Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Mitwirkung von Rechtsanwälten
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 16.02.2010 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 13.04.2006
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dort wendet sich die Klägerin, die polnische Staatsangehörige ist, gegen
die Versagung einer Arbeitsgenehmigung als Küchenhilfe für die Gaststätte "A." in A-Stadt (Bescheid vom 27.02.2006/Widerspruchsbescheid
vom 14.03.2006).
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und gerügt, die Klage habe Aussicht auf Erfolg,
weil die Beklagte ermessensfehlerhaft die Arbeitsgenehmigung versagt habe.
1. Prozesskostenhilfe erhält ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner
durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren
den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
Der Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124 ff.), wonach der damalige Ausschluss der Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durch die Besonderheiten
des vergleichsweise klaren Streitstoffes, des fürsorgerischen Parteigegners und der Gesamtkonstruktion des Verfahrens aufgewogen
wurde (vgl.BVerfGE 9, 124, 132), ist heute nicht mehr vertretbar. Denn für den Gesetzgeber selbst war für die Prozesskostenhilfe davon ausgegangen
(vgl. BT-Drs 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern
selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet. Zudem hat sich die Mitwirkung von Rechtsanwälten im Interesse der
Partei als auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege als wertvoll erwiesen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08, Rnr 23).
2. In Anwendung selbst dieses Maßstabes ergibt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten, dass
ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besteht.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die Beklagte in Anbetracht von 97 qualifizierten bei der Arbeitsagentur
A-Stadt gemeldeten Arbeitskräften rechtsfehlerfrei die Erteilung der Arbeitserlaubnis versagen in Anwendung der Regelungen
nach dem Vertrag vom 16.03.2003 über den Beitritt zur Europäischen Union (BGBl II 2003 S. 1408). Denn Klägerin gehört als polnische Staatsangehörige einem der dortigen Beitrittsstaaten an. Von einer weiteren Begründung
sieht der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses ab, §
142 Abs
2 S 3
SGG.
Die Beschwerde bleibt also ungeachtet einer etwaigen Bedürftigkeit der Klägerin vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.