Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare Investitionskosten
Externer Kostenfremdvergleich
Interne Plausibilitätskontrolle
Tatbestand:
Streitig ist ein Schiedsspruch über die Höhe des Entgelts für gesondert berechenbare Investitionskosten.
Die beklagte GmbH betreibt einen ambulanten Pflegedienst, den ihre Inhaberin ursprünglich einzelkaufmännisch geführt hat und
für den diese über eine Zulassung nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) verfügt, in die die Beklagte nach dem Trägerwechsel mit Zustimmung der Pflegekassenverbände eingetreten ist (Versorgungsvertrag
ab 15.12.2004, Sitzverlegung nach R ... im Juni 2012, Umwandlung in eine GmbH im August 2014, Sitzverlegung nach A ... im
Juli 2017).
Bei dem klagenden örtlichen Sozialhilfeträger bemühte sich die Inhaberin des beklagten Pflegedienstes (im Folgenden: die Beklagte)
im Jahr 2012 mehrfach um den Abschluss einer Vereinbarung über die gesondert berechenbaren Investitionskosten. Nach dessen
wiederholter Ablehnung, zuletzt mit Schreiben vom 28.01.2013, rief die Beklagte am 22.02.2013 die beigeladene Schiedsstelle
an. Die Beklagte war der Ansicht, für ihre landesrechtlich nicht geförderte Pflegeeinrichtung habe sie Anspruch auf Übernahme
der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen aus § 75 Abs. 5 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. §
82 Abs.
4 SGB XI. Der Kläger meinte dagegen, § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII räume dem zuständigen Sozialhilfeträger Ermessen ein, das er seit 2004 dahingehend ausübe, dass er aufgrund der vorhandenen
zahlenmäßig ausreichenden und leistungsfähigen pflegerischen Versorgungsstruktur dem Abschluss von Vereinbarungen nicht mehr
zustimme; darüber hinaus widersprächen die von der Beklagten geltend gemachten Kostenposten einem ambulanten Pflegedienst,
und für ein stationäres Pflegeheim sei er als örtlicher Sozialhilfeträger nicht zuständig.
Die Schiedsstelle befand in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 04.09.2013, für den Antrag der Beklagten auf Einleitung
eines Schiedsverfahrens zuständig zu sein; um über den Antrag zu entscheiden, bedürfe es aber noch der Vorlage von Unterlagen.
Die Beklagte legte den Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach §
72 SGB XI mit den Pflegekassenverbänden, eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme von Investitionsaufwendungen gemäß §
82 Abs.
4 SGB XI mit der Landeshauptstadt A ... vom März 2013 und Unterlagen zur Kalkulation der Investitionskosten vor.
Aufgrund der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 nahm die Schiedsstelle mit Schiedsspruch vom selben Tag den Antrag
der Beklagten an, den Kläger zu verpflichten, mit der Beklagten ab 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 eine Vereinbarung nach §
75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. §
82 Abs.
4 SGB XI in Höhe eines Investitionskostenanteils von 3,3 % der gegenüber den Pflegebedürftigen im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Rechnung
gestellten Leistungen abzuschließen. Die Verknüpfung einer Investitionskostenvereinbarung mit Fördergesichtspunkten widerspreche
sowohl § 75 Abs. 3 Satz 3 SGB XII als auch §
82 Abs.
4 SGB XI; landesrechtliche oder kommunale Abweichungsmöglichkeiten sehe das Gesetz nicht vor. Auch für die Berücksichtigungsfähigkeit
des Bedarfs an ambulanten Pflegeleistungen durch den Sozialhilfeträger - zudem im Gegensatz zu den Versorgungsverträgen mit
den Pflegekassen - fehlten jegliche gesetzliche Anhaltspunkte. Der Kläger habe nicht wegen zu hoher Kosten, sondern mangels
Bedarf schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen abgelehnt; für einen derartigen Ablehnungsgrund böten die von ihm herangezogenen
Gesetzesmaterialien keinen Anhalt. Da kein berechtigter Ablehnungsgrund erkennbar sei, sei der Kläger zum Abschluss einer
Vereinbarung mit der Beklagten verpflichtet. In Höhe von 3,3 % der gegenüber den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten
Leistungen sei die Schiedsstelle dem Antrag der Beklagten gefolgt. Dieser Betrag sei von der Beklagten auch mit der Landeshauptstadt
A ... im März 2013 vereinbart worden. Diese Vereinbarung und die zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen seien für die Schiedsstelle
plausibel gewesen.
Gegen diesen ihm am 18.02.2014 zugegangenen Schiedsspruch wendet sich der Kläger mit seiner am 18.03.2014 beim Sächsischen
Landessozialgericht (LSG) erhobenen Klage. In Ermangelung einer Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII sei schon keine Zuständigkeit der Schiedsstelle begründet gewesen. Der Schiedsspruch sei entgegen § 12 Abs. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII (SchiedVergSozVO) nicht innerhalb von 3 Monaten nach der mündlichen Verhandlung erlassen worden. Sachlich zuständig für den
Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung sei nicht er - der Kläger -, sondern der überörtliche Sozialhilfeträger, da
es sich bei den Wohngemeinschaften der Beklagten in R ... um verdeckte Heime handele und die Beklagte in seinem (Kreis-)Gebiet
keine weiteren Hilfebedürftigen ambulant betreue. Er sei weder verpflichtet, mit der Beklagten in Vertragsverhandlungen zu
treten, noch mit ihr eine Investitionskostenvereinbarung abzuschließen. Dass nach den Regelungen des
SGB XI und ggf. für stationäre Einrichtungen Bedarfsgesichtspunkte ein unzulässiges Abwägungskriterium seien, weil dort unter gewissen
Umständen ein Kontrahierungszwang bestehe, könne auf die Regelung des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bei ambulanten Diensten nicht übertragen werden. Schließlich wäre auch das im Schiedsverfahren vorgelegte Angebot der Beklagten
unzureichend, um einen Anspruch auf Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu begründen.
Der Kläger beantragt,
den Schiedsspruch der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen vom 6. November 2013 (Az.: 44-5011.50/341)
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
An einer Leistungsvereinbarung fehle es nicht; sie - die Beklagte - verfüge über einen Versorgungsvertrag nach §
72 SGB XI sowie über eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nach §
89 SGB XI. Durch seine eigene Unzuständigkeitserklärung könne sich der Kläger nicht der Investitionskostenvereinbarung entziehen. Sie
betreibe einen ambulanten Pflegedienst und sei kein stationärer Einrichtungsträger. Allein daraus, dass die individuellen
Fähigkeiten der Mitglieder der Wohngemeinschaften teilweise eingeschränkt seien und sie einer steten Betreuung durch einen
Pflegedienst bedürften, könne nicht auf das Vorliegen einer stationären Einrichtung geschlossen werden. Vielmehr sei eine
ausreichende Unabhängigkeit der Bewohner von ihrem Pflegedienst gegeben. Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Unterkunftsgewährung
erfolgten nicht aus einer Hand. Der Kreistag des Klägers habe keineswegs beschlossen, generell keine Vereinbarungen nach §
75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zu schließen; vielmehr dürfte sich sein Beschluss auf eine landesrechtliche Förderung beziehen. Bedarfsgesichtspunkte könnten
beim Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII keine Rolle spielen. Soweit der Kläger die Höhe der Erstattung kritisiere, übersehe er, dass die Entscheidungen der Schiedsstellen
nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Investitionskosten höher lägen
als bei anderen Trägern, bestünden nicht.
Die beigeladene Schiedsstelle stellt keinen Antrag.
Dem Senat haben die Akten der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen
Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig (1.) und im Sinne der Aufhebung des Schiedsspruchs begründet (2.).
1. a) Für die erhobene Klage gegen die Entscheidung der Beigeladenen, einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII (vgl. § 1 SchiedVergSozVO), ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Das LSG ist im ersten Rechtszug zuständig (§
29 Abs.
2 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §
57 Abs.
1 Satz 2
SGG, da der beklagte Leistungserbringer seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat.
b) Zutreffend richtet sich die Klage nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen die andere Vertragspartei (§ 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII). Nach der Umwandlung des Trägers des beklagten Pflegedienstes in eine GmbH hat diese mit Zustimmung des Klägers den Rechtsstreit
an Stelle der ursprünglich beklagten Inhaberin des Pflegedienstes als deren Rechtsnachfolgerin übernommen (§
202 SGG i.V.m. §
265 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Schiedsstelle war zwar nicht notwendig beizuladen; der Senat hat jedoch aus Gründen der Praktikabilität eine einfache
Beiladung vorgenommen (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 17; Jaritz/Eicher
in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 84).
c) Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG. Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII handelt es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 11; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 10; Urteil vom
13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R - juris RdNr. 10; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 71 ff.; Neumann in: Hauck/Noftz, § 77 SGB XII RdNr. 17; Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 80 RdNr. 10; Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl., § 80 RdNr. 7; ebenso zum Bundessozialhilfegesetz [BSHG]: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 - juris RdNr. 10 sowie Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 16 und zum Pflegeversicherungsrecht: BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - juris RdNr. 18). Denn wie auch sonst im Sozialrecht hat der Schiedsspruch eine Doppelnatur: Gegenüber den Parteien des
Schiedsverfahrens ist er ein Verwaltungsakt, weil er die fehlende Einigung der Parteien über eine Sachentscheidung (hier Vergütungsfestsetzung)
ersetzt und damit in deren Kompetenz eingreift, die Sachentscheidung nur in gegenseitigem Einvernehmen (hier durch vertragliche
Vereinbarung) zu treffen; die Sachentscheidung als solche hat dagegen denselben Rechtscharakter, wie wenn sie von den Parteien
einvernehmlich getroffen worden wäre (Wahl in: jurisPK-
SGB XI, 2. Aufl., §
76 RdNr. 35). Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wäre unzulässig, da sie auf die Verurteilung des Beklagten
zum Erlass eines Schiedsspruches zielte, die Schiedsstelle nach § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII aber nicht beklagt sein kann (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12 - anders dagegen im Pflegeversicherungsrecht: BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R - juris RdNr. 16; Urteil vom 12.09.2012 - B 3 P 5/11 R - juris RdNr. 13; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 20; Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R - juris RdNr. 11; Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - juris RdNr. 18; generell für die Statthaftigkeit allein der isolierten Anfechtungsklage indessen: BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 16/13 R - juris RdNr. 21 ff.; Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - juris RdNr. 13 ff.). Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet,
so dass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht
bedarf (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12; BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 - juris RdNr. 21). An die Begründung eines Anfechtungsausspruchs ist die Schiedsstelle kraft ihrer Beiladung gebunden, ohne
dass es einer gesonderten Feststellung bedarf. Ob eine hierauf gerichtete Feststellungsklage zulässig wäre, ist umstritten
(bejahend Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 87; verneinend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - L 23 SO 38/10 KL - juris RdNr. 33; offen gelassen BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12), kann hier aber offenbleiben, weil eine dahingehende Feststellung
nicht beantragt worden ist.
Der vom Kläger ursprünglich neben dem Anfechtungsantrag gestellte Feststellungsantrag betraf nicht die Bindung der Schiedsstelle,
sondern war auf die Feststellung einzelner Gründe für die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs gerichtet (fehlende Zuständigkeit
der Schiedsstelle, fehlende Pflicht des Klägers zur Verhandlung über eine und zum Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung).
Dieser in der mündlichen Verhandlung zurückgenommene Feststellungsantrag war unzulässig. Denn ihm stand die Subsidiarität
der Feststellungsklage entgegen. Nach diesem Grundsatz, der auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt ist, kann
ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs-
oder Leistungsklage zu verfolgen; wenn bereits im Rahmen dieser anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden
ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R - juris RdNr. 21; Urteil vom 09.02.1995 - 7 RAr 78/93 - juris RdNr. 34; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
55 RdNr. 19a; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl., §
55, RdNr. 14; Senger in: jurisPK-
SGG, 1. Aufl., §
55 SGG, RdNr. 23). Nicht subsidiär ist die Feststellungsklage hingegen dann, wenn sie einen weitergehenden Rechtsschutz als die
Gestaltungs- oder Leistungsklage ermöglicht und wenn ohne sie eine abschließende Streitbeilegung nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R - juris RdNr. 14; Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R - juris RdNr. 16; Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 18/83 - juris RdNr. 15; Senger in: jurisPK-
SGG, 1. Aufl., §
55 SGG, RdNr. 27; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
55 RdNr. 19b). Letzteres war hier nicht der Fall. Keine der ursprünglich begehrten Feststellungen bot weitergehenden Rechtsschutz
als die Anfechtungsklage: Die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs ist Voraussetzung seiner gerichtlichen Aufhebung auf eine
Anfechtungsklage hin, durch die allein aber verhindert werden kann, dass ein rechtswidriger Schiedsspruch wirksam bleibt und
weiterhin die Rechtslage gestaltet (vgl. § 39 Abs. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die (fehlende) Zuständigkeit
der Schiedsstelle, die (fehlende) Pflicht des Klägers zur Verhandlung über eine und zum Abschluss einer (bestimmten) Investitionskostenvereinbarung
betreffen einzelne Gründe der vom Kläger behaupteten Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs. So wie diese im Feststellungsantrag
formuliert waren, mag es sich bei ihnen zwar um einzelne Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten
handeln und nicht nur um bloße Elemente eines solchen (zur Unterscheidung zwischen beidem siehe nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
55 RdNr. 6 und 9). Über diese Gründe ist aber auch auf eine Anfechtungsklage hin zu befinden, ohne dass ein weitergehender Rechtsschutz
erkennbar wäre, den eine Feststellungsklage böte.
d) Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nicht (§
78 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII). Der Kläger hat auch die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist des §
87 Abs.
1 SGG mit der Erhebung der Klage am 18.03.2014 gewahrt. Zwar ist die in § 12 Abs. 4 SchiedVerg-SozVO für den Schiedsspruch vorgeschriebene
Zustellung nicht formwirksam erfolgt. Denn die Zusendung per E-Mail vom 12.02.2014 stellt keine Zustellung auf andere Weise
im Sinne von § 5 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) und § 65 Abs. 2 SGB X dar, da das dafür notwendige Empfangsbekenntnis der E-Mail nicht beigefügt war. Mit dem tatsächlichen Zugang beim Kläger,
der den Schiedsspruch mit einfacher Post am 18.02.2014 erhalten hat, sind jedoch nach § 8 VwZG i.V.m. § 4 Abs. 1 SächsVwVfZG, § 65 Abs. 2 SGB X die Zustellungsmängel geheilt und gilt der Schiedsspruch zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
2. Die Klage ist begründet. Der Schiedsspruch ist zwar formell, nicht aber materiell rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Schiedsspruchs ist in formeller Hinsicht § 80 SGB XII i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Danach entscheidet die Schiedsstelle mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (§ 80 Abs. 3 Satz 4 SGB XII) über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, wenn eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung nicht zustande gekommen ist; zu diesen Vereinbarungen
gehört auch die Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII. Wegen des Inhalts einer solchen Vereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff. SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs,
der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten
(BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 18).
Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 13; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 12; Urteil
vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 20; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 14; Sächsisches LSG,
Urteil vom 01.04.2015 - L 8 SO 86/12 KL - juris RdNr. 29; Thüringer LSG, Urteil vom 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13 KL - juris
RdNr. 43; LSG B ...-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - L 23 SO 38/10 KL - juris RdNr. 44; LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 18.07.2013 - L 7 SO 2513/09 KL - juris RdNr. 26; Bayerisches LSG, 24.04.2013 - L 8 SO 18/12 KL - juris RdNr. 47; Flint
in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 31; Jaritz/Eicher in: jurisPK SGB XII, 2. Aufl., § 77 SGB XII RdNr. 92; Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 4; so schon zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 13 f.). Denn zum einen hat das Gesetz der weisungsfreien, mit Vertretern der betroffenen Gruppen paritätisch
besetzten Schiedsstelle als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen
Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Zum anderen ist die Entscheidung
der Schiedsstelle ebenso wie die durch sie ersetzte Vereinbarung der vorrangig dazu berufenen Parteien auf Interessenausgleich
angelegt und hat Kompromisscharakter; daher muss sich auch der Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle am Vereinbarungsspielraum
der Vertragsparteien messen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 20). Gerichtlich zu überprüfen ist allein, ob die Schiedsstelle die
widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse
gewonnen und ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert
an den Vorgaben des Leistungserbringerrechts vorgenommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 14; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 20; Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 31; Münder in: LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 77 RdNr. 18 - siehe auch BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 16/13 R - juris RdNr. 27; Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - juris RdNr. 27; Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - juris RdNr. 42; Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - juris RdNr. 22). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind somit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einschätzungsbasis,
die methodische Korrektheit und Stimmigkeit der Wertung, die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und die Beachtung
geltenden Rechts (Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 94). Überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 12).
b) Der Schiedsspruch leidet unter keinen durchgreifenden formellen Mängeln. Die beigeladene Schiedsstelle hat den angefochtenen
Schiedsspruch im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Einhaltung der für sie verbindlichen Verfahrensvorschriften formal fehlerfrei
erlassen.
(1) Die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt. Die Zuständigkeit der Schiedsstelle für die von der Beklagten
beantragte Vergütungsfestsetzung folgt allerdings nicht bereits aus ihrem Beschluss in der ersten mündlichen Verhandlung vom
04.09.2014, mit dem sie entschieden hat, für das von der Beklagten beantragte Schiedsverfahren zuständig zu sein. Denn hierbei
handelt es sich um eine unselbständige Zwischenentscheidung, die nicht für sich allein der Bestandskraft fähig ist, sondern
gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache, dem Schiedsspruch, gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R - juris RdNr. 25 ff.). Für die Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung der Art, wie sie hier streitig ist, ist die beigeladene
Schiedsstelle dem Grunde nach zuständig. Zwar kann nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine sozialhilfe-rechtliche Schiedsstelle nur zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII, mithin einer Vergütungsvereinbarung, angerufen werden. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich aber bei der hier streitigen
Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung eröffnet § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dem Sozialhilfeträger keinen Ermessensspielraum, ob er eine Investitionskostenvereinbarung mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung
schließt, sondern lediglich wie eine solche Vereinbarung inhaltlich ausgestaltet wird. Dies ergibt sich nicht aus § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII für sich allein, sondern aus dem Zusammenspiel dieser Vorschrift mit § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Nach dieser Bestimmung sind alle Vereinbarungen nach § 76 Abs. 2 SGB XII, mithin alle sozialhilferechtlichen Vergütungsvereinbarungen, schiedsstellenfähig. Zu diesen Vergütungsvereinbarungen zählen
auch die Investitionskostenvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris; Urteil vom 23.07.2014 - B
8 SO 3/13 R - juris). Sind aber Investitionskostenvereinbarungen schiedsstellenfähig, besteht faktisch ein Kontrahierungszwang,
weil eine Vertragspartei deren Zustandekommen durch die Verweigerung ihres Einvernehmens nicht verhindern kann. Ein Vetorecht
des Klägers folgt auch nicht aus § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII. Dort ist bestimmt, dass der Sozialhilfeträger einer verlangten Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen
nur zuzustimmen braucht, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. Dies gilt nicht nur für Vergütungsvereinbarungen außerhalb
der Pflege, bei denen Bestandteil der Vergütung ein Investitionsbetrag ist (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), sondern auch in den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bei der Vergütung von zugelassenen landesrechtlich nicht geförderten Pflegeeinrichtungen im Sinne des §
72 SGB XI (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 19). Verweigert der Sozialhilfeträger die nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII erforderliche Zustimmung zur Investitionsmaßnahme, kann diese nicht in einem Schiedsverfahren durch die Schiedsstelle ersetzt
werden, sondern muss in einem gesonderten Klageverfahren erstritten werden (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 24). § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII unterwirft allerdings nur vergütungserhöhende Investitionsmaßnahmen einem Zustimmungserfordernis, nicht aber die Investitionskosten
im Allgemeinen. Daher unterfällt der erstmalige Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII nicht dem Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 21). Um vergütungserhöhende Investitionsmaßnahmen geht es im vorliegenden
Fall indessen nicht, sondern um den erstmaligen Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach der Sitzverlegung eines
Pflegedienstes (hier im Juni 2012 aus der Landeshauptstadt A ... in das Kreisgebiet der Klägerin). Und hierfür bedarf es nicht
einer Zustimmung durch den Kläger, die durch die Schiedsstelle nicht ersetzbar ist.
(2) Das Schiedsverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der klagende Sozialhilfeträger in der
hier streitigen Zeit für den Abschluss der von der Beklagten verlangten Investitionskostenvereinbarung nicht zuständig gewesen
wäre. Wegen der Zuständigkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf den Sitz des für die Einrichtung bzw. Dienstes (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit
zum Abschluss von Verträgen, nicht aber über die sachliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 20). Nicht die örtliche, sondern die sachliche Zuständigkeit ist hier
streitig. Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers für den Vertragsschluss ergibt sich aus § 97 Abs. 1 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R - juris RdNr. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht keine Sonderzuständigkeit
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB). Danach ist der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit den
Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie mit den Trägern von Diensten ambulant betreuten Wohnens nach
dem Achten Kapitel des
SGB XI und dem Zehnten Kapitel des SGB XII.
Eine Vereinbarungszuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB lässt sich - anders
als der Kläger meint - nicht daraus ableiten, dass die Beklagte mit den von ihr betreuten Wohngemeinschaften ein verdecktes
Pflegeheim betreibt. Ob dies zutrifft - wovon die Heimaufsicht in einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 16.06.2014
ausgeht -, kann hier offenbleiben. Denn maßgeblich dafür, ob es im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB um den Abschluss
einer Vereinbarung mit einem Träger einer stationären Einrichtung geht, ist der Inhalt des jeweiligen Vertragsangebots. Hier
hat die Beklagte zunächst beim Kläger den Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII für ambulante Pflegeleistungen beantragt und später die Schiedsstelle zur Festsetzung des Inhalts einer solchen Vereinbarung
angerufen. Ambulante Pflegeleistungen sind indessen nicht Gegenstand von Vereinbarungen mit Trägern stationärer Pflegeeinrichtungen,
wie sie § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB im Auge hat. Eine Vereinbarungszuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers lässt
sich auch nicht damit begründen, die Beklagte erbringe in Wirklichkeit überhaupt keine ambulanten Pflegeleistungen. Ambulante
Pflegeleistungen ist die Beklagte aufgrund des Versorgungsvertrags nach §
72 SGB XI berechtigt zu erbringen und erbringt sie - wie sie vorgebracht hat - auch außerhalb der umstrittenen Wohngemeinschaften.
Sollte die Beklagte unter stationären Bedingungen erbrachte Pflegeleistungen als ambulante abrechnen, kann dies ebenfalls
nicht zu einer Vereinbarungszuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe führen, sondern mag lediglich Vergütungsforderungen
des Leistungserbringers entgegengehalten werden.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB der überörtliche Sozialhilfeträger auch für den
Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von Diensten ambulant betreuten Wohnens zuständig ist. Hieraus folgt keine umfassende
Vereinbarungszuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für alle möglichen Formen des ambulant betreuten Wohnens.
Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass die Vereinbarungszuständigkeit an die Leistungszuständigkeit anknüpft
(vgl. LT-Drucks. 4/1919, Begr. S. 4 i.V.m. Anlage 1). Der überörtliche Sozialhilfeträger besitzt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3 SächsAGSGB aber nur für bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens eine Leistungszuständigkeit: nämlich nur soweit
die Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erfolgt. Darum geht es vorliegend aber nicht, sondern um die Erbringung von Pflegeleistungen.
(3) Der Entscheidung der Schiedsstelle stand nicht deshalb ein Verfahrenshindernis entgegen, weil es vorliegend an einer zwischen
den Vertragsparteien eigenständig verhandelten Prüfungs- und Leistungsvereinbarung für die gesondert berechenbaren Investitionskosten
fehlt. Die Formulierung in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII (die Träger der Sozialhilfe seien zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nur bei "entsprechenden Vereinbarungen
nach dem Zehnten Kapitel" verpflichtet) lässt schon nicht eindeutig erkennen, welche der möglichen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII überhaupt in Bezug genommen werden sollen. In der Sache ist die Notwendigkeit von Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen,
bezogen auf die isolierte Investitionskostenvergütung, deshalb zweifelhaft, weil für sie angesichts des Inhalts der Vereinbarungen
nach dem
SGB XI kaum Regelungsbedarf verbleibt (daher gegen die Notwendigkeit solcher Vereinbarungen: Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 RdNr. 49; für die Notwendigkeit solcher Vereinbarungen jedoch: Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 75 SGB XII RdNr. 43; differenzierend: Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII RdNr. 171). Das BSG hält Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGB XII für verzichtbar, wenn die Beteiligten übereinstimmend der Ansicht sind, dass es derartiger Vereinbarungen nicht bedarf und
der Abschluss deshalb von keiner Seite gefordert wird (Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 16). Auch die Praxis,
(erst) mit der (Gesamt-)Vereinbarung über die Investitionskosten als deren Bestandteile eine Leistungs- und eine Prüfungsvereinbarung
aufzunehmen, ohne hierüber gesondert vorab zu verhandeln, genügt danach den gesetzlichen Anforderungen. Anders kann es sich
indessen nicht verhalten, wenn - wie hier - der Abschluss von Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen den Beteiligten
im Streit ist (offen gelassen in BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 15). Richtigerweise sind solche Vereinbarungen im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGB XII auch in diesem Fall verzichtbar. Denn für eine eigenständige Leistungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) besteht hinsichtlich der Investitionskosten kein Raum, da Gegenstand der Leistungsvereinbarung nur die Leistungen der Pflege
sein können und diese bereits für den Sozialhilfeträger bindend im Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen geregelt sind (§
75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Allenfalls in der Prüfungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) wären eigenständige Regelungen bezüglich der Investitionskosten denkbar - allerdings nur, soweit diese nicht die Leistungserbringung
selbst, sondern allein die Leistungsabrechnung betreffen, und damit außerhalb des Kernbereichs solcher Vereinbarungen.
(4) Der Schiedsspruch ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil an seiner Beschlussfassung eine Person beteiligt war, die
daran nicht mitwirken durfte. Im Schiedsverfahren war als Vertreter der Einrichtungsträger Dr. S ... beteiligt, der - wie
dem Senat in einem anderen Verfahren (L 8 SO 102/13 KL) bekannt geworden ist und er den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung
mitgeteilt hat - damals Mitarbeiter des Sozialamts eines örtlichen Sozialhilfeträgers in Sachsen war.
Zwar ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 SchiedVergSozVO, auf deren Grundlage Dr. S ... bestellt worden war, mit höherrangigem
Recht vereinbar. Nach dieser Bestimmung wird einer der Vertreter der Einrichtungen (und dessen Stellvertreter) durch den Sächsischen
Städte- und Gemeindetag sowie den Sächsischen Landkreistag gemeinsam bestellt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten,
dass sich die Bestellung von Mitgliedern der Einrichtungsseite durch die kommunalen Landes- oder Spitzenverbände nicht mit
den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vereinbaren lasse, weil diese Verbände nicht als Vereinigungen der Einrichtungsträger angesehen werden könnten (Jaritz/Eicher
in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 80 RdNr. 17). Ein organisatorischer Zusammenschluss könne nur dann eine Vereinigung der Einrichtungsträger im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sein, wenn die Wahrung der Interessen der Einrichtungsträger ein - wenn auch neben anderen Aufgaben bestehendes - wesentliches
Ziel der Organisation ist. Dies sei bei kommunalen Spitzenverbänden nicht der Fall, weil bei ihnen die Wahrnehmung der Interessen
der kommunalen Einrichtungsträger nicht zu den Hauptaufgaben zähle, sondern deren Belange lediglich mit wahrgenommen würden
(Jaritz/Eicher a.a.O.). Ein derartig enges Verständnis - das nicht allein für öffentliche, sondern ebenso für frei-gemeinnützige
und privat-gewerbliche Träger gelten müsste - lässt sich indessen aus dem Gesetz nicht ableiten. Vielmehr ist eine Vereinigung
der Träger der Einrichtungen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XII jeder Zusammenschluss mehrerer Einrichtungsträger zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber den Sozialhilfeträgern, der über
eine Organisation verfügt, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und eine innere Verfestigung besitzt, und im betreffenden
Land eine nicht nur unerhebliche Mitgliederzahl aufweist (vgl. Wahl in: jurisPK-
SGB XI, §
76 RdNr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen v. 23.05.2012 - L 10 P 84/09 - juris RdNr. 35 ff. - zur Erforderlichkeit einer gewissen Verhandlungsmacht vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 02.09.2009
- L 1 P 1/07 - juris RdNr. 79). Die Interessenwahrnehmung gegenüber den Leistungsträgern muss dabei weder alleinige noch Hauptaufgabe
der Vereinigung sein. Diese Anforderungen erfüllt sowohl der Sächsische Städte- und Gemeindetag (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c seiner
Satzung) als auch der Sächsische Landkreistag (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a seiner Satzung).
Doch war die Schiedsstelle deshalb fehlerhaft besetzt, weil Dr. S ... zwar als Vertreter der Einrichtungsträger bestellt,
aber als Bediensteter im Sozialamt eines Sozialhilfeträgers tätig war und wegen der dadurch begründeten Besorgnis der Befangenheit
nicht an den Entscheidungen der Schiedsstelle hätte mitwirken dürfen. Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern der Schiedsstelle
hat der Verordnungsgeber in § 11 SchiedVergSozVO aufgrund der Ermächtigung in § 81 Abs. 2 SGB XII eigenständig geregelt. Eines Rückgriffs auf §§ 16, 17 SGB X bedarf es daher nicht. Vielmehr geht den allgemeinen Regelungen in §§ 16, 17 SGB X gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch die besondere Vorschrift des § 11 SchiedVergSozVO vor (anders BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 14 zu einem Schiedsverfahren in Baden-Württemberg, dessen Schiedsstellenverordnung
vom 30.05.1994, GBl. S. 297, in der Fassung vom 28.02.2011, GBl. S. 106, keine Regelungen zu Ausschluss und Befangenheit enthält).
Ein Ausschlussgrund nach § 11 Abs. 1 SchiedVergSozVO lag zwar nicht vor. Aufgrund der Tätigkeit von Dr. S ... im Sozialamt
der Stadt L ... und damit im Bereich eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe lag bei ihm jedoch ein Grund vor, der geeignet
war, Misstrauen gegen seine unbefangene Tätigkeit als Vertreter der Einrichtungsträger zu rechtfertigen (§
11 Abs.
2 SchiedVergSozVO i.V.m. §
42 Abs.
2 ZPO). Ob bei einem Mitglied einer Schiedsstelle die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist auch im Lichte der Bestimmungen über
die Besetzung der Schiedsstelle zu beurteilen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist die Schiedsstelle paritätisch ("in gleicher Zahl") mit Vertretern der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger besetzt;
hinzu kommt noch ein unparteiischer Vorsitzender. Wie bei der Schiedsstelle nach §
76 SGB XI will der Gesetzgeber auch bei der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII durch die paritätische Zusammensetzung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), das Mehrheitsprinzip (§ 80 Abs. 3 Satz 4 SGB XII) und die fachliche Weisungsfreiheit (§ 80 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) die Fähigkeit dieses Gremiums zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung
nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 68). Probleme bereitet dabei, dass Kommunen sowohl örtliche Träger der Sozialhilfe als auch öffentliche Träger
von Einrichtungen sein und daher auch beiden in der Schiedsstelle repräsentierten Gruppen zugeordnet werden können. Dies ist
zwar im Gesetz so angelegt, das von dem Gebot, auf Einrichtungsseite die Trägervielfalt zu beachten (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), die öffentlichen Einrichtungsträger nicht ausnimmt (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 80 RdNr. 17). Doch entspricht es nicht dem Gebot funktionsgerechter Organstruktur, wenn ein Vertreter für eine Gruppe bestellt
wird, von dem nicht zu erwarten ist, dass er deren Interessenssphäre repräsentieren wird, weil er im Bereich der anderen Gruppe
dienstlich tätig ist (Wahl in: jurisPK-
SGB XI, 2. Aufl., §
76 RdNr. 17 unter Bezugnahme auf Sächsisches LSG, Urteil vom 02.09.2009 - L 1 P 1/07 - juris RdNr. 71). Wird - wie hier - ein Bediensteter des Sozialamts gleichwohl bestellt, ist dies geeignet, Misstrauen gegen
seine unbefangene Tätigkeit als Vertreter der Einrichtungsträger zu rechtfertigen und begründet damit die Besorgnis seiner
Befangenheit (keine Bedenken gegen die Bestellung eines Sozialamtsmitarbeiters dagegen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil
vom 30.08.2012 - L 9 SO 1/10 - juris RdNr. 50).
Dies führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs, da der Ablehnungsgrund weder im Schiedsverfahren noch im
gerichtlichen Verfahren - auch nicht nach dem Hinweis des Senats - von einer Vertragspartei geltend gemacht wurde. Nach §
11 Abs.
2 SchiedVergSozVO findet nicht nur §
42 ZPO entsprechende Anwendung, sondern auch §
43 ZPO. Danach verliert eine Partei ihr Ablehnungsrecht, wenn sie sich in eine Verhandlung mit der (vermeintlich) befangenen Person
eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne einen ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen; der Verlust des Ablehnungsrechts
führt dazu, dass die Partei auch im gerichtlichen Verfahren mit dem Ablehnungsgrund ausgeschlossen ist (vgl. Roller in: v.
Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 17 RdNr. 6 und 8 - ebenso speziell für Schiedsverfahren: Düring/Schnapp in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens,
2. Aufl., RdNr. 115). Hier ist dies nicht geschehen, da die Vertragsparteien von dem Ablehnungsgrund - nämlich der Tätigkeit
eines Vertreters der Einrichtungsträger als Bediensteter im Sozialamt eines Sozialhilfeträgers - im Schiedsverfahren noch
keine Kenntnis hatten (anders die Situation bei dem Urteil des LSG Berlin -Brandenburg vom 08.06.2017 - L 30 P 22/12 KL - juris RdNr. 61). Die durch die Mitwirkung einer befangenen Person begründete Fehlerhaftigkeit einer Verwaltungsentscheidung
muss in einem solchen Fall von einem Beteiligten, der von dem Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens
Kenntnis erlangt hat, in einem gerichtlichen Verfahren gegen diese Entscheidung noch geltend gemacht werden können (vgl. Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 12. Aufl., § 21 RdNr. 26 ff.; dahingehend wohl auch BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 14; anders dagegen BSG, Urteil vom 26.10.1989 - 6 RKa 25/88 - juris RdNr. 17). Wird der Ablehnungsgrund indessen - wie hier - im gerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten geltend
gemacht, leidet die betreffende Verwaltungsentscheidung auch nicht unter einem rechtlich relevanten Fehler.
(5) Ebenfalls unbeachtlich ist die Verletzung der Frist des § 12 Abs. 4 SchiedVergSozVO. Danach ist die Entscheidung der Schiedsstelle,
mit der die streitigen Gegenstände festgesetzt werden (Schiedsspruch), innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung
schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich zuzustellen. Diese 3-Monats-Frist
begann hier am 06.11.2013 und endete gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §
188 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch am Donnerstag, den 06.02.2014. Der abgesetzte Schiedsspruch wurde indessen erst am 07.02.2014 vom Vorsitzenden der Schiedsstelle
unterschrieben und an deren Geschäftsstelle übersandt, bei der er am 10.02.2014 einging und von wo er am 12.02.2014 vorab
per E-Mail sowie am 14.02.2014 mit Post an die Parteien des Schiedsverfahrens hinausging. Selbst wenn unter schriftlichem
Erlass und schriftlicher Begründung im Sinne des § 12 Abs. 4 SchiedVergSozVO die Absetzung des Schiedsspruchs verstanden wird,
ist diese doch erst nach Ablauf der darin gesetzten 3-Monats-Frist erfolgt. Diese Frist ist allerdings nicht mit der Frist
von höchstens 5 Monaten zu vergleichen, die nach der Rechtsprechung des BSG bei Entscheidungen von Gremien der vertragsärztlichen Selbstverwaltung, die Beurteilungs- und Ermessensspielräume beinhalten,
längstens zwischen der Beschlussfassung und der Herausgabe der ergangenen Entscheidung zur Zustellung bzw. Bekanntgabe vergangen
sein dürfen, um den Bescheid als noch mit Gründen versehen ansehen zu können (dazu BSG, Urteil vom 28.04.1999 - B 6 KA 79/97 R - juris RdNr. 15 ff.; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 38/94 - juris RdNr. 14 ff.; Urteil vom 21.04.1993 - 14a RKa 11/92 - juris RdNr. 16 ff. jeweils für Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung).
Diese Frist dient dazu, den ernsthaften Zweifeln zu begegnen, die eine erhebliche zeitliche Verzögerung bei der Bescheidabfassung
allein wegen des mit der Zeit schwindenden Erinnerungsvermögens daran begründet, dass die Begründung des Bescheides das Abstimmungsergebnis
und die hierfür maßgebenden Gründe verlässlich wiedergibt. Dagegen soll mit der Frist des § 12 Abs. 4 SchiedVergSozVO der
Gefährdung der Beurkundungsfunktion des Schiedsspruchs nicht begegnet werden. Diese Frist wurde durch Art. 18 Nr. 4 des Gesetzes
zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 14.07.2005 (SächsGVBl. S. 167)
ausweislich der Gesetzesmaterialien eingeführt, "um klarzustellen, dass die Ausfertigung von Schiedssprüchen zeitnah erfolgen
soll, da die durch Schiedsspruch festgesetzte Vergütung erst nach Zustellung des Schiedsspruchs gezahlt wird" (LT-Drucks.
4/800, S. 50). Sie dient also allein der Beschleunigung des Verfahrens und ist folglich mit der 3-Monats-Frist vergleichbar,
die § 89 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch den Schiedsämtern für die Festsetzung des Vertragsinhalts setzt. Diese
Frist wird von der Rechtsprechung indessen als bloße Ordnungsvorschrift angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1963 - 6 RKa 4/62 - juris RdNr. 57; Urteil vom 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R - juris RdNr. 38; Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R - juris RdNr. 30 - ablehnend: Düring in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Aufl., § 9 RdNr. 26). Eine Verletzung
des § 12 Abs. 4 SchiedVergSozVO berührt daher die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches nicht.
c) Der Schiedsspruch ist jedoch materiell rechtswidrig, da er sich nicht innerhalb des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsspielraums
hält.
(1) Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Investitionskosten, die bei Pflegeeinrichtungen, die - wie der Pflegedienst
der Beklagten - landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) gefördert werden, und dem Pflegebedürftigen ohne
Zustimmung der nach dem
SGB XI zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung gestellt werden können (§
82 Abs.
4 Satz 1
SGB XI), nur verpflichtet, wenn über diese Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII getroffen worden sind. Hierfür bedurfte es einer besonderen gesetzlichen Regelung im Sozialhilferecht, weil im Pflegeversicherungsrecht
die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind (§
82 Abs.
2 SGB XI; vgl. dazu Schütze in: Udsching/Schütze,
SGB XI, 5. Aufl., § 82 RdNr. 3; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII RdNr. 163). Investitionskosten werden entweder vollständig durch öffentliche Förderung der Einrichtung getragen (vgl. §
9 SGB XI) oder können den Pflegebedürftigen bei teilweiser öffentlicher Förderung in dem ungedeckten Umfang mit Zustimmung der Landesbehörde
in Rechnung gestellt werden (§
82 Abs.
3 SGB XI) oder bei fehlender Förderung ohne deren Zustimmung gesondert berechnet werden (§
82 Abs.
4 SGB XI). Im letztgenannten Fall soll mit § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger, der Kosten für hilfebedürftige Pflegebedürftige zu übernehmen hat, durch das Recht zu eigenen Verhandlungen
davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Zugleich dient der Abschluss einer
solchen Vereinbarung der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Pflegeeinrichtung, bei der die Investitionskosten nicht endgültig
verbleiben sollen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 17). Wegen des Inhalts der Investitionskostenvereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf das Zehnte Kapitel des SGB XII. Auch solche Vereinbarungen - selbst wenn sie durch Schiedsspruch festgesetzt werden - müssen daher den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) entsprechen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 18; Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 18).
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Schiedsspruch nicht zu beanstanden, soweit die Schiedsstelle darin die Berücksichtigung
von Bedarfsgesichtspunkten abgelehnt hat. Rechtswidrig ist vielmehr die auf einem Kreistagsbeschluss beruhende Praxis des
Klägers, aufgrund der vorhandenen zahlenmäßig ausreichenden und leistungsfähigen pflegerischen Infrastruktur nicht mehr Investitionskostenvereinbarungen
mit Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Derartige Gesichtspunkte der Bedarfsplanung sind der Entscheidung des Sozialhilfeträgers
und damit auch der Beurteilung durch die Schiedsstelle entzogen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 22). Denn nach dem Recht des
SGB XI sind für ambulante und stationäre Pflegeleistungen alle Leistungserbringer zuzulassen, die geeignet und wirtschaftlich sind
(vgl. §
72 Abs.
3 Satz 1
SGB XI); eine Bedarfsprüfung findet nicht statt (Wahl in: jurisPK-
SGB XI, 2. Aufl. §
72 RdNr. 23 m.w.N.). Dann aber darf die daran anschließende Festsetzung von Vergütungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auch nicht zu einer verdeckten Bedarfsplanung bei (landesrechtlich nicht geförderten) Pflegeeinrichtungen durch die Träger
der Sozialhilfe führen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 22; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII, RdNr. 175). Dass der Sozialhilfeträger bei Investitionskostenvereinbarungen mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht zu
einer Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung berechtigt ist, war bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt
(Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Urteil vom 14.03.2001 - 4 L 2155/00 - juris RdNr. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2004 - 12 A 858/03 - juris RdNr. 47-49). Dazu steht die Rechtsprechung nicht im Widerspruch, wonach die Landkreise bei der Entscheidung, ob
Pflegeeinrichtungen überhaupt durch Investitionskostenzuschüsse gefördert werden sollen, auch die örtliche Versorgungssituation
berücksichtigen dürfen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.01.2013 - 21 B 12.68 - juris RdNr. 24). Denn dies betrifft allein die öffentliche Förderung von Pflegeeinrichtungen gemäß §
9 SGB XI. Diese Förderung ist, obwohl auch sie die Investitionskosten betrifft, von den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zu unterscheiden: Die öffentliche Förderung von Pflegeeinrichtungen gemäß §
9 SGB XI entlastet die Pflegebedürftigen in dem entsprechenden Umfang von der Tragung der Investitionskosten (§
82 Abs.
3 SGB XI). Ohne öffentliche Förderung dürfen die Investitionskosten den Pflegebedürftigen voll in Rechnung gestellt werden (§
82 Abs.
4 SGB XI), die allerdings bei hilfebedürftigen Pflegebedürftigen der Sozialhilfeträger nach Sozialhilferecht zu übernehmen hat (§
19 Abs. 3, §§ 61 ff. SGB XII). Den letztgenannten Fall hat § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII im Auge. In ihm geht es nicht um die öffentliche Förderung von Pflegeeinrichtungen, sondern um Sozialleistungen an hilfebedürftige
Personen. Dies verkennt der Kläger, der die Erfüllung seiner Pflichten als Sozialhilfeträger von Bedarfsgesichtspunkten abhängig
machen will, die der Gewährung von Sozialhilfeleistungen fremd sind und von denen allenfalls die Bereitstellung von Fördermitteln
überhaupt abhängig gemacht werden darf, deren Ausgestaltung aber schon nicht mehr (zu letzterem: BSG, Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R - juris RdNr. 34 ff.).
(3) Die materiellen Vorgaben für die Vergütungsfestsetzung hat die Schiedsstelle jedoch insoweit nicht ausreichend beachtet,
als sie sich maßgeblich auf eine Investitionskostenvereinbarung der Beklagten mit der Landeshauptstadt A ... gestützt und
die Kalkulationsunterlagen der Beklagten insgesamt für plausibel gehalten hat.
Kommen Investitionskostenvereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragsparteien die Schiedsstelle angerufen, verlangen
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im GrundSatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern
(BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 19). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums
an den zur Pflegeversicherung entwickelten Grundsätzen orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht
verpflichtet (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - juris RdNr. 16; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 01.04.2015 - L 8 SO 86/12
KL - juris RdNr. 33). Nach diesen Grundsätzen ist zunächst in einem ersten Schritt die Plausibilität der voraussichtlichen
Gestehungskosten des Leistungserbringers zu prüfen (interne Plausibilitätskontrolle). Die plausiblen Gestehungskosten sind
anschließend in einem zweiten Schritt mit den Vergütungen anderer vergleichbarer Leistungserbringer ins Verhältnis zu setzen
(externer Vergleich) und müssen dabei in einer angemessenen und nachvollziehbaren Relation zu letzteren stehen (BSG, Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - juris RdNr. 22; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 50; Urteil vom 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R - juris RdNr. 14). Für beide Schritte, insbesondere für den zweiten, sind von der Rechtsprechung zum Pflegeversicherungsrecht
detaillierte Vorgaben entwickelt worden (BSG, Urteil vom 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R - juris RdNr. 20 ff.; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 52 ff., 56 ff.; Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - juris RdNr. 24 ff., 28 ff.). Auch im Sozialhilferecht ist ein Vergleich mit anderen Leistungserbringern geboten. Es besteht
aber keine Pflicht der Schiedsstelle, den externen Vergleich streng nach den zum Pflegeversicherungsrecht entwickelten Vorgaben
durchzuführen. Denkbar ist sogar ein interner Vergleich, bei dem einzelne Positionen der Vergütungskalkulation des Leistungserbringers
anhand von nicht im externen Vergleich gewonnenen Kriterien daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen
Betriebsführung entsprechen (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 22 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 25).
Diesen Anforderungen wird der Schiedsspruch nicht gerecht. Die Begründung der Vergütungsfestsetzung ist darin sehr überschaubar
gehalten. Sie beschränkt sich auf folgende drei Sätze: "In der Höhe der Investitionskostenvergütung von 3,3 % der gegenüber
den Pflegebedürftigen im Rahmen der Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Rechnung gestellten Leistungen ist die Schiedsstelle dem Antrag der Antragstellerin gefolgt. Dieser Betrag wurde von der
Antragstellerin auch mit der Stadt Dresden vereinbart (Vereinbarung vom 01.03. bzw. 11.03.2013). Die Vereinbarung und die
zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen waren für die Schiedsstelle plausibel."
Statt einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern durchzuführen, hat sich die beigeladene Schiedsstelle maßgeblich auf
eine Investitionskostenvereinbarung desselben Leistungserbringers mit einem anderen Sozialhilfeträger gestützt. Diese andere
Vereinbarung ist jedoch unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen zustande gekommen und daher nichtig
(vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R - juris RdNr. 18 f.). Denn seitdem die Beklagte im Juni 2012 ihren Sitz von A ...
nach R ... verlegt hatte, war allein der klagende Sozialhilfeträger zum Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung mit
der Beklagten örtlich zuständig. Während - wie bereits ausgeführt - die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der
Sozialhilfe zum Abschluss der Investitionskostenvereinbarung hier aus § 97 Abs. 1 SGB XII folgt, bestimmt sich gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SGB XII die örtliche Zuständigkeit zum Vertragsschluss nach dem Sitz des für die Einrichtung bzw. den Dienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum
Abschluss von Verträgen. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten
der Sozialhilfeträger derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen
Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 13). An die mit diesem Träger geschlossenen Vereinbarungen sind alle
übrigen Träger der Sozialhilfe gebunden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII). Von Juni 2012 bis zur Zurückverlegung des Sitzes des Pflegedienstes nach A ... im Juli 2017 lag die örtliche Zuständigkeit
zum Abschluss der Investitionskostenvereinbarung für diesen Pflegedienst ausschließlich beim klagenden Sozialhilfeträger.
Die mit der Landeshauptstadt A ... von der Beklagten für denselben Pflegedienst im März 2013 abgeschlossene Investitionskostenvereinbarung
verstieß gegen diese zwingenden Zuständigkeitsregelungen und war daher nichtig. Auch wenn eine Schiedsstelle nicht verpflichtet
ist, alle in einen Vergleich einbezogenen Vergütungsvereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen,
hätte der beigeladenen Schiedsstelle bei dem von ihr gewählten Weg - der Heranziehung einer Investitionskostenvereinbarung
mit einem anderen Sozialhilfeträger für denselben Pflegedienst - aufdrängen müssen, dass sich die herangezogene Vereinbarung
nicht mit § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vereinbaren lässt.
Die Schiedsstelle hat aber nicht nur auf den gebotenen externen Vergleich mit anderen Leistungserbringern verzichtet und stattdessen
einen Vergleich mit einer erkennbar nichtigen Vereinbarung für denselben Pflegedienst desselben Leistungserbringers vorgenommen,
sondern auch die Kalkulationsunterlagen der Beklagten in vollem Umfang für plausibel gehalten, obwohl darin nicht umlagefähige
Investitionsaufwendungen enthalten waren. Welche Investitionskosten im Grundsatz als umlagefähig anzusehen und damit gesondert
berechenbar sind, ergibt sich aus §
82 Abs.
4 i.V.m. Abs.
3 SGB XI. Dabei schließt §
82 Abs.
4 SGB XI wegen der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen an die in Abs. 3 ausdrücklich aufgezählten Kosten an, ohne die Aufzählung selbst zu wiederholen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 19; Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 20). Umlagefähig
ist danach grundsätzlich jeder Aufwand für Gebäude und weitere Infrastruktur mit Ausnahme der grundstücksbezogenen Kosten
(Schütze in: Udsching/Schütze,
SGB XI, 5. Aufl., §
82 RdNr.
16). Die Investitionsaufwendungen in diesem Sinne müssen nach §
82 Abs.
3 und
4 SGB XI auch "betriebsnotwendig" sein. Dies ist nur der Fall, wenn die Investitionsaufwendungen der Sache und der Höhe nach für den
Betrieb der Pflegeeinrichtung entsprechend ihrem Versorgungsauftrag erforderlich sind (Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII, RdNr. 166). Dies trifft hier nicht bei sämtlichen in den Kalkulationsunterlagen der Beklagten enthaltenen Anlagegütern zu.
Denn in die Vergütungskalkulation für ihren ambulanten Pflegedienst hat die Beklagte auch Leasingraten für Pflegebetten und
Kippbadewannen eingestellt. Bei diesen handelt es sich indessen um Anlagegüter, die nicht der Erfüllung des Versorgungsauftrages
eines ambulanten Pflegedienstes dienen, sondern ihm vielmehr widersprechen. Während bei stationärer Pflege der Träger des
Pflegeheimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen hat (BSG, Urteil vom 10.03.2000 - B 3 KR 26/99 R - juris RdNr. 20; Lungstras in: Udsching/Schütze,
SGB XI, 5. Aufl., §
40 RdNr. 27), sind - wie §
40 SGB XI deutlich macht - die bei ambulanter Pflege erforderlichen Hilfsmittel nicht Gegenstand der häuslichen Pflegehilfe nach §
36 SGB XI und folglich auch nicht von dem diese Leistung erbringenden Pflegedienst dem Pflegebedürftigen zur Verfügung zu stellen.
Begehrt die Beklagte eine Investitionskostenvereinbarung für einen ambulanten Pflegedienst, muss sie sich daran auch festhalten
lassen und darf in die Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht Positionen einbeziehen, die nur für den Betrieb
einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlich sein können. Die Schiedsstelle hätte daher die von der Beklagten geltend
gemachten Kosten nicht in vollem Umfang als umlagefähige Investitionsaufwendungen ansehen dürfen, was zu Folge hat, dass ihre
Plausibilitätskontrolle unter Rechtsfehlern leidet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die nicht umlagefähigen Positionen
herauszurechnen und den Schiedsspruch entsprechend zu korrigieren. Denn die Festsetzung des Inhalts einer sozialhilferechtlichen
Vergütungsvereinbarung ist bei Uneinigkeit der Vertragsparteien allein Sache der Schiedsstelle, der deshalb auch derselbe
Gestaltungsspielraum zusteht wie den Vertragsparteien selbst. Den Gerichten obliegt es dagegen allein, die Einhaltung der
Grenzen dieses Gestaltungsspielraums durch die Schiedsstelle zu kontrollieren (vgl. oben unter 2 a).
d) Hat die Schiedsstelle somit ihren Entscheidungsspielraum überschritten, weil sie die materiellen Anforderungen an eine
Vergütungsfestsetzung nicht ausreichend beachtet hat, ist der Schiedsspruch materiell rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach
Aufhebung des Schiedsspruchs ist das ursprüngliche Schiedsverfahren wiedereröffnet (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12). Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sich dieses Schiedsverfahren
trotz des Sitzwechsels des beklagten Pflegedienstes nach A ... im Juli 2017 weiterhin gegen den klagenden Sozialhilfeträger
richtet, da Gegenstand des Schiedsverfahrens eine Investitionskostenvereinbarung für die Zeit ab 01.03.2014 ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
155 Abs.
1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Die Kosten der Beigeladenen sind nach §
162 Abs.
3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R - juris RdNr. 19).
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) bestehen nicht.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.