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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2017 - 19 AS 2006/16
SGB-II-Leistungen Anspruchsmindernde Berücksichtigung von Weihnachtsgeld bereits im Zuflussmonat Berechnung und Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Monatsprinzip
1. Entsprechend der Berechnung und Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Monatsprinzip bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F., dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
2. Lediglich sofern für diesen Monat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, wird sie nach Satz 2 dieser Vorschrift im Folgemonat angerechnet; diese Regelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und zu einer geringeren Zahl von Rückforderungsfällen führen.
3. Der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. ist damit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach § 48 SGB X beschränkt.
4. Inhaltlich wirkt sich in diesen Fällen der normativ bestimmte Zuflusszeitpunkt einer einmaligen Einnahme im Verwaltungsverfahren so aus, dass eine Änderung in den Verhältnissen nur noch für den Folgemonat vorliegt; im Idealfall, also bei rechtzeitiger Kenntnisnahme vor Auszahlung von Leistungen, ergeht so nur ein geänderter Bewilligungsbescheid für den Folgemonat.
5. Einer förmlichen rückwirkenden Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X verbunden mit einem Erstattungsverlangen zu Unrecht erbrachter Leistungen bedarf es dann gerade nicht.
Normenkette:
SGB II a.F. § 11 Abs. 3 S. 1-2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 29.06.2016 S 99 AS 15704/15
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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