Gründe:
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines unter dem Aktenzeichen S 24 AS 45483/09 beim Sozialgericht Berlin anhängigen Klageverfahrens, in dem sie sich gegen Rückforderungs- und Erstattungsbescheide des
Beklagten für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 in einer Gesamthöhe von 312,00 € wenden.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe wird nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird den Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§
121 Abs.
2 ZPO). Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Artikel
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist, und in der in Artikel
19 Abs.
4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen
an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtssprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht
- Beschluss vom 06. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14. März 2003 - 1 BvR 1998/02).
In diesem Sinne hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Rechtsfrage, ob es sich bei einer auf privatvertraglicher
Grundlage geleisteten Aufwandsentschädigung um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a Sozialgesetzbuch
Zweites Buch SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) handelt, ist höchstrichterlich bereits geklärt.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II (a.F.) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte
Einnahmen ... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (- BSG -; vgl. Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R -, m. w. N., zitiert nach Juris) ergeben sich die an den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen zu stellenden Anforderungen
aus der Systematik des § 11 SGB II in der ebenfalls bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und dem Sinn und Zweck der
Regelung. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) enthält den Grundsatz, dass als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen
unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigten sind. Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen
erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der
weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des SGB II, die Einkommensberücksichtigung
im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln (vgl. BT - Drs. 15/1516 S. 53 zu § 11), nicht jedoch an das Recht
der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen. Nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der Einkommensberücksichtigung verbleiben,
wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines
Zweckes "zweckneutral" gewährt wurde. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II (a.F.) ist es vor diesem Hintergrund zu
verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB
II verfehlt wird bzw. für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden.
Die Zweckbestimmung wird sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben, jedoch können auch zweckbestimmte
Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage hierunter fallen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juni 2010, aaO.). Die für das Recht der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben zu zweckbestimmten Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage
bereits im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden
sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher
Verwendungszweck) verwendet werden soll, ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird (BSG, Urteil vom 13. Mai
2009 - B 4 AS 29/08 R - in SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 22).
Eine besondere Privilegierung der gezahlten Pauschale kommt vorliegend nicht in Betracht. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter
Vergütung/Prämien: "Der Arbeitnehmer erhält für die Anwesenheit von bis zu 27 Einsätzen eine Pauschalsumme von 1.320,00 €
brutto, zahlbar in 8 monatlichen Abschlägen zu je 100 € brutto plus 65,00 € Aufwandspauschale." Die im Arbeitsvertrag getroffene
Regelung ist - entgegen dem Vorbringen der Kläger - damit objektiv nicht so zu verstehen, dass die Aufwandspauschale gewährt
wurde, um damit - vertraglich verpflichtend (!) - die Kosten für ein eigenes Fahrzeug, das Telefon, die Winterkleidung oder
verpflegungsbedingten Mehraufwand (wenigstens teilweise) zu bezahlen oder zu decken. Dies wäre aber Voraussetzung, um zu Gunsten
des Klägers annehmen zu können, ihm sei durch den Arbeitsvertrag ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" worden (BSG aaO.).
Selbst der Prozessbevollmächtigte der Kläger dürfte mit seiner Beschwerdebegründung nicht davon ausgehen, dass eine derartige
verpflichtende Erklärung der Arbeitsvertragsparteien vorgelegen hat, wenn geregelt worden ist, "dass diese Leistung von dem
Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck ... verwendet werden soll." Eine Arbeitgeberleistung, die es dem Arbeitnehmer letztlich
offen lässt, wofür er sie verwendet, erfüllt eine "zweckbestimmte Einnahme" iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II (a.F.)
nicht. Eine Auslegung der getroffenen Regelung - wie von den Klägern geltend gemacht - i.S.e Gesamtschau der getroffenen privatrechtlichen
Vereinbarung scheidet nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) aus.
Nach alledem war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.