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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - 18 AS 2726/16
SGB-II-Leistungen Anrechnung von Insolvenzgeld als Vermögen Zeitpunkt der Alg-II-Antragstellung Auslegung eines Antrages nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose ist grundsätzlich an keine Form gebunden und kann mithin auch mündlich gestellt werden; es gilt insofern der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens.
2. Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden.
3. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers.
4. Die Auslegung selbst hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen.
5. Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat.
Normenkette:
SGB II § 11
,
SGB II § 12
Vorinstanzen: SG Berlin 23.09.2016 S 124 AS 22548/13
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 25. und 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2013 verurteilt, dem Kläger für Juni 2013 Leistungen in Höhe von 206,45 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2013 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 829,67 EUR nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu bewilligen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang und zwei Drittel der Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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