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LSG Bayern, Beschluss vom 26.07.2010 - 9 AL 187/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids
Können Rechtswidrigkeiten eines angegriffenen Bescheides noch im Verwaltungsverfahren korrigiert werden, so wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des nach § 86b Abs. 1 S. 1 SGG eröffneten gerichtlichen Ermessens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens befristet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.06.2010 S 7 AL 217/10 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 28.05.2010 gegen den Bescheid vom 26.05.2010 solange hergestellt, bis die Antragsgegnerin den entsprechenden Widerspruchsbescheid erlassen hat; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zur Hälfte.

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