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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - 15 SO 52/17
SGB-XII-Leistungen Hinwirken des Gerichts auf sachdienliche und klare Anträge Auslegung eines Klageantrags
1. Die Gerichte sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden.
2. Gegebenenfalls sind rechtliche Hinweise zu geben und ist mit den Beteiligten zu klären, was tatsächlich gewollt war.
3. Ist der Wortlaut eines Klageantrags nicht eindeutig, muss im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist.
4. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist dabei der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar ist.
5. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter im Zweifel den Antrag wird stellen wollen, der ihm am Besten zum Ziel verhilft.
Normenkette:
SGG § 106 Abs. 1
,
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
,
BGB § 133
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 01.09.2016 S 9 SO 8/14
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: