Die Beschwerden hätten sich so verschlimmert, dass er andauernd Schmerzmittel
einnehmen müsse. Die rechte Fußsohle sei immer noch geschwollen; an der Außenseite des großen Zehs habe sich eine Hornhaut
mit einem Bluterguss auf der Innenseite gebildet, die nicht mehr weggehe. Er sei deswegen bei seinem Hausarzt Dr. B. und bei
Dr. H. in Behandlung.
Von Seiten des Senats wurden die Unfall-Akten der Beklagten sowie die Streitakten des Sozialgerichts Augsburg mit Az.: S 8 U 107/08 beigezogen. Im Folgenden teilte das BayLSG dem Kläger mit Nachricht vom 08.02.2010 mit, nach eingehender Prüfung der Unterlagen
sehe der Senat keine Veranlassung zur weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Nach den Ermittlungsergebnissen sei die Berufung
unbegründet. Es werde gebeten, dem Gericht bis 15.03.2010 mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen werde. Bis zu diesem
Zeitpunkt könne auch ein Antrag auf ein weiteres Gutachten durch einen Arzt des eigenen Vertrauens gestellt werden. Dessen
Einholung sei jedoch von einem Kostenvorschuss von ca. 3.000,00 EUR abhängig. Wenn die Berufung nicht zurückgenommen werden
sollte, werde der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§
153 Abs.4
SGG). Die Beklagte wurde mit Nachricht des BayLSG vom 08.02.2010 entsprechend in Kenntnis gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2010 bestellte sich für den Kläger Herr Rechtsanwalt H ... Nach Akteneinsicht teilte Herr Rechtsanwalt
H. mit Schreiben vom 19.05.2010 mit, dass der Kläger nicht mehr von ihm vertreten werde. Gleichwohl habe man den Kläger über
die gesetzte (Klagebegründungs-)Frist informiert.
Der Kläger äußerte sich zu der Anfrage und den Hinweisen des Senats im Schreiben vom 08.02.2010 nicht mehr. Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.09.2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2008 dahingehend abzuändern, als die Beklagte zu verurteilen ist, als weitere Unfallfolge
eine Funktionsstörung der rechte Hüfte festzustellen und ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.08.1985 eine höhere
Verletztenrente als nach einer MdE um 20.v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 20.11.2009 beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.09.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß §
202 SGG in Verbindung mit §
540 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie entsprechend §
136 Abs.2
SGG auf die Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143,
144 und
151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Der Senat konnte durch Beschluss gemäß §
153 Abs.4
SGG entscheiden. Die Beteiligten sind mit Nachricht des BayLSG vom 08.02.2010 vorab gehört worden.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.03.2008 zutreffend mit Urteil vom 15.09.2009 abgewiesen. Das BayLSG sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§
153 Abs.2
SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in seiner am 21.10.2009 eingegangenen Berufungsbegründung ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass nicht "viele Zähne" unfallbedingt beschädigt worden sind, sondern nur der linke untere Backenzahn (Zahn
44) verlustig gegangen ist. Soweit Dr.Dr. H. mit Gutachten vom 11.08.2007 eine behandlungsbedürftige profunde Parodontopathie
beschrieben hat, handelt es sich hierbei um eine unfallunabhängige schicksalhafte Erkrankung. Nachdem das Kiefergelenk links
eine regelrechte Gelenkspaltbreite von lateral 3,9 mm, zentral 5,8 mm und medial 4,3 mm zeigt sowie eine deutlich reduzierte
asymmetrische Gelenkspaltbreite im Sinne eines arthrotischen Umbaus rechts vorliegt mit einem Gelenkspalt lateral 1,1 mm,
zentral 3,87 mm und medial 5,9 mm, ist die in Fehlstellung verheilte Kiefergelenksfraktur rechts mit deutlicher Reduktion
der Gelenkspaltbreite und arthrotischem Umbau des Kiefergelenks bei sekundärer Verstärkung einer temporomandibulären Dysfunktion
mit Entwicklung einer Myoarthropathie sowie einer terminalen Einschränkung der Mundöffnung mit einer MdE von 5 v.H. zutreffend
bewertet. Auf das schlüssige und überzeugende Gutachten des Dr.Dr.H. vom 11.08.2007 wird Bezug genommen. Die bei dem Kläger
diesbezüglich bestehenden Schmerzen sind glaubhaft, soweit unfallabhängig jedoch in der vorstehend bezeichneten MdE von 5
v.H. mitberücksichtigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die Beschwerden im Bereich des rechten Hüftgelenkes keine Folge des Arbeitsunfalles
vom 07.09.1985 dar. Es handelt sich vielmehr um ein schicksalhaftes Leiden, das auf die beginnende Coxarthrose beidseits zurückzuführen
ist. Denn die Arthrose des Hüftgelenks ist eine degenerative Gelenkerkrankung, einhergehend mit Abnahme des Gelenkknorpels
im Hüftgelenk, subchondralem Knochenumbau mit Sklerose, Zystenbildung und Pfannendachosteophyten, Bewegungseinschränkung sowie
Schmerzen im Hüftgelenk (Schönberger, Mehrtens, Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Rz.8.8.5.3). Die
Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. mit Gutachten vom 01.06.2007 sowie Dr. B. mit Gutachten
vom 05.04.2009 entsprechen auch in diesem Punkt den gesicherten medizinischen Erkenntnissen.
Soweit der Kläger darüber hinaus über Beschwerden im Bereich des rechten Fußes geklagt hat, hat Dr. B. mit Gutachten vom 05.04.2009
auf S.4 darauf hingewiesen, dass die Beschwielung an beiden Fußsohlen gleichmäßig ist. Es bestehe kein Hinweis für eine arterielle
Durchblutungsstörung. Die Sprunggelenke sind beidseits altersentsprechend gut beweglich, ebenso besteht keine wesentliche
Einschränkung der Zehengelenksbeweglichkeit beidseits. Aus der Sicht des Senats ist ergänzend anzumerken, dass auch ohne weitere
ärztliche Begutachtung das geklagte Anschwellen der rechten Fußsohle bzw. die Bildung einer Hornhaut im Bereich des großen
Zehen mit Bluterguss unter der Hornhaut nach knapp 25 Jahren nach dem Unfall vom 07.09.1985 mangels dokumentierter Brückensymptome
als unfallunabhängig zu werten ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne von § 48 Abs.1 SGB X i.V.m. §
73 Abs.
3 SGB VII sich nicht hat erweisen lassen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.09.2009 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG).